Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107b Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025, GZ **-74, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2022, GZ **-10, rechtskräftig seit 4. Oktober 2022, wurde A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde mit am selben Tag gefasstem Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 10 S 4).
Mit Erstbericht vom 2. Dezember 2022 teilte der bestellte Bewährungshelfer zusammengefasst mit, dass die Terminfindung und -einhaltung aufgrund der ausgedehnten Arbeitszeiten des Verurteilten bislang schwierig gewesen sei und daher nur zwei persönliche Termine, zuletzt am 18. November 2022, stattgefunden hätten. In der Folge seien zwei telefonisch vereinbarte Termine nicht eingehalten worden. Am 23. November 2022 sei ein Annäherungs- und Betretungsverbot gegen den Verurteilten erlassen worden, dieser habe daher seine Meldeadresse verlassen müssen und sei dort nicht mehr erreichbar (ON 18.2).
Über Anfrage des Gerichts erstattete der Bewährungshelfer am 21. Februar 2023 einen Zwischenbericht, in welchem - zusammengefasst wiedergegeben – ausgeführt wird, dass laut der vom Landeskriminalamt erteilten Information gegen den Verurteilten ermittelt werde, weil er seiner Frau ein Video übermittelt habe, auf welchem zu sehen sei, dass er den Gashahn in seiner Wohnung aufdrehe und ihr mitteile, dass er sich das Leben nehmen wolle. Der Verurteilte sei momentan abgängig. Der letzte Termin habe am 2. Februar 2023 stattgefunden, seitdem sei der Verurteilte nicht mehr erreichbar gewesen (ON 28).
Davon ausgehend wurde vom Erstgericht in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) Einsicht genommen und festgehalten, dass ein gegen A* wegen § 89 StGB eingeleitetes Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wien (AZ **) bereits gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei. Weiteres sei wegen § 83 Abs 1 StGB (zum Nachteil der Ehefrau und des Sohnes) am 9. Jänner 2023 Strafantrag gegen den Genannten eingebracht worden; das Verfahren sei zu AZ ** des Bezirksgerichts Fünfhaus anhängig (ON 29).
Am 21. April 2023 ersuchte der Bewährungshelfer um Aufhebung der Bewährungshilfe. Der Verurteilte sei nicht mehr in Österreich gemeldet und seit 2. Februar 2023 auch nicht mehr für ihn erreichbar gewesen (ON 38).
Nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin und Hinweis auf den noch unklaren Verlauf des Verfahrens beim Bezirksgericht Fünfhaus zog der Bewährungshelfer diesen Antrag vorerst zurück (ON 41), wiederholte diesen jedoch mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (ON 42.1).
Die Staatsanwaltschaft Wien erhob keinen Einwand gegen die Aufhebung der Bewährungshilfe, beantragte jedoch im Hinblick darauf, dass der Verurteilte sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entziehe, den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß§ 53 Abs 2 StGB (ON 46).
Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 hob das Erstgericht die mit Beschluss vom 29. September 2022 angeordnete Bewährungshilfe mit der Begründung auf, dass zwar vereinzelt Kontakte zum Bewährungshelfer stattgefunden hätten, A* jedoch seit 2. Februar 2023 für diesen nicht mehr erreichbar sei. Der Aufenthalt des Verurteilten sei unbekannt, er gelte als abgängig und es werde wegen Selbstmordgefahr nach diesem gefahndet (ON 47).
Weiters veranlasste das Erstgericht die Ausschreibung des A* zur Aufenthaltsermittlung im Inland zum Zweck der Anhörung zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 48).
Der (ehemalige) Bewährungshelfer äußerte sich mit Zwischenbericht vom 5. Juni 2023 ablehnend zum Widerrufsantrag. Dass sich der Verurteilte dem Einfluss der Bewährungshilfe beharrlich entzogen habe, sei nicht zwingend, zumal dieser auch aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sein könnte, Kontakt aufzunehmen. Nachdem nicht klar sei, wo sich der Genannte aufhalte, bestehe keine Möglichkeit dies zu überprüfen (ON 51.1).
Regelmäßig vom Erstgericht eingeholte Sozialversicherungs- und Meldeauskünfte (zuletzt ON 72 und 73) blieben ebenso ergebnislos wie die seit 13. Juni 2023 bestehende Ausschreibung des Genannten zur Aufenthaltsermittlung (ON 54.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss sah das Erstgericht schließlich – entgegen § 495 Abs 3 StPO ohne Einholung einer Strafregisterauskunft – gemäß § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der A* mit dem oben angeführten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Begründend führte das Erstgericht nach Darstellung des Geschehensablaufs zusammengefasst aus, dass dem Verurteilten bewusst gewesen sei, dass die Termine der Bewährungshilfe verpflichtend wahrzunehmen seien und er dennoch zwei telefonisch vereinbarte Termine nicht eingehalten habe und der Bewährungshilfe fern geblieben sei. Auch habe er nach Ausspruch der einstweiligen Verfügung seinem Bewährungshelfer keine neue Adresse mitgeteilt, unter welcher ihn dieser erreichen hätte können. Durch dieses Verhalten habe sich der Verurteilte dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen, wodurch dieser sich mit dem Verurteilten nicht im erforderlichen Ausmaß habe auseinandersetzen können, um einen positiven Einfluss zu entfalten. Für ein zumindest bedingt vorsätzliches Entziehen lägen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Es sei zudem aktenkundig, dass der Verurteilte suizidgefährdet sei. Darüber hinaus sei das Verfahren, welches aufgrund der einstweiligen Verfügung eingeleitet worden sei, gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden.
