Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Spreitzer LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 12 dritter Fall, 102 Abs 1 zweiter Fall StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 2. November 2025, AZ **, GZ ** 226.1 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Dem Einspruch wird Folge gegeben und die Strafsache gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO aus dem Grund des § 212 Z 5 StPO dem gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO sachlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zugewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam .
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Begründung:
Mit oben genannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen A* B* das Verbrechen der erpresserischen Entführung nach §§ 12 dritter Fall, 102 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last.
Danach habe A* B* am 14. März 2020 in C* im Wissen um den Tatplan zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten D*, E*, F* G* (H*), I* (J* bzw K*), L*, M*, N* und weiteren Unbekannten beigetragen, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) nachdem sie deren Einwilligung durch List erlangt hatten, sich mit Nötigungsabsicht der Nachgenannten sonst bemächtigten, indem sie O* P* und Q* R* durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich durch Anbahnung einer vermeintlichen Geschäftsverbindung, in ein eigens für das Tatvorhaben gemietetes Hotelappartement im Hotel S* in ** C*, **, lockten, sie dort schlugen, fesselten, bedrohten und für eine Dauer von zumindest vier Stunden gefangenhielten, um so den Vater von O* P*, nämlich X* P*, zur Zahlung einer Summe von zumindest 1.000.000 Euro als Gegenleistung für die Freilassung der Opfer zu nötigen, wobei A* B* im Sinne eines gemeinsamen Tatplanes vor und während der Tat Aufpasserdienste leistete und für die Außensicherung des Gebäudes sorgte, während die Tatopfer im Hotelappartement festgehalten und misshandelt wurden.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* B* (ON 229 und ON 235.1), mit dem dieser die Prüfung der Anklageschrift gemäß § 212 Z 1 StPO beantragt und im Wesentlichen vorbringt, in einem gleichgelagerten Fall habe der französische Kassationsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) übermittelt, um abzuklären, ob es mit EU-Recht vereinbar sei, wenn der von durch eine Europäische Ermittlungsanordnung erlangte Beweise im Ausstellungsstaat Betroffene gegen diese Beweiserhebung im ausführenden Mitgliedstaat keinen wirksamen Rechtsbehelf habe. Das Strafverfahren möge daher bis zur Entscheidung des EuGH „ausgesetzt“ werden.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Äußerung, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit festzustellen.
In seiner Stellungnahme zur Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft brachte der Angeklagte weiters vor, dass in Österreich geführte Strafverfahren sei auszusetzen bis der EuGH entschieden habe, die Anklageschrift trotz anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für rechtswirksam zu erklären, würde dieses Rechtsinstitut ad absurdum führen. Die ihm eingeräumte Äußerungsmöglichkeit im Hinblick auf die im Parallel-Verfahren geänderte rechtliche Einordnung des Lebenssachverhalt nach §§ 144, 145 StGB nutzte er, um auf die vermeintliche Unzuverlässigkeit der Sky ECC-Chats hinzuweisen und brachte vor, deren Verwendung verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter und könne mit der StPO nicht in Einklang stehen. Darüber hinaus sei bisher die Möglichkeit eines Identitätsdiebstahls nicht ausreichend behandelt worden.
Im Einspruchsverfahren ist zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und ob ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), sowie ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 4, 5, 6 und 7 StPO). Zum Tatverdacht ist nur zu prüfen, ob dieser eine Verurteilung des Angeklagten für möglich erscheinen lässt (§ 212 Z 2 StPO). Der Sachverhalt muss so weit geklärt sein, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO).
Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und beinhaltet die Fälle, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder dass sonst ein materiellrechtlicher oder prozessualer Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 212 Rz 2 f).
Die Anklagebehörde bringt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der dem Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen – einen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein verhindert die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt ist (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 4).
Auch die für Z 1 zweiter Fall erste Variante leg cit entscheidenden Umstände, wie ein Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 7), liegen – ausgehend von der Aktenlage – nicht vor. Schließlich liegen auch keine Umstände vor, die aus prozessualen Gründen eine Verurteilungsmöglichkeit ausschließen (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 8 ff).
