Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und KR Eva Maria Weber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Georg Wiedmann, Rechtsanwalt in Wien, als bestelltem Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Suppan und Partner:innen Rechtsanwalts OG in Wien, wider die beklagte Partei B* C* , **, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.255,61 brutto sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 6.388,70 brutto sA), gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13.2.2025, **45, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.092,-- (darin EUR 182,-- USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 7.255,61 brutto sA. Er brachte zusammengefasst vor, dass es sich dabei um offene Ansprüche aus einem Dienstverhältnis handle. Er sei unberechtigt entlassen worden.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst vor, der Kläger sei berechtigt entlassen worden, weil er am 19.8.2021 die Arbeitsstätte unentschuldigt verlassen und sich krank gemeldet habe, obwohl er nicht krank gewesen sei. Er habe ein genesungswidriges Verhalten im Krankenstand gesetzt. Er habe gewusst, nicht krank und arbeitsunfähig zu sein, habe dennoch den Krankenstand konsumiert und eine unrichtige Krankenstandsbestätigung vorgelegt. Außerdem wendete die Beklagte eine Gegenforderung in Höhe von EUR 250,09 in Bezug auf zu viel konsumierten Urlaub ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 866,91 brutto sA als zu Recht bestehend. Die von der Beklagten compensando eingewandte Gegenforderung von EUR 250,09 brutto erkannte es als nicht zu Recht bestehend. Es verpflichtete daher die Beklagte, dem Kläger EUR 866,91 brutto sA binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Klagemehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der Kläger war seit 01.11.2019 bei der beklagten Partei als Angestellter zuletzt für zehn Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.200,-- beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war kein Kollektivvertrag anwendbar.
Der Kläger war mit der Tochter der Beklagten verheiratet. Das Unternehmen der Beklagten wurde faktisch von ihrem Ehemann D* C*, der dort ebenfalls beschäftigt und der Schwiegervater des Klägers war, geleitet.
Im Sommer 2021 kam es zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zum Zerwürfnis. Die Gattin des Klägers, die Zeugin E* C*, zog aus der Ehewohnung aus. Der Kläger und E* C* betreuten deren gemeinsame damals dreieinhalbjährige Tochter weiterhin abwechselnd. Auch das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Schwiegereltern wurde dadurch beeinträchtigt. Der Kläger arbeitete aber weiterhin im Betrieb der Beklagten.
Der Dienstplan bzw. die zwischen den Streitteilen tatsächlich vereinbarte Arbeitszeit im August 2021 kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Kläger am 12. und 13. August 2021 Dienst hatte oder nicht und ob er an diesen Tagen unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist oder nicht.
Jedenfalls war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger am 19.08. zur Arbeit kommt. Welche genauen Arbeitszeiten an diesem Tag zwischen den Parteien vereinbart wurden, kann nicht festgestellt werden.
Jedenfalls verließ der Kläger gegen 14.00 Uhr die Arbeit, er holte seine Tochter von deren Großmutter ab, meldete sich bei D* C* krank und fuhr in weiterer Folge mit der Tochter zu seiner Hausärztin. Dort simulierte er die Symptome eines psychischen Erschöpfungs- oder Belastungszustandes und wurde aufgrund dieser falschen Angaben von der Hausärztin ab 19.08. bis auf weiteres krank geschrieben und für 2.9. wiederbestellt. Die Krankenstandsbestätigung übermittelte er an die beklagte Partei.
Der Kläger war nicht krank und auch nicht arbeitsunfähig und wusste dies auch.
Am selben Tag war er mit seiner Tochter Eis essen und am Spielplatz. Am Folgetag war er ebenfalls mit der Tochter am Spielplatz und mit seinem Bruder am ** Bier trinken.
Aufgrund dieses Umstandes und weil er zur Zeugin E* C* am 19.08. gesagt hat, dass er sich unberechtigt habe krank schreiben lassen, wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2021 die Entlassung ausgesprochen.
Der Kläger hat von den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden Urlaubsanspruch 10,48 Tage nicht konsumiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Akontozahlung von EUR 200,-- erhalten hat, die ihm vom Nettolohn für August 2021 abgezogen wurden.“
Rechtlich kam das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Entlassung des Klägers gerechtfertigt gewesen sei, weil er den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht habe. Der Kläger sei weder krank noch arbeitsunfähig gewesen und habe sich ab 19.8. (gemeint 2021), nachdem er den Arbeitsplatz verlassen habe, nicht im berechtigten Krankenstand befunden. Nach ständiger Rechtsprechung sei dem Dienstnehmer zwar der gute Glaube zuzubilligen, dass er arbeitsunfähig sei, wenn er von der Ärztin krank geschrieben sei. Vorliegendenfalls habe der Kläger allerdings die Krankschreibung durch absichtliche Simulation erwirkt, sodass der Beklagten der Beweis der Schlechtgläubigkeit des Klägers gelungen sei. Dadurch, dass der Kläger die Erkrankung simuliert und die unberechtigte Krankschreibung absichtlich erwirkt und dem Dienstgeber vorgelegt habe, habe der Kläger den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht und sei berechtigt entlassen worden. Deshalb habe er keinen Anspruch auf die begehrte Kündigungsentschädigung.
