Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Versorgungslage
Den Ausführungen des BVwG zur abgesicherten wirtschaftlichen Situation der Familie in Afghanistan stehen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerde an das BVwG gegenüber, nach denen es seiner Familie in Afghanistan auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage finanziell "nicht so gut" gehe. Wiewohl das BVwG dieses Beschwerdevorbringen in der Darstellung des Verfahrensganges wiedergibt, setzt es sich damit im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung nicht auseinander. Insofern ist aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zu der – nicht weiter substantiierten – Annahme gelangt, die Familie des Beschwerdeführers befände sich in einer abgesicherten wirtschaftlichen Situation und könnte ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen.
Soweit das BVwG überdies davon ausgeht, der Vater des Beschwerdeführers würde die Familie mit den Einkünften bzw mit dem Ertrag aus der Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft versorgen, vermag der VfGH nicht zu erkennen, worauf das BVwG diese für eine zumutbare Rückkehrsituation wesentliche Annahme stützt. Aus den vom BVwG vorgelegten Akten ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater würde in der Landwirtschaft arbeiten und Weizen anbauen. Wie das BVwG auf dieser Grundlage zu dem Schluss gelangt, der Vater des Beschwerdeführers würde die Familie mit den Einkünften bzw dem Ertrag aus der Landwirtschaft versorgen, ist für den VfGH nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
Insgesamt hat es das BVwG somit unterlassen, sich hinsichtlich der Versorgungslage substantiiert und konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dazu kommt, dass das BVwG trotz der divergierenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
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