Der im Übergabeverfahren zu berücksichtigende Spezialitätsgrundsatz, demzufolge die Strafverfolgung der betroffenen Person nur wegen der Straftaten zulässig ist, auf die sich die Übergabebewilligung bezieht, steht dem – auch bei geänderter rechtlicher Beurteilung (dazu unten) - nicht entgegen. Für die Klärung des Umfangs der Spezialitätsbindung ist nämlich auf den prozessualen Tatbegriff abzustellen. Es darf also nur jener historische Lebenssachverhalt eine Strafverfolgung der übergebenen Person in Österreich auslösen, der Gegenstand des Europäischen Haftbefehls (EHB) ist. Jener Sachverhalt, welcher der Strafverfolgung in Österreich zu Grunde liegt, und jener, auf den sich der EHB bezieht, müssen übereinstimmen (Identität der Tat). Unter Wahrung der Tatidentität ist daher eine rechtliche Beurteilung der Tat im österreichischen Strafurteil zulässig, die von der (juristischen) Qualifikation im EHB abweicht ( Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK 2EU-JZG § 31 Rz 13 f und RIS-Justiz RS0087147). Im konkreten Fall wurde der Einspruchswerber in Folge eines Europäischen Haftbefehls übergeben, der sich auf den Verdacht nach §§ 102 Abs 1 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB auf Grund des Vorfalles vom 14. März 2020 bezog (ON 18), weshalb Tatidentität jedenfalls vorliegt.
Der im Anklageeinspruch vorgebrachte Umstand, nämlich die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall im Ausland (ohne jeglichen Sachverhaltsbezug zum hier gegenständlichen Verfahren herzustellen), vermag keinen sonstigen rechtlichen Grund herzustellen, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde, weil das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts begründet ( Schima in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 267 AEUV Rz 159). In Österreich ist nur die Vorgangsweise österreichischer Gerichte nach der Vorlage - für die ordentlichen Gerichte in § 90a GOG – geregelt. Die genannten Vorschrift sieht vor, dass das jeweilige Gericht nach Vorlage und bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und Entscheidungen treffen darf, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Wirkung dieses Verbots gilt nur für die Gerichte des Ausgangsverfahrens ( SchimaaaO Art 267 AEUV Rz 152 f).
Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) – wegen eines mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestands - liegen nicht vor. Maßgeblich ist dabei, ob Bedenken gegen die tatsächlichen Behauptungen in der Anklageschrift bestehen, wobei auch der Beweiswert der be- und entlastenden Aussagen in angemessener Weise zu würdigen ( Birklbauer aaO § 212 Rz 13) ist. Es ist jedoch nicht über die Tatfrage abschließend zu entscheiden.
Da die Anklageschrift demnach auch keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 2 und 3 leg cit aufweist (dazu unten) und alle sonstigen Anforderungen an den Inhalt (§ 211 StPO) erfüllt, liegen auch Formgebrechen im Sinne des § 212 Z 4 StPO nicht vor (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 22).
Ferner stammt die Anklage, der auch keine unrechtmäßige Verfahrensfortsetzung nach Diversion entgegensteht (§ 212 Z 8 StPO), von der dafür zuständigen öffentlichen Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO) und richtet sich zufolge §§ 36 Abs 3 erster Satz, 37 Abs 2 erster Satz StPO an das örtlich zuständige Landesgericht (§ 212 Z 6 StPO).
Nachdem das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über den Einspruch nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft die Zulässigkeit der Anklage von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauer aaO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47) und dabei auch allfällige Neuerungen in sein Entscheidungskalkül miteinzubeziehen hat (vgl Schröder/Wess in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess,Linzer Kommentar, § 212 StPO Rz 2; OLG Wien 32 Bs 82/24d und 32 Bs 3/23k jeweils mwN), sind auch die nach Anklageerhebung eingelangten Nachhangstücke der Staatsanwaltschaft (ON 239) zu berücksichtigen.
