Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juli 2025, GZ **49, sowie die Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der am 14. Oktober 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M (WU) sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schweitzer durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A*, alias B*, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Unter einem wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag in der Höhe von EUR 15.000, für verfallen erklärt.
Weiters fasste das Erstgericht den Beschluss auf Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. Jänner 2023 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A./ in ** und anderen Orten, insoweit er sich zu einem Tatzeitpunkt im Ausland befand, unter Verletzung österreichischer Interessen (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB), als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG iVm § 278 StGB), der unter anderem zumindest der abgesondert verfolgte C* sowie die abgesondert verurteilten D* und E* angehörten und die darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem SMG begangen werden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern der kriminellen Vereinigung (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,63% THCA und 0,66% Delta 9 THC (RZ 2021, 35),
1./ aus dem tschechischen Bundesgebiet aus- und in das österreichische Bundesgebiet eingeführt (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG), und zwar im Zeitraum von 2. Juni 2020 bis 6. Juni 2020 zumindest 100 Kilogramm Cannabiskraut, indem er über Auftrag des abgesondert verfolgten C* das Cannabiskraut in ** übernahm und anschließend in einem LKW nach ** transportierte;
2./ in ** anderen überlassen (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG), und zwar
a./ am 6. Juni 2020 dem abgesondert verfolgten D* zumindest 50 Kilogramm Cannabiskraut, indem er über Auftrag des abgesondert verfolgten C* und über Vermittlung des E* D* die angeführte Menge Cannabiskraut des zuvor von ihm von Tschechien nach Österreich transportierten Cannabiskrautes (A./1./) übergab;
b./ am 6. Juni 2020 weitere zumindest 50 Kilogramm Cannabiskraut einem nicht ausgeforschten Abnehmer (alias „UT F*“), indem er über Auftrag des abgesondert verfolgten C* dem unbekannten Abnehmer zumindest 50 Kilogramm Cannabiskraut des zuvor von ihm von Tschechien nach Österreich transportierten Cannabiskrautes (A./1./) übergab;
c./ im Zeitraum von April bis Juli 2020 in zumindest zwei Angriffen insgesamt zumindest 60 Kilogramm Cannabiskraut dem abgesondert verfolgten E*, indem er über Auftrag des abgesondert verfolgten C* in zwei Angriffen insgesamt zumindest 60 Kilogramm Cannabiskraut übernahm, in einem LKW transportierte und in weiterer Folge in ** dem abgesondert verfolgten E* übergab;
B./ am 30. Oktober 2023 in **, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der G* AG mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H* als Mittäter (§ 12 StGB) wegzunehmen versucht, indem sie mittels verschiedener Werkzeuge einen Flügel eines doppelflügeligen Fensters zu einem Büro im Obergeschoss aufhebelten, sohin durch Einbruch in ein Gebäude, jedoch daraufhin aufgrund des ausgelösten Alarms ohne Wegnahme von Diebesgut flüchteten, weshalb es beim Versuch blieb.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, das mehrfache Überschreiten der Fünfundzwanzigfachen Grenzmenge zu A./1./ und A./2./, das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen und zu A./ das Gewinnstreben, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es bei ./B beim Versuch geblieben ist. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und anderer zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft erachtete das Erstgericht die verhängte Freiheitsstrafe als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Eine teilbedingte Nachsicht gemäß § 43a Abs 4 StGB lehnte es aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richten sich die unmittelbar nach der Urteilsverkündung angemeldete (ON 48) und zu ON 52.1 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie die Beschwerde gegen den unter einem erfolgten Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die auf eine Reduktion der Unrechtsfolge und ein Absehen vom Widerruf abzielen.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Wenn der Berufungswerber reklamiert, das Erstgericht habe bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen müssen, dass er durch die vom 31. März 2025 bis 17. Juli 2025 andauernde Untersuchungshaft das Übel der strafrechtlichen Verfolgung hinreichend verspürt habe, so spricht er damit keinen Milderungsgrund, sondern allenfalls im Rahmen der Spezialprävention zu beachtende Umstände an. Allerdings hat der Berufungswerber bereits anlässlich seiner letzten Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und 15 StGB das Haftübel verspürt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, etwas mehr als neun Monate nach seiner Entlassung aus der Haft neuerlich – im Übrigen sogar unter Verwendung des gleichen Modus operandi (ON 49, 10) - einschlägig straffällig zu werden (siehe Punkt ./B des Schuldspruch).
Ebensowenig kann angesichts der anlässlich der gegenständlichen Verurteilung sowie der Vorstrafe gesetzten, sich immerhin über den Zeitraum von 2020 bis 2023 erstreckenden Tathandlungen angenommen werden, sein Leben sei lediglich „ gegenwärtig aus dem Ruder geraten “.
Inwieweit der Aus bzw der Einfuhr von 100 Kilogramm Cannabiskraut sowie dem wiederholten Überlassen von einer großen, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge deutlich übersteigenden Menge an Cannabiskraut im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Nutzung von ** Handys, um eine allfällige Überwachung der Kommunikation durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern (ON 49, 4), kein hoher Handlungsund Gesinnungsunwert innewohnen soll, bringt die Berufung nicht nachvollziehbar zur Darstellung. Das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) des Berufungswerbers hat das Erstgericht ohnedies mildernd berücksichtigt.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RISJustiz RS0090600) erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die das Höchstmaß ohnedies gerade einmal ein Fünftel ausschöpfende Freiheitsstrafe angesichts des deutlichen Überwiegens der Erschwerungsgründe ohnedies als wohlwollend ausgemessen und gerade noch den spezial und generalpräventiven Erfordernissen entsprechend und somit keiner Reduktion zugänglich.
Einer qualifiziert günstigen Prognose nach § 43a Abs 4 StGB stehen, wie das Erstgericht zutreffend festhielt (ON 49, 11 f), angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten individual-prohibitive, im Hinblick auf die professionelle Vorgehensweise im Rahmen einer auf Suchtgifthandel spezialisierten kriminellen Vereinigung auch gewichtige generalpräventive Bedenken entgegen.
Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.
Ebenso ist die Beschwerde gegen den erfolgten Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht im Recht, sondern ist dieser angesichts der neuerlichen, im engeren Sinn einschlägigen Straffälligkeit (Punkt ./B des Schuldspruchs) und des raschen Rückfalls zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe geboten, um dem Angeklagten die Konsequenzen fortgesetzter Delinquenz nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer, insbesondere gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen abzuhalten.
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