Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 24. Oktober 2024, GZ **-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben , dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Spruchpunkte I./ und II./ aufgehoben und dem Vollzugsgericht (§ 162 Abs 3 StVG erster Fall) die neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere der Einholung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, aufgetragen wird.
Weiters wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Beschluss im Umfang des Spruchpunktes IV./ aufgehoben und dem Vollzugsgericht als Einzelrichter (§ 162 Abs 3 StVG zweiter Fall) die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2015, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 5. April 2016, AZ *, wurde A* der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster und achter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde, gestützt auf die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Unter einem erfolgten – sämtliche folgenden Aktenzahlen beziehen sich auf Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz - der Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe (**, Anlassurteil, AZ **) sowie der Widerruf einer bereits zuvor gewährten bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB (AZ **, Anlassurteil, AZ **).
Nach dieser zuletzt genannten bedingten Entlassung aus dem ersten Maßnahmenvollzug des A* mit Beschluss vom 1. April 2014, AZ **, am 10. April 2014 unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie der Weisung, ständigen Aufenthalt im Rahmen Betreuten Wohnens (pro mente) zu nehmen und sich vierteljährlich fachärztlich psychiatrisch/neurologisch untersuchen zu lassen, beging A* die zu seiner neuerlichen und nunmehr aktuellen Unterbringung führenden Tathandlungen, und zwar auch gegen Mitarbeiter und andere Bewohner der betreuten Wohngemeinschaft.
Die der aktuellen Unterbringung vorangehende (Gesamt-)Strafzeit war am 2. August 2018 durch Anrechnung des Maßnahmenvollzuges verbüßt (§ 24 Abs 1 StGB). Die Maßnahme wird seit 25. Jänner 2022 im forensisch-therapeutischen Zentrum * vollzogen.
Zuletzt hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 15. Mai 2023, GZ **-69, als zuständiges Vollzugsgericht - nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Univ. Doz. Dr. B* vom 29. März 2023, und Anhörung des Untergebrachten am 21. April 2023 in Anwesenheit des Sachverständigen erneut die bedingte Entlassung des A* abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Untergebrachten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. September 2023, AZ *, nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 31) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Anhörung des Untergebrachten (ON 30) in Punkt I. / neuerlich die bedingte Entlassung des A* zusammengefasst mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für seine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB mit Blick auf die unter anderem der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB auch nach den mit BGBl I 223/2022 geänderten gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würden, sich die Gefährlichkeit, gegen die sich seine Unterbringung richtet, noch nicht ausreichend abgebaut habe und Maßnahmen, die ihn von neuerlichen schriftlichen Eingaben iSd Anlass- und Prognosetaten abhalten würden, an seiner Kooperationsbereitschaft scheitern würden.
Weiters lehnte das Vollzugsgericht in Punkt II ./ den Antrag des A* auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Pychiatrie und in Punkt III ./ dessen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ab.
In Punkt IV. / wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf Unterbrechung der Unterbringung (ergänze: nach § 166 Z 2 StVG) ab.
Gegen sämtliche Punkte des Beschlusses richtet sich die unmittelbar nach Anhörung des Untergebrachten und der Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 30, 4) und in der Folge durch seinen Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde (ON 32), der keine Berechtigung zukommt.
Zu Spruchpunkt I., II./ und III./ /:
Vorauszuschicken ist, dass mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr. 223/2022, mit Wirksamkeit vom 1. März 2023 die Bestimmung des § 21 StGB grundlegend reformiert wurde. Demnach ist nach Abs 1 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach § 21 Abs 3 StGB (Anlasstat) begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat).
Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs 3 begangen hat (Abs 2).
Nach der Übergangsbestimmung des Art 6 Abs 2 Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. März 2023) Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Damit ist klargestellt, dass auch auf die nach bisheriger Rechtslage untergebrachten Personen die neuen Voraussetzungen des § 21 StGB idF Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 anwendbar sind.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Unterbringung generell bestreitet, ist er auf die Beschlüsse des Vollzugsgerichts vom 15. Mai 2023, GZ **-69 (ON 24), sowie des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2023, AZ * (ON 23), im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu verweisen, mit denen die Voraussetzungen für die Unterbringung des A* iSd Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 anlässlich der erstmaligen Überprüfung nach dessen Inkrafttreten geprüft und bejaht wurden.
Danach liegen bei A* mit Blick auf die Anlassverurteilung, die nicht nur wegen der Vergehen der einfachen Verleumdung, der teils einfachen, teils qualifizierten gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung und des Vergehens des schweren Betrugs, sondern auch wegen der – mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten - Verbrechen der qualifizierten Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB erging, für eine Unterbringung erforderliche Anlasstaten iSd § 21 Abs 3 StGB vor.
Der im Verfahren (mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 vom Vollzugsgericht) anlässlich der genannten Entscheidung (AZ **) bestellte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Univ. Doz. Dr. B* stellte in seinem Gutachten vom 29. März 2023 (ON 26) fest, dass sich beim Untergebrachten in forensisch-neuropsychiatrischer Hinsicht sowohl bei Ausspruch der Unterbringung als auch weiterhin eine schwerwiegende handlungs- und deliktsbestimmende psychische Störung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung finde und zu befürchten sei, dass der Untergebrachte unter dem Einfluss der schwerwiegenden und anhaltenden psychischen Störung weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie bisher begehen werde, wie beharrliche Verfolgungen, Nötigungen, Verleumdungen und gefährliche qualifizierte Drohungen (ON 26, 31), wobei der Sachverständige dies in der Anhörung vom 15. Mai 2023 ausdrücklich hinsichtlich qualifizierter Verleumdungen wiederholte (ON 25). Nach den gutachterlichen Ausführungen sei weiterhin damit zu rechnen, dass der Untergebrachte in Freiheit Zugang zu elektronischen Medien haben und wieder E-Mails mit entsprechenden Inhalten an entsprechende Stellen versenden werde. Zwar sei für ein Gewaltdelikt das statistisch-nomothetische Risiko moderat, hinsichtlich der Taten, die zur Unterbringung geführt haben, sei jedoch in der Zusammenschau mit der fehlenden Krankheits- und Therapieeinsicht weiterhin eine positive Gefährlichkeitsprognose zu erstellen.
Diese Taten wurden im vorangegangenen Beschluss sowie – der Beschwerdekritik zuwider – auch im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellt (BS 2 f), wodurch auch die Prognosetaten ausreichend konkretisiert sind und ihre Beurteilung als strafbedrohte Handlung (iSv Subsumierbarkeit – vgl RIS-Justiz RS0120218) und als folgenschwer (iSv Bewertbarkeit der inner- und außertatbestandlichen Folgen aus einer zu befürchtenden [Einzel-]Tat als Auswirkung mit hohem sozialem Störwert, gegebenenfalls auch als strafbedrohte Handlung iSd § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB) möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0118581 [insbesondere T3 und T10]; vgl auch Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 26 f). Eine (der Sache nach bloß) schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Sachverhaltsbezug nimmt das Vollzugsgericht im angefochtenen Beschluss gerade nicht vor (siehe dazu AZ 11 Os 80/23h).
Der vor der vorangegangenen Entscheidung über die bedingte Entlassung des A* (AZ **) eingeholten forensischen Stellungnahme der Fachdienste der Justizanstalt *, insbesondere dem psychopathologischen Status und dem psychiatrischen Verlauf (Dr. C*) vom 5. September 2022 zufolge (ON 34 S 9), habe sich A* in den letzten Jahren davor auf Ideen fixiert, deren Wahninhalte sich auf beharrliche Unterstellungen von ihm unbekannten Personen - er bezeichne sie als „Untergrundfreunde, die beruflich Provider seien“ – beziehen, und unzählige gerichtliche und polizeiliche Eingaben mittels seines Mobiltelefons getätigt, wobei er - konform mit den Kriterien der wahnhaften Störung - keine Krankheits- und somit auch keine Behandlungseinsicht zeige, sondern unkorrigierbar auf seinen Behauptungen beharre. Der Untergebrachte würde sich nach wie vor von den seinen Wahn befeuernden Personen beeinträchtigt fühlen, wenngleich er sich in der schützenden Umgebung und in Ermangelung von Telekommunikationsmitteln nunmehr unauffällig verhalten würde und die Wahndynamik abgenommen habe (ON 33 in AZ **).
Aus all dem ließen sich zum Zeitpunkt der zuletzt ergangenen Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vom 21. September 2023 (ON 23) somit sowohl die geforderte Kausalität im Sinne eines erheblichen Einflusses der Störung auf Anlass- bzw Prognosetat als auch die hohe Wahrscheinlichkeit für die konkret beschriebenen Prognosetaten nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB ableiten. Mit Blick auf die Strafdrohung der absehbar prognostizierten schweren Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung aller nach den konkreten Umständen der sich bereits in den Anlasstaten manifestierenden und somit auch nunmehr drohenden Auswirkungen der zu befürchtenden Taten (insoweit deckungsgleich mit den Voraussetzungen des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO [ Haslwanter in WK 2 StGB § 21 Rz 27], siehe auch Nimmervoll , Haftrecht 3 Z.643) lag somit eine Prognosetat mit schweren Folgen vor. Denn es ist zu beachten, dass die von A* der Begehung mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten Verleumdeten als Leiter bzw Mitarbeiter diverser Institutionen wie dem AMS oder Betreuungseinrichtungen durch die gegen sie durchgeführten Ermittlungsverfahren nach dem WaffG oder wegen Amtsdelikten große Nachteile zu befürchten haben, die nicht nur in der Durchsuchung ihrer Wohn- bzw Arbeiträumlichkeiten und Rechtfertigungserfordernissen bestehen, sondern auch das Potential haben, existenzbedrohend zu sein.
Die Gefahr, der Untergebrachte werde solche Taten extramural neuerlich in absehbarer Zeit wieder begehen, war zwanglos aus der von sämtlichen Stellen beschriebenen starken Ausprägung seiner wahnhaften Störung abzuleiten, die nur in der schützenden Umgebung, angesichts der ihm wichtigen Aufmerksamkeit und in Ermangelung von Telekommunikationsmitteln, unauffälliger sei. Dies bedingte auch die mangelnde Substituierbarkeit, zumal das Tatmittel des A* zumeist die E-Mailkommunikation ist, deren Zugang extramural durch gelindere Mittel kaum zu verhindern ist, was der Sachverständige explizit ausführte (ON 25, 5).
Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung des A* anlässlich der vorangegangenen Entscheidung überprüft und bejaht wurde, und auf die sich das Vollzugsgericht im angefochtenen Beschluss erkennbar durch den expliziten Hinweis auf den BS 6 f stützte, hatte es sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Unterbringung vorliegen.
Nach der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 47 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Richtet sich der Vollzug einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme wie hier dagegen, dass sich die der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegende Gefährlichkeit realisiert, besteht angesichts der Annahme, die Gefährlichkeit werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können, die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, ebenso wenig weiter (§ 47 Abs 2), wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre ( Haslwanter in WK 2 StGB § 21 Rz 7 mwN).
Über die weitere Notwendigkeit der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden (§ 25 Abs 3 StGB), wobei gemäß § 25 Abs 5 StGB die Fristen mit der letzten Entscheidung erster Instanz beginnen.
Die Beiziehung eines Sachverständigen für diese Entscheidung ist zwar - im Gegensatz zur Entscheidung über die Unterbringung (§ 434d Abs 2, § 439 Abs 2 StPO) - nicht zwingend (§ 163 iVm § 17 StVG, vgl auch 13 Os 152/75, EvBl 1976/202 = JBl 1976, 442; vgl aber auch EGMR 20. 7. 2017, 11.537/11, Lorenz/Österreich ), sie ist aber geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist ( Pieber in WK 2 StVG § 162 mwN).
Worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat, hat der EGMR mit Erkenntnis vom 20 Juli 2017 (11537/11, Lorenz/Österreich, NLMR 2017, 326 = JSt-EGMR 2017/11, 506 = Salzmann, Verordnungen und Erlässe 1294.64) eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a und e EMRK festgestellt, weil bei Prüfung der Frage einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug – ungeachtet der Weigerung des Untergebrachten zur Kooperation – kein aktuelles Aktengutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt und die Entscheidung auf ein mehr als zwei Jahre altes Gutachten gestützt wurde, wodurch es den befassten Gerichten an einer hinreichend faktenbasierten Entscheidungsgrundlage gemangelt habe. Im Anlassfall befand sich ein zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren Verurteilter und mit selbem Urteil nach § 21 Abs 2 StGB Eingewiesener bereits seit mehr als 25 Jahren im Maßnahmenvollzug. Die Freiheitsstrafe war infolge Anrechnung gem § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB bereits zur Gänze verbüßt, der Freiheitsentzug gründete sich nur noch auf seine Gefährlichkeit aufgrund einer Geisteskrankheit. Gerade in Fällen einer besonders langen Unterbringungsdauer erfordert die Prüfung der Fortsetzung der Maßnahme besondere Sorgfalt (11 Os 124/17w). Auch in anderen Entscheidungen sprach der EGMR aus, dass die Rechtmäßigkeit einer durch das Gericht angeordneten fortdauernden Inhaftierung mit der Begründung, dass eine Person eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle, insb dann in Zweifel zu ziehen sei, wenn das Gericht diesbezüglich nicht zeitnah ein Expertengutachten eingeholt habe (JSt-EGMR 2017/11, 507 mwN). Daher ist in allen Fällen, in denen der Maßnahmenvollzug keine Freiheitsstrafe (mehr) vikariiert und das letzte Gutachten vor mehr als einem Jahr erstellt wurde, ein medizinisches (idR psychiatrisches) Sachverständigengutachten einzuholen.
Aus dem zitierten Erkenntnis des EGMR ist zwar nicht abzuleiten, dass in ausnahmslos allen Fällen alle ein oder zwei Jahre ein neues Gutachten einzuholen wäre, allerdings hat danach das Vollzugsgericht die vom EGMR herausgearbeiteten Kriterien in jedem Einzelfall zu erheben und abzuwägen.
Ausgehend von diesen Überlegungen und aufgrund des Gebots zur reformatorischen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht sowie dem Fehlen des Verbots der Berücksichtigung von Neuerungen ( Drexler/Weger , StVG 5 Rz 4 mwN), zu denen auch der Zeitablauf zählt, ist nunmehr die Notwendigkeit der neuerlichen Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zu bejahen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien festgehalten wurde, dass sowohl in der Äußerung des Anstaltsleiters als auch in den Stellungnahmen der Fachdienste der Justizanstalt * beschrieben wurde, dass der Untergebrachte zunehmend angemessenere Verhaltensweisen für sein aggressives Ausagieren innerer Zustände der Kränkung wählen würde (ON 33 S 15 aus AZ **) und die Wahndynamik in der beschützten Umgebung der Justizanstalt * (abweichend von seinem Verhalten laut Berichten der Fachdienste in der Justizanstalt *) abgenommen habe (ON 34 S 9, 11, 15 aus AZ **). Da darin eine positive Entwicklung des Untergebrachten erkennbar war, die durch die zuletzt eingeholten Stellungnahmen zwar so nicht wiederholt, jedoch auch nicht zurückgenommen wurde, und dem psychiatrischen Verlauf in der forensischen Stellungnahme vom 23. Juli 2024 zu entnehmen ist, „dass die Heftigkeit der affektiven Auslenkungen an Brisanz verloren hat“ (ON 13.3, 6), wird nun eine umfassende neuerliche Prüfung der Gefährlichkeit des Untergebrachten unter Einbeziehung sämtlicher mit ihm befasster Stellen zu erfolgen haben, um eine aktuelle Neubewertung zu ermöglichen, zumal die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Äußerungen nunmehr auch zum Teil mehr als sechs Monate alt sind (siehe die Äußerung des Anstaltsleiters [ON 13.1] sowie die forensische Stellungnahme [ON 13.3]).