Demzufolge liegt der Einspruchsgrund des § 212 Z 5 StPO vor. Nach der Verdachtslage, wie sie sich aus der Anklageschrift in Verbindung mit dem (nunmehrigen) Aktenstand ergibt (vgl RIS-Justiz RS0131309 [T2] und 15 Os 151/18x [in Bezug zum Einzelrichterverfahren]; kritisch Birklbauer aaO § 212 Rz 26/1 und Schröder/WessaaO § 212 StPO Rz 30; veraltet RIS-Justiz RS0097881), ist A* B* nämlich in objektiver und subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, am 14. März 2020 in C* zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten D*, E*, F* G* (H*), I* (J* bzw K*), L*, M*, N* und weiteren Unbekannten, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachdem sie sich des O* P* und des Q* R*, der unerwartet den P* begleitete, bemächtigt hatten, indem sie diese durch List, nämlich die Anbahnung einer vermeintlichen Geschäftsverbindung, in ein eigens für das Tatvorhaben gemietetes Hotelappartement im Hotel S* in ** C*, **, lockten, sie dort schlugen, fesselten, durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, nämlich indem sie dem gefesselten P* ein Messer an die Kehle hielten, ihm sagten er werde lebend nicht rauskommen und drohten, ihm die Finger abzuschneiden, zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung einer Summe von zumindest 1.000.000 Euro, die diesen am Vermögen schädigen sollte zu nötigen versuchten, beigetragen zu haben, indem er im Sinne eines gemeinsamen Tatplanes vor und während der Tat Aufpasserdienste leistete und für die Außensicherung des Gebäudes sorgte, während die Tatopfer im Hotelappartement festgehalten und misshandelt wurden.
Demnach steht A* B* in objektiver und subjektiver Hinsicht im dringenden Verdacht, dadurch das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben, das nach dem Strafsatz des § 145 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren strafbewehrt ist, wobei im Hauptverfahren die Anwendbarkeit des eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe begründenden § 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 StGB zu prüfen sein wird. Nach § 31 Abs 3 Z 1 StPO obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, aber dem Landesgericht als Schöffengericht.
Die Anklageschrift bringt den im Verfahren entscheidungswesentlichen Lebenssachverhalt, wenn auch mit einer verfehlten rechtlichen Beurteilung (siehe dazu unten), in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung.
Überdies liegt eine hinreichend geklärte – sogar dringende - Verdachtslage in objektiver und subjektiver Hinsicht vor und auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit ist gegeben.
Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite ergibt sich dabei aus den bisherigen Ergebnissen der umfangreichen Ermittlungen des BKA, Abteilung ** zu ** (va die Berichte ON 3, ON 4, ON 7, ON 8, ON 9, ON 10.2, ON 12, ON 13, ON 16, ON 69 bis ON 88, ON 102, ON 139, ON 160 und ON 167 sowie ON 239), und zwar der Auswertung der von den – großteils abgesondert verfolgten – Mittätern verwendeten Ende-zu-Ende verschlüsselten SKY ECC-Mobiltelefone, die von einer ausländischen Behörde übermittelt wurde. Durch die Auswertung der Chats konnten die Tatbeteiligten ausgeforscht (ON 3.2) und deren jeweilige Nutzerkennung (SKY-Pin) erhoben werden (vgl ON 10.2).
Dabei war die Ausforschung von A* B* als Nutzer des SKY ECC-Mobiltelefons mit dem PIN ** möglich, weil dieser in verschiedenen Chats Selfies und Sprachnachrichten versendete, Lichtbilder, auf denen er ersichtlich ist, versendet wurden und er mit seinem Geburtsnamen T* (vgl dazu auch ON 99, 4) angeschrieben wurde (vgl ON 7.6, ON 143 und ON 160). Die dem Angeklagten zuordenbaren Spitznamen ergaben sich ebenso aus dem Inhalt der ausgewerteten Nachrichten (vgl ON 156 und ON 159). Am Tag der Tat wurde – unter Verwendung seines Spitznamens - zudem in einem der ausgewerteten Chats beschrieben, was die Aufgabe des A* B* ist (ON 7.2, 2 f, ON 7.6, 9 f und ON 160). Weiters konnte aus seiner Kommunikation betreffend zwei anlässlich der Tatausführung verwendeten Wohnungen (in der ** und am **) und eines der Tatopfer einige Monate nach der Tatausführung auf sein Wissen um die Tat und seine Beteiligung an dieser geschlossen werden (ON 167, ON 169 und ON 212). Aufgrund von später versendeten Lichtbildern ergab sich, dass er Ende 2020 und Anfang 2021 auch den SKY-ECC-Pin ** nutzte (ON 7.6, 57 f und ON 140). Eine Auswertung des grundsätzlich von U* genutzten SKY-ECC-Mobiltelefons ergab zudem, dass dieses vom Angeklagten in einem tatrelevanten Zeitraum mitverwendet wurde und er zwischen 19. Februar und 20. März 2020 mit U* in C* aufhältig war. Dass er auch darüber hinaus noch in C* war, ergab sich aus der Auswertung der von ihm genutzten SKY-ECC-Pin (ON 175, ON 178, ON 188 und ON 211).
