Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, LL.M. (NYU) , Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter über das Vermögen der B* GmbH , FN ** (** des Handelsgerichtes Wien), wider die beklagten Parteien 1. C* AG , 2. D* AG , beide **, Schweiz, und 3. E* GmbH , **, Deutschland, alle vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung und Feststellung (Streitwert gesamt: EUR 1.712.096,34), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 963,25) gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21.10.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24.07.2024, **, wurde über das Vermögen der B* GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Klägermacht gegenüber den Beklagten Anfechtungsansprüche nach der IO geltend und begehrt Zahlung und Feststellung. Die Klage wurde der Drittbeklagten am 01.08.2025 zugestellt (ON 19). Am 29.08.2025 (ON 11) erstatteten sämtliche Beklagten eine Klagebeantwortung. Darin brachte die Drittbeklagte vor, ihr sei die Klage am 01.08.2025 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 03.09.2025 (ON 12) beantragte der Kläger gegen die Drittbeklagte ein Versäumungsurteil zu erlassen, weil ihr die Klage nach der im Akt erliegenden Empfangsbestätigung des Amtsgerichtes Wiesbaden (ON 6) am 16.07.2025 oder am 21.07.2025 zugestellt worden sei. Das Erstgericht führte daraufhin Erhebungen zum Zustellvorgang durch.
Mit Äußerung vom 08.09.2025 (ON 15) beantragte die Drittbeklagte die Abweisung des Antrages und brachte vor, die Zustellung der Klage sei am 01.08.2025 erfolgt. Bei der Mitteilung des Amtsgerichtes Wiesbaden handle es sich offenkundig um keine Zustellbestätigung, sondern um die Bestätigung der Entgegennahme des Schriftstückes.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers ab und verpflichtete ihn, der Drittbeklagten die Kosten der Äußerung vom 08.09.2025 von EUR 963,25 zu ersetzen. Zur Kostenentscheidung führte es aus, der Kläger habe durch seinen unberechtigten Antrag die Äußerung der Drittbeklagten ausgelöst, die der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gedient habe.
Gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung abzuändern und der Drittbeklagten keine Kosten zuzusprechen. Hilfsweise wird eine Honorierung nach TP 1 anstrebt.
Die Drittbeklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger releviert im Wesentlichen, die Äußerung sei weder aufgetragen noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Damit ist er im Recht:
1.Nach § 396 Abs 1 ZPO ist auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen, wenn der Beklagte keine rechtzeitige Klagebeantwortung erstattet. Voraussetzung für die Fällung eines Versäumungsurteils ist die tatbestandsmäßige Säumnis sowie ein entsprechender Antrag. Die Entscheidung hat durch das Gericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen ( Frössel in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 396 ZPO Rz 8; Garber in Höllwerth/Ziehensack 2§ 396 ZPO Rz 34; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 396 ZPO Rz 15).
2. Ein Zwischenstreit erfordert, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere entgegentritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichts ausgelöst wird (4 Ob 1/23k [Rz 37]; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.316 mwN), sowie dass der Streit eine im Prozessverlauf auftretende Frage betrifft, die mit dem Klagsanspruch selbst nicht zusammenhängt (2 Ob 6/13s; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack 2§ 48 ZPO Rz 6). Auch wenn bereits der Antrag des Klägers die Entscheidungspflicht des Erstgerichtes ausgelöst hatte, ist die Beurteilung des Erstgerichtes, es liege ein Zwischenstreit vor, nicht zu beanstanden, weil die Drittbeklagte dem Antrag vor Beschlussfassung ausdrücklich entgegengetreten ist.
3.1 Der Kläger argumentiert, das Erstgericht habe die Drittbeklagte gar nicht aufgefordert, sich zum Antrag des Klägers zu äußern. Das Gericht habe prüfen müssen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Versäumungsurteils vorliegen oder nicht; eine Mitwirkung der Beklagten sei dabei nicht sinnvoll und daher im Gesetz richtigerweise auch nicht vorgesehen.
3.2Der Kläger übersieht dabei, dass eine Prozesspartei grundsätzlich berechtigt ist, zu einem Antrag ihrer Gegenpartei Stellung zu nehmen; beispielsweise kann sie einer Vertagungsbitte oder einem Unterbrechungsantrag zustimmen oder sich dagegen aussprechen. Wenn daher die Drittbeklagte sich zum Antrag des Klägers auf Erlassung eines Versäumungsurteils gegen sie geäußert hat, und zwar hier noch ehe das Erstgericht über diesen Antrag entschieden hat, dann war dies jedenfalls zulässig. Allerdings stehen der Drittbeklagten für diesen Schriftsatz nur dann Kosten zu, wenn der Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (§ 41 Abs 1 ZPO).
