Rückverweise
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine Staatsangehörige von Somalia; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und dem Akteninhalt sowie den Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen im Hinblick auf drohende (weitere) geschlechtsspezifische Gewalt
Das BVwG trifft weder Feststellungen zu einer allfälligen Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin noch zu etwaigen Familienangehörigen in Somalia. Es stellt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin "nicht aufgrund ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Minderheit der Madhibaan von ihrem Stiefvater und seinen Söhnen misshandelt und von der Dorfgemeinschaft entrechtet" worden und in Somalia keine alleinstehende Frau sei. Letzteres ergebe sich auf Grund ihres "gesamthaft unglaubhaften Vorbringens". Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der asylrelevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gälte und hinreichenden Schutz etwa vor geschlechtsspezifischer Gewalt (zB Zwangsverheiratung) fände, ist jedoch auf dieser Grundlage nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin hat bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Befundberichte vorgelegt, die im Verwaltungsakt einliegen; aus ihnen ergibt sich, dass bei ihr eine Genitalverstümmelung (FMG) diagnostiziert wurde. Mit dieser aktenkundigen Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin setzt sich das BVwG in keiner Weise auseinander. Nach stRsp des VfGH und Rspr des BVwG rechtfertigt eine bereits vorgenommene Genitalverstümmelung keinesfalls ohne weitere Ermittlungen die Annahme, dass die individuelle Situation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht asylrechtlich relevant wäre und keine (weitere) Beschneidung (zB Reinfibulation; etwa anlässlich einer Eheschließung oder Geburt eines Kindes) drohe. Das BVwG wäre insofern gehalten gewesen, sich mit der aktenkundigen (schweren Form der) Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.