Aus der Auswertung der übermittelten Kommunikation (ON 3.25, 28 ff) ergab sich, welche Nutzer der SKY ECC-Mobiltelefone an der Tat beteiligt waren, die Tatplanung und -ausführung (va ON 3.25, 28 ff, 35 ff, 46, 49 f, 52 ff, 68 ff, 89 ff, 120 ff, 133 ff, 162 ff, 176 ff, 180, 183 f, 188 f, 200 ff, 208 ff, 220 ff, 234 ff, 240 f, 243 ff und 281).
Die Tatbeteiligung von A* B* und die ihm in Umsetzung des Tatplans zukommende Rolle ergab sich dabei insbesondere daraus, dass der unmittelbar an der Tat beteiligte E* am 14. März 2025, 11.57 Uhr, also während die Opfer bereits im angemieteten Hotel aufhältig waren, an V* G* schrieb (ON 3.25, 198): „Der A* (Spitzname des Angeklagten) ist im Park und wartet, jener der runterkommt soll in den Park hineingehen, er wird ein graues Kapperl haben.“
Die im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft getroffene Annahme und die in der Anklageschrift erfolgte Subsumption des angeklagten Lebenssachverhalt als erpresserische Entführung nach §§ 12 dritter Fall, 102 Abs 1 zweiter Fall StGB, erweist sich jedoch aufgrund der nachgereichten Ermittlungsergebnisse als unrichtig. Denn nach dem aktuellen Tatverdacht war die Person, die zur Geldzahlung genötigt werden sollte, nicht der Vater von O* P*, sondern Q* R*, also eine der gefangen gehaltenen Personen selbst (ON 239; daher ist der Tatbestand des § 102 mutmaßlich nicht erfüllt (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 102 Rz 10 und 38 mwN). Aufgrund der nach Anklageerhebung zum Akt genommenen Chatauswertungen (ON 239.5) ergab sich ein – in objektiver und subjektiver Hinsicht dringender – Verdacht auf das Vorliegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite des A* B*, und zwar auch auf die Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung als Nötigungsmittel, lässt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf, nämlich dem arbeitsteiligen, mit einem hohen und professionellen Planungsaufwand verbundenen Vorgehen einer Vielzahl von Tatbeteiligten und sein – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgtes - Eingeständnis gegenüber einem der unmittelbaren Täter, für alles, vor allem aber Kapitalverbrechen zur Verfügung zu stehen (ON 167), ableiten.
Die bislang leugnende Einlassung des Angeklagten B* (ON 108, ON 147 und ON 189) und seine spekulativen Ausführungen zur Unzuverlässigkeit der Sky ECC-Chats sowie der Möglichkeit des Identitätsdiebstahls“ konnten – ebenso wie der Umstand, dass die Tatopfer R* (ON 60.2, 6 ff) und P* (ON 100.2, 11 ff) keine Angaben zum Sachverhalt machten – angesichts der bisherigen Beweisergebnisse die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht erschüttern.
Im Lichte der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Verwertbarkeit von im Ermittlungsverfahren über ausländische Behörden übermittelte Inhalte von Nachrichten bestehen auch keine Bedenken gegen die Berücksichtigung der hier gegenständlichen Sky ECC-Chats (vgl RIS-Justiz RS0119110; zuletzt 11 Os 14/25f).
Dem Einspruch war daher (bloß) aus dem Grund des §212 Z 5 StPO Folge zu geben, gemäß § 215 Abs 4 StPO war die Sache dem sachlich zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zuzuweisen und im Übrigen die Anklageschrift für rechtswirksam zu erklären.
Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel tatsächlich ausreichen, um den Angeklagten der zur Last liegenden strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Gericht vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Zur Untersuchungshaft:
Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht, für den Fall, dass sich der Einspruchswerber in Haft befindet, von Amts wegen über die Untersuchungshaft zu entscheiden ( Birklbauer aaO § 214 Rz 7).
