Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 2025, GZ ** 53.2, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Mag. Sebastian Jackwerth-Feige durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 17. Juli 2024 in ** die Mitarbeiter B* und C* sowie anwesende Kunden einer D*-Filiale dadurch, dass er ein Messer in eine mitgebrachte Kartoffel steckte und schrie „Ich bringe euch alle um. Ich bringe euch unter die Erde“, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juni 2025, GZ 14 Os 53/25p 4 (ON 59.3), liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 56) und zu ON 57 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe zur Entscheidung vor.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liegt unzweifelhaft nicht vor: So sagte der Angeklagte etwas: „Diese Aussage gab es nicht“ (ON 53.1, 3); der Oberste Gerichtshof verneinte im Übrigen auch das Vorliegen einer Verantwortungsübernahme (ON 59.3, 2). Unbesonnen im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre. Gezielte Tatvorbereitung, wie etwa auch das Aufsuchen eines Supermarktes mit Diebstahlsvorsatz, schließen Unbesonnenheit aus ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 18). Im konkreten Fall hatte der Angeklagte zur Unterstreichung seiner drastischen Worte offenbar davor den Erdapfel und das Messer in seinem Rucksack vorbereitet (siehe das Video ON 43 etwa bei Minute 3), sodass der genannte Milderungsgrund nicht vorliegt. Für das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 8 StGB gibt es keinerlei Anhaltspunkte, wobei der Angeklagte nicht einmal selbst behauptet, zum Tatzeitpunkt erregt gewesen zu sein. Er gab bloß an, es sei eine „manische und psychotische Phase“ gewesen (ON 53.1, 3).
Angesichts der unverändert gebliebenen Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Strafe, die weniger als ein Viertel der Höchststrafe beträgt, insgesamt tat und schuldangemessen und nicht korrekturbedürftig.
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