Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Frigo als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 24. Juli 2025, GZ ** 53, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2015, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 5. April 2016, AZ 10 Bs 12/16i, der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster und achter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurdegestützt auf die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGBseine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Unter einem erfolgten (sämtliche folgenden Aktenzahlen beziehen sich auf Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz) der Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, AZ ** (Anlassurteil, AZ **) sowie der Widerruf einer bereits zuvor gewährten bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB (AZ ** [Anlassurteil AZ **]).
Festgehalten wird, dass A* sämtliche der zu seiner Unterbringung führenden Verurteilung zugrundeliegenden Taten nach der zuletzt genannten bedingten Entlassung beging, wobei gleichzeitig damit nicht nur Bewährungshilfe angeordnet, sondern ihm auch die Weisung erteilt worden war, ständigen Aufenthalt im Rahmen betreuten Wohnens zu nehmen und sich vierteljährlich fachärztlich psychiatrisch/neurologisch untersuchen zu lassen. Seine Opfer waren unter anderem Mitarbeiter und andere Bewohner dieser betreuten Wohngemeinschaft.
Die der aktuellen Unterbringung vorangehende (Gesamt)Strafzeit war am 2. August 2018 durch Anrechnung des Maßnahmenvollzugs verbüßt (§ 24 Abs 1 StGB). Die Maßnahme wird seit 25. Jänner 2022 in der Justizanstalt B* bzw dem forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen.
Zuletzt hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (ON 31) nach Anhörung des A* (ON 30) soweit hier relevantdessen bedingte Entlassung zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für seine Unterbringung nach wie vor vorliegen würden. Nach Aufhebung dieses Beschlusses mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Jänner 2025, AZ 21 Bs 466/24v (ON 35.2), zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, bestellte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht (§ 162 Abs 1 StVG; RISJustiz RS0087500) mit Beschluss vom 3. Februar 2025 Dr. C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin und beauftragte ihn mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob „bei A* aus psychiatrischer Sicht ein Gefährlichkeitsabbau im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung stattgefunden hat und die Voraussetzungen für eine allfällige bedingte Ent assung – mit der Möglichkeit einer extra-muralen Weiterbehandlung - aus der Maßnahme vorliegen“ (ON 36).
Nach Erstattung des Gutachtens am 31. März 2025 (ON 43) und Anhörung des Untergebrachten in Anwesenheit seines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 52), seines Erwachsenenvertreters und des Sachverständigen am 24. Juli 2025 stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum fest und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab. Begründend ist dem angefochtenen Beschluss zusammengefasst zu entnehmen, dass sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie sämtlichen Stellungnahmen schlüssig kein Abbau der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit beim Untergebrachten und nach wie vor keine Substituierbarkeit ableiten lasse, weshalb die weitere Anhaltung des Genannten in der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB zu beschließen gewesen sei (ON 53).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung im Anschluss an die Anhörung erhobene Beschwerde (ON 52, 5), die er in weiterer Folge nicht ausführte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Unterbringung generell bestreitet, ist er zunächst auf die Beschlüsse des Vollzugsgerichts vom 15. Mai 2023, GZ D*69 (ON 24), sowie des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2023, AZ 21 Bs 188/23k (ON 23), zu verweisen, mit denen die Voraussetzungen für die Unterbringung des A* auch im Sinne des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022, BGBl I Nr. 223/2022 (mit dem die Bestimmung des § 21 StGB grundlegend reformiert wurde), anlässlich der erstmaligen Überprüfung nach dessen Inkrafttreten bejaht wurden.
Danach liegen bei A* mit Blick auf die Anlassverurteilung, die nicht nur wegen der Vergehen der einfachen Verleumdung, der teils einfachen, teils qualifizierten gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung und des schweren Betrugs, sondern auch wegen der mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohtenVerbrechen der qualifizierten Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB erging, für eine Unterbringung erforderliche Anlasstaten im Sinne des § 21 Abs 3 StGB vor. Zu den konkreten, der Anlassverurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf deren Darstellung im Beschluss des Vollzugsgerichts vom 15. Mai 2023, GZ D* 69 (ON 24, BS 1-7) verwiesen, die insoweit zum Inhalt auch dieses Beschlusses erklärt wird.
Nach dem vor dieser Entscheidung (AZ D*) eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Univ. Doz. Dr. E* vom 29. März 2023 (ON 26), der dem Untergebrachten in forensisch neuro psychiatrischer Hinsicht sowohl bei Ausspruch der Unterbringung als auch weiterhin eine schwerwiegende handlungs und deliktsbestimmende psychische Störung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung attestierte, ließ sich in Verbindung mit den eingeholten forensischen Stellungnahmen der Fachdienste der JA B* sowohl die geforderte Kausalität im Sinne eines erheblichen Einflusses der Störung auf Anlassbzw Prognosetat als auch die Befürchtung für die Begehung konkret beschriebener Prognosetaten nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und mit schweren Folgen in absehbarer Zeit im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit ableiten.
Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage hatte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht nach Einholung eines aktuellen Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin nunmehr neuerlich mit der Frage der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Unterbringung zu befassen.
Nach der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 47 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Richtet sich der Vollzug einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme dagegen, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegende Gefährlichkeit realisiert, besteht angesichts der Annahme, die Gefährlichkeit werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können, die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, ebenso wenig weiter (§ 47 Abs 2 StGB), wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre ( Haselwanter in WK 2StGB § 21 Rz 7 mwN).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht kann eine relevante Änderung der Gefährlichkeitsprognose im Vergleich zur vorangegangenen Entscheidung nicht festgestellt werden.
Der vom Vollzugsgericht bestellte Sachverständige für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. C* kommt in seinem Gutachten vom 31. März 2025 (ON 43) zu dem Ergebnis, dass bei A* aus psychiatrischer Sicht keine Änderung des psychopathologischen Zustandes mit bestehender Wahnhaftigkeit im Sinne eines Querulantenwahns und einem damit verbundenen, überschießenden, kriminogenen Konfliktverhaltens eingetreten ist. Weiterhin bestehe keine Störungseinsicht und keine Einsicht in eine Behandlungsnotwendigkeit. Der Sachverständige hielt fest, dass aufgrund dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und durch diese Störung maßgeblich bedingt weiterhin eine Neigung zur Konfliktregelung „mit Verleumdung und mit gefährlichen Drohungen mit dem Tod“ vorliegt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Untergebrachte unter dem Einfluss dieser beschriebenen psychischen Störung nach Entlassung aus der Maßnahme innerhalb weniger Monate neuerlich Handlungsweisen zur Konfliktregelung entsprechend einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen wie oben beschrieben begehen werde. Aus psychiatrischer Sicht würden mit Sicherheit weiterhin die Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 StGB vorliegen.
Im der Erörterung des Gutachtens anlässlich der Anhörung des Untergebrachten am 24. Juli 2025 antwortete der Sachverständige auf die Frage eines Senatsmitglieds, ob weiterhin mit qualifizierten Verleumdungen und qualifizierten Drohungen zu rechnen sei (ON 52, 2), mit „Ja, da hat sich nicht im Geringsten etwas geändert“. Auf Nachfragen des Verteidigers gab er an, dass das Alter im besonderen Fall des Untergebrachten A* keinen (mindernden) Einfluss auf die Rückfallwahrscheinlichkeit habe, weil die konkret in Rede stehende querulatorische Wahnerkrankung gerade eine Erkrankung des höheren Lebensalters sei und, dass in concreto auch eine allfällige Unterstützung durch das familiäre Umfeld keine bessere Einschätzung der Gefahrenprognose bewirken würde, zumal sich die familiäre Situation seit der Tatbegehung nicht verändert habe.
Aus der Stellungnahme des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 18. Februar 2025 (wenngleich zum Antrag des Untergebrachten auf Unterbrechung der Unterbringung erstattet, jedoch soweit auch für die bedingte Entlassung relevant) geht hervor, dass sich der Untergebrachte hinsichtlich seiner schweren paranoidquerulatorischen Persönlichkeitsstörung unverändert zeige. Diese äußere sich in erster Linie durch das Verfassen zahlreicher Briefe, Anträge und Beschwerden, womit auf längere Sicht auch weiterhin die Gefahr eines delinquenten Verhaltens im Sinne des § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB bestehe. Der Untergebrachte erhalte im intramuralen Setting aufgrund seines querulatorischen Verhaltens vor allem die für ihn wichtige hohe Aufmerksamkeit seitens des Personals sowie durch die Reaktionen externer Stellen. Im Rahmen des Vollzugs seien begleitende Lockerungen weiterhin vorstellbar, ausgehend von der immer noch fehlenden und auch nicht erwartbaren Delikts und Störungseinsicht müsse jedoch von ähnlichen Delikten, die bereits zur Einweisung geführt haben, ausgegangen werden, sobald entsprechende Kontrollmaßnahmen wegfallen (ON 40).
In Übereinstimmung mit dem Vollzugsgericht ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit fortbesteht, unter dem maßgeblichen Einfluss der konstatierten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung die Begehung von Prognosetaten mit schweren Folgen (sowohl qualifizierte Verleumdungen nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB als auch [aufgrund der mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB] gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 2 StGB) innerhalb weniger Monate im Falle der bedingten Entlassung zu befürchten sind und diese spezifische Gefährlichkeit mit Blick auf die von allen mit dem Untergebrachten befassten Stellen berichtete Störungs- und Therapieuneinsichtigkeit nach wie vor nur intramural effektiv hintangehalten werden kann.
Damit liegen die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht vor, vielmehr besteht die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des A* in einem forensisch therapeutischen Zentrums.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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