Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge sowie einer Bestimmung des Oö Kinder- und JugendhilfeG 2014 betreffend die Geheimhaltungsverpflichtung und Auskunftsrechte
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (B v 18.09.2025, KI3/2024) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §181 ABGB und der §§13 und 14 Oö Kinder- und JugendhilfeG 2014 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
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