Aufhebung der Wortfolge "und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)" in §12 Abs2 der ZulassungsstellenV, BGBl II 464/1998 idF BGBl II 131/2007.
Im Erk VfSlg 18813/2009 hat der VfGH ausgesprochen, dass eine Regelung, die die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unangemessen erschwert, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstößt.
Im Verfahren wurden keine Gründe aufgezeigt, die die in Prüfung gezogene Wortfolge im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung rechtfertigen könnten. Wettbewerbspolitische Überlegungen allein reichen dafür nicht aus. Aber auch die Überlegungen zur Vollziehbarkeit sind nicht geeignet, die vom VfGH gehegten Bedenken zu zerstreuen. Ein "fliegender Wechsel" zwischen der Verwendung als Taxi und der Verwendung als Mietwagen scheint schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausstattungsvorschriften - so ist etwa gemäß §42 der Oö Taxi- und Mietwagen-BetriebsO für Mietwagen die Verwendung von Dachschildern, Dachleuchten und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet - nicht ohne weiteres, insbesondere "während der Fahrt", durchführbar.
Der VfGH bleibt daher bei seiner Auffassung, dass der Ausschluss der Kombination der Kennziffern 25 und 29 die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich macht. Die aufgehobene Wortfolge verstößt daher nicht nur gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, sondern kann insofern auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des §40a Abs2 und §41 Abs2 KFG 1967 gedeckt sein.
(Anlassfall E724/2015, E v 18.02.2016, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Rückverweise