Gegen dieses Urteil richtet sich, ausdrücklich insoweit es das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 6.388,70 samt 8,58 % Zinsen seit 27.08.2021 abweist, die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass "die Beklagte schuldig erkannt werde, dem Kläger „EUR 6.388,70 samt 8,58 % Zinsen seit 27.8.2021“ binnen 14 Tagen zu zahlen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Gemäß § 467 Z 3 ZPO muss die Berufungsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes die bestimmte Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils beantragt werde. Der Umfang der begehrten Entscheidung muss genau bezeichnet werden. Ein Abänderungsantrag muss bestimmt und deutlich erklären, inwieweit das angefochtene Urteil abzuändern und welche Entscheidung an die Stelle der bekämpften Entscheidung zu setzen ist ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 15).
Allfällige Inhaltsmängel sind bereits im Vorprüfungsverfahren wahrzunehmen (§ 471 Z 3 ZPO; vgl 9 ObA 15/12i ua). Dabei ist allerdings kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Der Berufungsantrag muss nicht dem Wortlaut des § 467 Z 3 ZPO entsprechen, es genügt, wenn aus der Berufungsschrift eindeutig entnommen werden kann, welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt (RIS-Justiz RS0042235 [T1; T3 und T6]). Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrages ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich; ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung nicht deshalb zurückzuweisen (2 Ob 122/11x). Ein allzu strenger Formalismus entspricht nicht der Absicht des Gesetzes (RIS-Justiz RS0042191).
Da sich sowohl die Anfechtungserklärung als auch der Inhalt der Berufungsschrift gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils richten, ist klar ableitbar, dass der Kläger entgegen der missverständlichen Formulierung des Berufungsantrags anstrebt, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Zur Mängelrüge :
Der Kläger führt zusammengefasst aus, dass das vom Erstgericht eingeholte medizinische Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. F* (ON 27), welches in der Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers eingeflossen sei, in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, unvollständig und mangelhaft sei. Das eigentliche „Gutachten“ bestünde nur aus elf Zeilen. Diese Zeilen hätten keine Begründung enthalten. Der Sachverständige habe sich mit den Aussagen der Hausärztin des Klägers und ihren Wahrnehmungen in keiner Weise auseinandergesetzt. Wäre ein vollständiges und schlüssiges Gutachten eingeholt worden, das insbesondere die Aussagen der behandelnden Ärztin Dr. G* (ON 20.2) und die von ihr dokumentierte Diagnose („psychovegetative Erschöpfung und labile arterielle Hypertonie“) adäquat berücksichtigt hätte, hätte sich ergeben, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Feststellung wäre geeignet gewesen, den behaupteten Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (vermeintliche Simulation eines Krankenstands) zu entkräften. Der Verfahrensmangel sei daher kausal für die getroffene Sachverhaltsfeststellung.
Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist die gutachterliche Beurteilung durch den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. F*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Näheres dazu siehe ON 27), weder widersprüchlich, noch unvollständig oder sonst mangelhaft.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zunächst seine Beurteilungsgrundlagen ausführlich dargelegt und dann auf Seite 7 seines schriftlichen Gutachtens ausdrücklich angegeben, dass eine krankheitswertige Symptomatik beim Kläger im Zeitraum 19.8. bis 26.8.2021 aus der eigenen Untersuchung und den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden könne. Der Sachverständige Dr. F* berücksichtigte bei seiner gutachterlichen Beurteilung auch die Angaben des Klägers sowie die Aussage der behandelnden Ärztin des Klägers. Der Sachverständige betonte in diesem Zusammenhang, dass ein ausführlicher Befund, der die Diagnose der den Kläger behandelnden Ärztin objektiviere, nicht vorgelegt worden sei, sodass auch aus neurologisch psychiatrischer Sicht der Krankenstand des Klägers nicht nachvollzogen werden könne (Näheres dazu siehe ON 27, Seite 7).
Diese gutachterliche Beurteilung erscheint dem Berufungssenat nachvollziehbar. Ein widersprüchliches, unvollständiges oder sonst mangelhaftes Gutachten liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht vor.