3.3 Zweckmäßig ist alles das, was mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten bietet. Dabei ist die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten immer ex ante zu beurteilen, somit also keinesfalls vom Standpunkt eines nachträglichen Beobachters. Aus dieser Sicht sind jene Kosten als notwendig zu betrachten, deren Aufwendung gemessen am Verfahrensziel, also dem vollständigen Prozesserfolg, zur (hier) Rechtsverteidigung zweckmäßig erscheinen musste ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny , Kommentar 3§ 41 ZPO Rz 20).
Die Beklagten haben hier die Klagebeantwortung am 29.8.2025 eingebracht und einleitend kurz erwähnt, dass die Klage der erst und der zweitbeklagten Partei am 11. August 2025 und der drittbeklagten Partei am 1. August 2025 zugestellt worden sei. Der Kläger beantragte in weiterer Folge die Fällung eines Versäumungsurteils gegen die Drittbeklagte, verwies auf die Mitteilung des Amtsgerichts Wiesbaden (die „Empfangsbestätigung“ Formblatt D) und hob dabei die Formulierungen „Empfänger: E* GmbH“ (also die Drittbeklagte), „1. Tag des Eingangs: 16.7.2025“ und „am: 21.7.2025“ hervor. Dem Akt sei zu entnehmen, dass dem Drittbeklagten die Klage am 16.7. oder am 21.7.2025 zugestellt worden sei, die Klagebeantwortung des Drittbeklagten vom 29.8.2025 sei daher jedenfalls verspätet eingebracht worden.
Mit der Äußerung vom 8.9.2025 ON 15 bescheinigte die Drittbeklagte durch die Vorlage des Kuverts (mit dem ausgefüllten Zustelldatum 1.8.2025) und dem Schreiben des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29.7.2025 (Beilage ./16), dass ihr die Klage tatsächlich erst am 1.8.2025 zugestellt worden ist, und beantragte die Abweisung des Antrags des Klägers, über den das Erstgericht bis dahin auch nicht entschieden hatte.
4. Im Formblatt D ON 6 wird nicht der Empfang des Schriftstücks durch den im Formblatt genannten Empfänger (die Drittbeklagte) bestätigt, sondern nur der Empfang durch das für die Zustellung des Schriftstücks zuständige deutsche Amtsgericht. Der Kläger hat das Formular missverstanden und daraus abgeleitet, dass die Klagebeantwortung der Drittbeklagten verspätet sei und, wenn er dies beantragt, gegen sie ein Versäumungsurteil zu erlassen wäre. Dass die Drittbeklagte noch vor der Entscheidung des Gerichts auf den Irrtum des Klägers hingewiesen, dessen Tatsachenvorbringen widerlegt und dargelegt hat, was das Formblatt D tatsächlich bescheinigt, war zur Rechtsverteidigung zweckmäßig, konnte die Drittbeklagte doch damit sicherstellen, dass gegen sie kein Versäumungsurteil erlassen wird. Andernfalls war zumindest nicht auszuschließen, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt und ein Versäumungsurteil erlässt; dieses hätte die Drittbeklagte dann zwar anfechten können, die Kosten einer Berufung wären aber viel höher gewesen als die Kosten des kurzen Schriftsatzes ON 15. Das Erstgericht hat den Kläger, der durch seinen unberechtigten Antrag den Schriftsatz der Drittbeklagten veranlasst hat, daher zu Recht zum Ersatz der Kosten dieses Schriftsatzes verpflichtet.
5.Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Schriftsatz auch nicht bloß nach TP 1 zu honorieren, handelt es sich dabei doch nicht um eine bloße Anzeige oder Mitteilung an das Gericht, sondern um eine zwar kurze, aber fundierte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers in seinem Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils (der im Übrigen auch nach TP 2 zu honorieren wäre). Der Schriftsatz ON 15 ist vom Erstgericht daher zu Recht (gemäß TP 2 I 1 lit e RATG) nach TP 2 honoriert worden. Dem Rekurs ist somit keine Folge zu geben.
6. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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