Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer C*, **, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen EUR 717,10 brutto samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 26.9.2025, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 253,10 (darin EUR 42,18 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz, 526 Abs 3 ZPO).
Lediglich zusammenfassend ist Folgendes auszuführen:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den bedingten Zahlungsbefehl vom 3.7.2025 ab sowie den Einspruch der Beklagten gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl zurück. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz im Wiedereinsetzungsverfahren.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass ebenso wie ein Rechtsanwalt oder eine im gerichtlichen Verfahren einschreitende Behörde auch ein privatwirtschaftliches Unternehmen gehalten sei, die Manipulation gerichtlicher Schriftstücke durch Büroangestellte zu überwachen und zu kontrollieren. Das Unterbleiben einer derartigen Vorsicht stelle ein deutliches Abweichen von der gebotenen Sorgfalt und damit grobe Fahrlässigkeit dar (vgl OLG Wien 14.12.1999, 8 Ra 203/99b).
Der für die Kontrolle zu fordernde Maßstab sei bei größeren Unternehmen mit langjähriger Gerichtserfahrung höher anzulegen als bei Personen, die mit derartigen Angelegenheiten nur selten in Berührung kämen oder gar nie an gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen seien. In einem Wiedereinsetzungsantrag sei gerade im Fall der behaupteten Fehlleistung einer Angestellten substanziert zu behaupten, auf welche Art die der Partei obliegenden Aufsichts und Kontrollpflichten eingehalten worden seien. Die bloße Behauptung bisheriger Verlässlichkeit und ordentlichen Arbeitens genüge dafür nicht, weil hierin auf Kontrollmaßnahmen (der Beklagten) nicht einmal Bezug genommen werde (OLG Wien 4 R 219/02h).
Im gegenständlichen Fall behaupte die Beklagte lediglich, dass es der ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin D* passiert sei, die Weiterleitung eines Zahlungsbefehls an die Beklagtenvertreterin vergessen zu haben. Offenbar sei D* allein für Personal und administrative Angelegenheiten sowie die Bearbeitung gerichtlicher Dokumente bei der mit Gerichtsverfahren vertrauten Beklagten zuständig. Aufsichts und Kontrollmaßnahmen bzw sonstige Vorkehrungen und Nachfragen zur Überwachung der Manipulation gerichtlicher Schriftstücke und Fristen durch die Büroangestellte würden von der Beklagten nicht einmal behauptet, es lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Maßnahmen vor. Es sei daher von einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Sorglosigkeit der Beklagten auszugehen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und in weiterer Konsequenz der Einspruch der Beklagten zurückzuweisen gewesen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihrem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und das Verfahren durch Zustellung des Einspruchs fortgesetzt werde.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Beklagte steht in ihrer Rechtsrüge zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass kein Anlass einer eigens dafür erfolgenden Überwachung für die Geschäftsführung bestehe, wenn eine Mitarbeiterin die Weiterleitung von Gerichtsdokumenten immer zuverlässig erledige. Dies würde in der Praxis die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens völlig überspannen.
Dieser Rechtsauffassung der Beklagten kann nicht beigetreten werden. Vielmehr ist die ausführliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die überdies mit zutreffenden Judikaturzitaten versehen ist, richtig.
Das Erstgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OLG Wien entschieden, sich dabei richtig auf die Entscheidungen des OLG Wien 8 Ra 203/99b (= ARD 5191/29/2001) und 4 R 219/02h berufen und die in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsgrundsätze zusammengefasst wiedergegeben.
Die Rekurswerberin ist abermals auf folgende Rechtslage hinzuweisen:
Ebenso wie ein Rechtsanwalt oder eine im gerichtlichen Verfahren einschreitende Behörde ist auch ein privatwirtschaftliches Unternehmen gehalten, die Manipulation gerichtlicher Schriftstücke durch Büroangestellte zu überwachen und zu kontrollieren. Das Unterbleiben einer derartigen Vorsicht stellt ein deutliches Abweichen von der gebotenen Sorgfalt und damit grobe Fahrlässigkeit dar (OLG Wien 4 R 219/02h mwN).
Die Beklagte brachte selbst in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vor (vgl ON 3, Seite 2), dass es in ihrem Unternehmen mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu gerichtlichen Verfahren komme und bei ihr eine hohe Fluktuation an Mitarbeitern herrsche, weil die Auslastung der Beklagten sehr unterschiedlich sei und auch die Mitarbeiter oft wechseln und teilweise einfach nicht mehr zur Arbeit kommen würden. In einem Unternehmen, wie von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag geschildert, ist der für die Kontrolle zu fordernde Maßstab höher anzulegen als bei Personen, die mit derartigen Angelegenheiten nur selten in Berührung kommen, oder gar noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligt waren. War die Versäumung durch Unterlassung jeder Aufsichtsmaßnahme voraussehbar und hätte sie durch ein zumutbares Verhalten der Partei abgewendet werden können, dann ist der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu verweigern (OLG Wien 4 R 219/02h mwN).
Das Versehen einer Sekretärin stellt für eine Partei, ebenso wie für einen Rechtsanwalt, nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn sie die zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den eigenen Angestellten hinreichend erfüllt hat. Grobe Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten der Partei selbst liegt dann vor, wenn sie geeignete organisatorische Vorsorgen in ihrem Kanzleibetrieb, die eine
In einem Wiedereinsetzungsantrag ist gerade im Fall der behaupteten Fehlleistung einer Angestellten wie hier substanziert zu behaupten, auf welche Art die der Partei obliegenden Aufsichts und Kontrollpflichten eingehalten wurden (OLG Wien 4 R 219/02h mwN; vgl auch AnwBl 1991, 581/3867; AnwBl 1993, 188/4406 und 1993, 536/4533; Frauenberger in ÖJZ 1992, 117 mwN). Die bloße Behauptung bisheriger Verlässlichkeit und ordentlichen Arbeitens, wie sie die Beklagte hier aufgestellt hat, genügt dafür nicht, weil hierin auf Kontrollmaßnahmen der Beklagten nicht einmal Bezug genommen wird (vgl OLG Wien 4 R 219/02h; ZVR 1993/31 ua).
Im vorliegenden Fall findet sich im Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht nur kein Hinweis darauf, dass die Beklagte derartige Vorkehrungen getroffen und insbesondere ihre Angestellte D* ausreichend kontrolliert hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag, dass die Wahrung der Frist der genannten Angestellten als einziger Person überlassen war, die in keiner Weise nachkontrolliert wurde. Jedes nennenswerte Fehlverhalten von D* musste daher zwangsläufig zu Fristversäumnissen der Beklagten führen (vgl OLG Wien 4 R 219/02h). Eine derartige Unterschreitung des Standards eines gut organisierten Kanzleibetriebs schließt die Entschuldbarkeit von Fristversäumungen aus (vgl OLG Wien 4 R 219/02h mwN).
Es liegt somit ein grobes Verschulden der Beklagten an der gegenständlichen Säumnis vor.
Dem unberechtigten Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 154 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger demzufolge die tarifmäßig verzeichneten Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch – wie in der Rekursbeantwortung beantragt – zu Handen der Klagevertreterin hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.74 mwN).
Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetztungsantrags ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RS0105605[T1]; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 153 ZPO Rz 4 mwN).
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