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass der Untergebrachte die der aktuellen Unterbringung vorangehende (Gesamt-)Strafzeit am 2. August 2018 durch Anrechnung des Maßnahmenvollzuges verbüßt (§ 24 Abs 1 StGB) hat, er daher nunmehr bereits lange Zeit über die Strafzeit hinaus untergebracht ist, und aufgrund seines mittlerweile fortgeschrittenen Alters (A* wird in etwa einem Monat siebzig Jahre alt), wodurch die Möglichkeit einer damit im Regelfall einhergehenden Abnahme der kriminellen Energie nicht auszuschließen ist, ist im vorliegenden Fall ein engmaschiges Intervall zur Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie indiziert. Da zudem seit der Bestellung des Sachverständigen bzw der Erstattung seines Gutachtens bis zur nunmehrigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mittlerweile beinahe zwei Jahre vergangen sind, ist die neuerliche Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie erforderlich.
Das Gutachten hat dabei insbesondere auch allfällige Fortschritte während der Anhaltung, bzw den Einfluss des fortschreitenden Alters in Bezug auf die hohe Wahrscheinlichkeit für die neuerliche Begehung von Prognosetaten mit schweren Folgen in absehbarer Zeit, die Bewährung des Untergebrachten bei gewährten Vollzugslockerungen (siehe beispielsweise die seit Oktober 2023 erfolgreich absolvierten Sozialtrainings [ON 13.3, 5] und neuerlich die Möglichkeit begleitender Maßnahmen im Fall der bedingten Entlassung angemessen zu berücksichtigen.
Dem Erstgericht ist jedoch zuzustimmen, dass die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Allgemeinmedizin nicht indiziert ist, zumal derzeit nicht erkennbar ist, inwiefern die bisher im Akt aufscheinenden („COPD, KHK, Diabetes Typ II, Hep.C.“ [ON 13.2.1) und vom Untergebrachten selbst genannten physischen Beschwerden (Gehbehinderung und Lungenkrankheit [ON 30]) Auswirkungen auf die Verminderung seiner Gefährlichkeit im obigen Sinne haben können, weshalb der diesbezügliche Antrag des Untergebrachten zutreffend abgewiesen wurde.
Wenngleich der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, dass der Gesundheitszustand einen Einfluss auf die Gefährlichkeitsprognose haben kann, so obliegt dem Sachverständigen für Psychiatrie zu beurteilen, ob er dazu über ausreichende Grundlagen im Akt sowie aufgrund der Angaben des Untergebrachten verfügt oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet benötigt.
Zu Spruchpunkt IV/ des angefochtenen Beschlusses :
Betreffend die erkennbar beantragte Unterbrechung der Unterbringung durch A* für vier Wochen, um mit seiner Familie Zeit zu verbringen und somit im Sinne des § 166 Z 2 lit b StVG (und deren Abweisung in Punkt IV./ des angefochtenen Beschlusses), ist auszuführen, dass über eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB gemäß § 166 Z 2 lit b letzter Satz StVG das Vollzugsgericht als Einzelrichter entscheidet ( Pieber in WK 2 StVG § 162 Rz 43), sodass der von einem Drei-Richter-Senat gefasste Beschluss durch ein unzuständiges Gericht erfolgt ist. Der Beschluss war daher in seinem Spruchpunkt IV./ aufzuheben und dem Vollzugsgericht als Einzelrichter die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
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