Über den Angeklagten wurde nach seiner Festnahme im September 2024 in Belgien (ON 39.2) und Überstellung nach Österreich am 10. Juni 2025, 18.55 Uhr (ON 100), sowie seiner Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag um 21.50 Uhr (ON 98.3) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.85) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juni 2025 (ON 109) wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach §§ 12 „zweiter“ Fall, 102 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO verhängt. Mit Beschlüssen vom 26. Juni 2025 (ON 123), vom 28. Juli 2025 (ON 147) und vom 29. September 2025 (ON 189) wurde die Untersuchungshaft jeweils aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt, zuletzt mit Wirksamkeit bis 1. Dezember 2025.
Am 2. November 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien die vorliegende Anklageschrift ein (ON 226.1; ON 1.194).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421 und RS0120817), steht A* B* im Sinn des § 173 Abs 1 StPO im dringenden Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 173 Rz 3 und RISJustiz RS0107304), den in Erledigung des Anklageeinspruchs oben beschriebenen objektiven Tatvorwurf begangen zu haben.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* B* habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass O* P* und Q* R* von den an der Tat unmittelbar beteiligten Tätern durch List, nämlich durch die falsche Behauptung eine Geschäftsverbindung anbahnen zu wollen, in das genannte Hotelzimmer gelockt wurden und dass die unmittelbar an der Tat beteiligten Täter sie dort schlugen und fesselten sowie durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, nämlich indem sie dem gefesselten P* ein Messer an die Kehle hielten, ihm sagten, er werde lebend nicht rauskommen, und drohten, ihm die Finger abzuschneiden, zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung einer Summe von zumindest 1,000.000 Euro, die diesen am Vermögen schädigen sollte zu nötigen versucht hätten. Außerdem steht er im dringenden Verdacht, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, die Tatbegehung der unmittelbaren Täter zu fördern, indem er im Sinne eines gemeinsamen Tatplanes vor und während der Tat Aufpasserdienste leistete und für die Außensicherung des Gebäudes sorgte, während die Tatopfer im Hotelappartement festgehalten, misshandelt und mit dem Tod und der auffallenden Verunstaltung bedroht wurden.
Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO vor.
Fluchtgefahr im Sinne des § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, weil der Beschuldigte keinerlei Inlandsbezug aufweist und nur zeitweise zur Tatausführung in Österreich aufhältig war (vgl ON 178). Seine Festnahme erfolgte nachdem er zur Strafverfolgung an Österreich übergeben wurde, sodass – insbesondere angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren - nicht zu erwarten ist, er werde im Fall der Enthaftung mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden kooperieren und sich dem Verfahren stellen.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, weil der Beschuldigte im dringenden Verdacht steht, im März 2020 unter Beteiligung einer Vielzahl an Mittätern arbeitsteilig an einer schweren Erpressung mitgewirkt zu haben, wobei zum Zwecke der Tatausführung die Opfer in ein eigens für die Tatbegehung angemietetes Hotelzimmer gelockt wurden und durch die Mitnahme von Waffen und das Auslegen des Hotelzimmers mit Plastikfolie ein überzeugendes Drohszenario aufgebaut wurde, sodass die Opfer um Leib und Leben fürchten mussten, um die Zahlung von einer Million Euro zu erwirken, wobei der Beschuldigte den Tatort durch Aufpasserdienste absicherte. Da der Begriff der schweren Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen und auch den sozialen Störwert umfasst (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 10), stellt das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten unzweifelhaft eine strafbare Handlung mit schweren Folgen dar. Es besteht daher die evidente Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (die Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder das Vermögen anderer) gerichtet ist, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen. Darüber hinaus wurde er in Frankreich bereits dreimal wegen schweren Diebstahls (ON 125.2) sowie in Belgien wegen Handels mit gestohlenen Waren und wegen Einbruchsdiebstahls (ON 115.2), sohin jeweils wegen gegen fremdes Vermögen gerichteter Delikte, verurteilt.
Darauf, ob der Haftgrund auch in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO vorliegt, war mangels bisherigen rechtlichen Gehörs des Einspruchswerbers nicht einzugehen.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem – allenfalls unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 StGB von zwei - bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang mehr als fünf Monate andauernde Haft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, dies auch unter Berücksichtigung des Urteils des Tribunal Correctionel Antwerpen Division Turnhout vom 12. Juli 2023, rechtskräftig am 16. August 2023, Aktenzahl **, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wurde (ON 38 und ON 115.2) und auf das im Falle einer Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen wäre.
Die Haftgründe des § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO sind so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.
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