Zur Tatsachenrüge :
Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellungen:
„Dort simulierte er (gemeint: Kläger) die Symptome eines psychischen Erschöpfungs- oder Belastungszustandes und wurde aufgrund dieser falschen Angaben von der Hausärztin ab 19.8. bis auf weiteres krank geschrieben und für 2.9. wiederbestellt.“
„Der Kläger war nicht krank und auch nicht arbeitsunfähig und wusste dies auch.“
„Aufgrund dieses Umstandes, und weil er zur Zeugin E* C* am 19.8. gesagt hat, dass er sich unberechtigt habe krank schreiben lassen, wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2021 die Entlassung ausgesprochen.“
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen:
„Dort wurde er aufgrund der von ihm geschilderten Symptome und der Untersuchung der Hausärztin mit der Diagnose Psychovegetative Erschöpfung und labile arterielle Hypertonie ab 19.8. bis auf weiteres krankgeschrieben und für 2.9. wiederbestellt.“
„Der Kläger war durch seine psychische Belastung nicht arbeitsfähig.“
In eventu:
„Ob der Kläger ab 19.8 bis 2.09 arbeitsfähig war, ist nicht feststellbar.“
„Eine Aussage, wonach der Kläger gegenüber der Zeugin E* C* am 19.8.2021 sich sinngemäß dahingehend geäußert hat, er habe sich unberechtigt krankschreiben lassen, ist nicht feststellbar.“
Der Kläger führt zusammengefasst aus, dass das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung die Aussage der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. G* hätte mehr berücksichtigen müssen, seinen Angaben mehr Glauben hätte schenken müssen und der Aussage der Zeugin E* C*, der ehemaligen Ehegattin des Klägers, keinen Glauben hätte schenken dürfen. Der Kläger nimmt auch hier auf das medizinische Sachverständigengutachten des Univ.Prof. Dr. F* Bezug und führt dazu zusammengefasst aus, dass sich aus diesem Gutachten nur die Nichtfeststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ergebe. Außerdem setzt sich die Tatsachenrüge mit den Beil./6 und ./7 auseinander.
Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III § 272 ZPO Rz 4 f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass das Erstgericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua).
Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RIS-Justiz RS0122301).
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva), sei unter Beachtung der aufgezeigten Beweiswürdigungsgrundsätze zur Tatsachenrüge lediglich Folgendes ausgeführt:
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin E* C* getroffen. Das Erstgericht hat deren Angaben als glaubwürdig, lebensnah und nachvollziehbar beurteilt. Diese Beurteilung des Erstgerichts bewegt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 272 ZPO. Dem Kläger gelingt es nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit dieser erstgerichtlichen Beweiswürdigung und der bekämpften Feststellungen beim Berufungssenat zu erwecken.
Für die Richtigkeit der Angaben dieser Zeugin sprechen auch verschiedene weitere Umstände, die in der Beweiswürdigung des Erstgerichts auch kurz angesprochen wurden. So hat der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr. F* – wie oben bereits näher dargelegt wurde – ausgeführt, dass eine krankheitswertige Symptomatik beim Kläger im Zeitraum 19.8. bis 26.8.2021 aus der eigenen Untersuchung und den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden und aus neurologisch psychiatrischer Sicht der Krankenstand des Klägers in diesem Zeitraum nicht nachvollzogen werden könne. Auch die WhatsApp Korrespondenz Beil./6 stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Aussage der Zeugin E* C* in Bezug auf die unberechtigte Erwirkung einer Krankenstandsbestätigung durch den Kläger richtig ist.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht der Aussage des Klägers, soweit sie mit den diesbezüglichen Angaben der Zeugin C* in Widerspruch stand, eine geringere Glaubwürdigkeit zumaß. Eine solche Einschätzung des Erstgerichts bewegt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO. Diese beweiswürdigende Beurteilung wäre sogar dann zulässig, wenn sich der Kläger bei seiner Aussage nicht in Widersprüche verwickelt haben sollte. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass der Kläger bei seiner Parteienvernehmung immer wieder Gedächtnislücken aufwies. Eine Gegenüberstellung der Angaben des Klägers mit denen seiner ehemaligen Gattin, der Zeugin E* C*, ergibt, dass die Angaben der Zeugin C* – auch aus Sicht des Berufungssenats - deutlich mehr der Lebensrealität entsprechen und damit als glaubwürdiger zu beurteilen sind. Dies gilt insbesondere für die hier relevante Frage, ob die Krankenstände des Klägers und die in diesem Zusammenhang vom Kläger erwirkten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen Thema der Gespräche und Streitereien zwischen dem Kläger und der Zeugin E* C*, bei der es sich ja um die Tochter der Beklagten handelt, waren. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung stellt die WhatsApp Korrespondenz Beil./6 zumindest ein Indiz dar.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch wie in der Berufungsbeantwortung beantragt zu Handen des Beklagtenvertreters hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.74).
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig, zumal der Kläger keine Rechtsrüge erhoben hat und eine in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann.
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