Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2025, GZ ** 300, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 1. Dezember 2015 (ON 231), rechtskräftig mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 67/16v (ON 261), des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und mehrerer Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nachdem der Verurteilte mit (durch seinen Wahlverteidiger eingebrachtem) Schriftsatz vom 11. Mai 2022 (ON 291; vgl dort im Rubrum: „ Vollmacht erteilt“) einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB gestellt hatte, der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2022 (ON 292), rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2022 (ON 296), abgewiesen worden war, begehrte er mit (diesmal selbst verfasster) Eingabe vom 21. März 2025 (ON 298) erneut die nachträgliche Milderung seiner Strafe nach § 31a StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2025 (ON 300) entschied das Landesgericht für Strafsachen Wien über diesen Antrag abermals im abschlägigen Sinn; dieser Beschluss wurde – neben der Staatsanwaltschaft – am 7. Mai 2025 dem Verteidiger des Verurteilten im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt (siehe Zustellverfügung samt Abfertigungsvermerk auf ON 300/AS 3 verso), wobei der Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG auf den 8. Mai 2025 fiel (vgl auch Rückschein auf ON 300). Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Beschluss in der Folge nicht erhoben.
Nachdem sich der Verurteilte mit Schreiben vom 29. September 2025 (ON 302) nach dem Stand des Verfahrens im Hinblick auf seinen Strafmilderungsantrag erkundigt und ihm das Gericht mittels Note und Übermittlung einer Gleichschrift des Beschlusses vom 5. Mai 2025 mitgeteilt hatte, dass der Beschluss an den Verteidiger zugestellt worden und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei (siehe Verfügung auf ON 302), erhob der Einschreiter gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien.
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Gemäß § 58 Abs 1 StPO hat der Beschuldigte – unter anderem - das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen. Nach Abs 2 zweiter und dritter Satz leg cit kann sich der Verteidiger in Abwesenheit des Beschuldigten auf eine erteilte Vollmacht berufen (siehe dazu im Übrigen auch § 8 RAO) und er bedarf zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen keiner besonderen Vollmacht.
An den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden Verteidiger ist zuzustellen. Berufung auf die erteilte Vollmacht in einem bestimmten Verfahren berechtigt und verpflichtet zur Entgegennahme aller Zustellungen bis zur gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw dem Gericht angezeigten Beendigung des Vollmachtsverhältnisses. Eine vor Einlangen einer solchen Anzeige bereits verfügte und abgefertigte Zustellung an den bisherigen Verteidiger ist wirksam. Die einem Verteidiger erteilte Vollmacht iSd § 1006 ABGB berechtigt zu allen nach der StPO zulässigen Prozesshandlungen ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 58 Rz 20, 27, 29, 32).
Gemäß § 83 Abs 4 StPO ist, soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 200 Abs 4, 201 Abs 1 und 4 sowie 203 Abs 1 und 3 StPO sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Nach Abs 2 leg cit ist eine Übermittlung durch Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG oder durch elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des dritten Abschnitts des Zustellgesetzes einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten.
Somit gilt grundsätzlich, dass einem Beteiligten, der einen gesetzlichen, bestellten oder frei gewählten Vertreter bzw Verteidiger hat, nicht selbst, sondern nur dem Vertreter zuzustellen ist. Eine rechtswirksame Zustellung kann daher nur an den Vertreter bzw Verteidiger erfolgen ( Murschetz , WKStPO § 83 Rz 2).
In Entsprechung dieser Grundsätze wurde der Beschluss wie oben dargestellt dem ausgewiesenen Verteidiger des Verurteilten, der sich zuvor auf die ihm vom Verurteilten erteilte Vollmacht berufen hatte, im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt, zumal eine Vollmachtsauflösung seit dem letztem Einschreiten des Wahlverteidigers oder eine Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Verfahrensschritte/-abschnitte nicht aktenkundig war (und im Übrigen bis jetzt nicht ist).
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses, auf den sie sich bezieht, schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. Unter Bekanntmachung eines Beschlusses ist dessen Verkündung oder wie im gegenständlichen Fall mangels Verkündungseine Zustellung zu verstehen. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss ist überdies nur dann die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend bekannt gemacht worden, wenn er wie vorliegend samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde ( Kirchbacher, StPO 15 § 88 Rz 2).
Zur Berechnung der 14-tägigen Beschwerdefrist normiert § 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO, dass weder der Tag des fristauslösenden Ereignisses (hier: Zustellung) noch die Tage des Postlaufs der Beschwerde einzurechnen sind. Die Frist ist daher gewahrt, wenn die Postaufgabe des Rechtsmittels an das zuständige Gericht an ihrem letzten Tag erfolgt ( Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3).
Gegenständlich erfolgte die Zustellung des Beschlusses - wie oben dargelegt - am 8. Mai 2025, sodass die daran anknüpfende 14-tägige Rechtsmittelfrist am 9. Mai 2025 um 00.00 Uhr begann und am 23. Mai 2025 um 24.00 Uhr endete. Die erst wesentlich später, nämlich jedenfalls nach dem 6. November 2025 (siehe Datum auf der Beschwerde [ON 300/AS 1], deren Poststempel unleserlich ist [Kuvert bei ON 300] und die am 11. November 2025 bei Gericht einlangte [ON 300/AS 1]), postalisch übermittelte Beschwerde wurde sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben und erweist sich daher als verspätet.
Gemäß § 89 Abs 2 StPO hat das Rechtsmittelgericht verspätete Beschwerden oder solche, die von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, als unzulässig zurückzuweisen; eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf seine Richtigkeit hat in diesem Fall nicht stattzufinden (RISJustiz RS0129359).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden