Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. September 2025, GZ **-35.2, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. in Klug, und des Verteidigers Mag. Wolfgang Haas, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Im ersten Rechtsgang wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2025, GZ **-23.2, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit hob das Oberlandesgericht Wien mit Erkenntnis vom 31. Juli 2025, AZ 23 Bs 102/25f, das angefochtene Urteil in der Subsumtion auch nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB auf (ON 30.1).
Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde A* unter Einbeziehung des im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt (zur verfehlten Wiederholung des im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs vgl RIS-Justiz RS0100041 [T4, T7, T9, T10, T11], RS0098685) und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen sowie gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Darnach hat er die im rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2025, GZ **-23.2, angeführten Taten teils unter Benützung einer falschen Urkunde (b.) begangen.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatwiederholung (zwei Fakten), mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung (Rückzahlung von 1.052 Euro) gewertet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 36) und zu ON 38 (unter gleichzeitiger Rückziehung der Anmeldung im Punkte Nichtigkeit) ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe. Gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich seine Beschwerde.
Der sich auf das Ersuchen um Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts beschränkten Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Die Fälschung der vom Angeklagten zur Täuschung benutzten Urkunde ergab sich für den Erstrichter bereits aus der Bestätigung der dort ausgewiesenen B* GmbH, derzufolge dieses Mietanbot nicht von ihnen stammt, sie die Liegenschaft in **, nicht verwalten und die dort genannte Maklerin wie auch die dort genannte Verwalterin nicht kennen (ON 13). Die subjektive Tatseite erschloss er aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aber dem Umstand, dass der Angeklagte den Erhalt des Mietangebots nicht schlüssig erklären konnte.
Diese Beweiswürdigung begegnet keiner Kritik.
Auch der Berufung wegen Strafe war kein Erfolg zu bescheiden.
Zunächst gelingt es dem Berufungswerber nicht, zusätzliche Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Denn erlangte er ca. im Juli 2024 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren (vgl. ON 7.8), ist bei der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 45) bei einer Verfahrensdauer von einem Jahr und fünf Monaten – selbst bei einem zweiten Rechtsgang in der Dauer von ca. viereinhalb Monaten – eine im Sinn des § 34 Abs 2 StGB mildernd zu wertende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer nicht zu erkennen.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht sohin zutreffend dargestellten Strafzumessungslage sowie allgemeiner Erwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich bei einem (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB vorliegenden) Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren die mit einem Drittel der möglichen Höchststrafe ausgemessene Sanktion - insbesondere mit Blick darauf, dass der Angeklagte schon zweimal wegen gleichgelagerter Fälle verurteilt worden ist und die bisher erfahrenen Reaktionen offenbar keinen Eindruck bei ihm hinterlassen haben - als nicht überhöht, sondern vielmehr schuld- und tatangemessen, der teilweisen Schadensgutmachung gebührend Rechnung tragend und dem sozialen Störwert und der Rechtsgutbeeinträchtigung entsprechend.
Zum Widerrufsbeschluss:
Der Angeklagte blieb trotz zweimal verspürten Haftübels, zweier offener Probezeiten und einer Probezeitverlängerung völlig unbeeindruckt von den bisherigen staatlichen Reaktionen und wurde nunmehr abermals mit selbem modus operandi einschlägig rückfällig. Aufgrund dieses offensichtlich verfestigten kriminellen Verhaltens und der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und Resozialisierungsmaßnahmen ist es daher zusätzlich zur nunmehr verhängten Sanktion spezialpräventiv unbedingt geboten, die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht (im Ausmaß von 15 Monaten Freiheitsstrafe) zu widerrufen, um ihn nachhaltig zu einem rechtstreuen Leben zu bewegen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden