Rückverweise
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Die beschwerdeführende Partei hat eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erhoben, mit dem eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Jänner 2015 betreffend die Abweisung des Antrags auf Zulassung eines Personenkraftwagens zum Verkehr zur wechselweisen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) und des Mietwagengewerbes (Kennziffer 29) als unbegründet abgewiesen worden war.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)" in §12 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), BGBl II 464/1998 idF BGBl II 131/2007, ein. Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2016, V133/2015, hob er die in Prüfung gezogene Wortfolge als gesetzwidrig auf.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.