Gemäß § 495 Abs 3 StPO sei der Verurteilte vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu hören. Dies sei als Minimalbedingung zu verstehen, um ein faires Verfahren sicherzustellen. Es solle eine für die Beurteilung der Widerrufsfrage hinreichende Tatsachengrundlage geschaffen werden. Auch wenn die Verpflichtung zur Anhörung des Verurteilten an keine Formvorschrift gebunden sei, so sei der persönliche Eindruck ein wesentliches Beurteilungskriterium, weshalb vorrangig eine unmittelbare Vernehmung durchzuführen sei. Die im zweiten Satz des Abs 3 normierte Einschränkung, wonach von der Anhörung des Verurteilten abgesehen werden könne, wenn die Durchführung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, sei – sofern das Gericht nicht die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf ohne Verlängerung der Probezeit für gegeben erachtet – restriktiv auszulegen. Es genüge, dem Verurteilten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen, so durch Ladung unter Bekanntgabe des Vernehmungsthemas. Sei ein Verurteilter nicht erreichbar, werde im Fall eines konkret indizierten Widerrufsgrundes die Ausschreibung zur Verhaftung iSd § 496 Abs 1 StPO in Betracht zu ziehen sein. Insbesondere zur Klärung der spezialpräventiven Erfordernisse des Widerrufes sei gegenständlich dem Verurteilten zumindest die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, weshalb, trotz seiner Abgängigkeit hiervon im jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden könne.
Es erscheine daher derzeit nicht geboten, die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien, welche die Aufhebung dieser Entscheidung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht anstrebt.
Die Staatsanwaltschaft führt begründend zusammengefasst aus, dass Termine mit dem Verurteilten nur sehr schwer gefunden und in weiterer Folge nicht eingehalten und zuletzt dem Bewährungshelfer der geänderte Aufenthaltsort des Verurteilten nicht mitgeteilt worden sei. Der Verurteilte habe durch sein wiederholtes und andauerndes Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, Beratung und Unterstützung des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen. Dieser habe sich dadurch zumindest bedingt vorsätzlich dem Zusammentreffen mit dem Bewährungshelfer entzogen, zumal sogar telefonisch vereinbarte Termine nicht eingehalten worden seien. Ein Zusammentreffen des Verurteilten mit dem Bewährungshelfer im sachlich gebotenen Ausmaß sei dadurch nicht mehr realisierbar gewesen, weshalb wegen Unmöglichkeit der Zusammenarbeit kein Einwand gegen die Aufhebung der Bewährungshilfe bestanden habe. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts liege daher eine tatsächliche und beharrliche Entziehung vom Einfluss des Bewährungshelfers vor.
Da der Verurteilte während der aufrechten Probezeit erneut im Familienkreis straffällig geworden (AZ ** des Bezirksgerichts Fünfhaus) und ein Annäherungs- sowie Betretungsverbot gegenüber seinem Sohn verhängt worden sei, erscheine es jedenfalls geboten, die gegenständliche Strafe zu vollziehen, da der Verurteilte gerade kein Verhalten gezeigt habe, aus dem auf ein Bemühen, sich (wieder) sozial zu integrieren geschlossen werden könne. Ganz im Gegenteil habe der Verurteilte erneut Gefahrenmomente geschaffen, die darauf hindeuten würden, dass er sich zukünftig nicht straffrei verhalten werde.
Bevor rechtsfehlerfrei von einer Anhörung abgesehen werden dürfe, seien fallbezogen in Betracht kommende, mit geringem Aufwand durchführbare Nachforschungen stets zu veranlassen. Diese Nachforschungen seien durch das Gericht (erfolglos) getätigt worden, weshalb die bedingte Nachsicht der Strafe auch ohne Anhörung des Verurteilten zu widerrufen gewesen wäre (ON 79).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Ein beharrlicher Entzug bedeutet, dass der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen, vielmehr die Bewährungshilfe zur Gänze negiert. Es genügt dabei, dass sich der Proband dem Zusammentreffen mit dem Bewährungshelfer bedingt vorsätzlich entzieht (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 11 mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 9).
Darüber hinaus erfordert der Widerruf der bedingten Strafnachsicht – wie bereits angesprochen - die Annahme, dass dieser nach den Umständen geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper aaO Rz 9) und dass daher spezialpräventiven Erfordernissen nicht anders als durch einen Widerruf entsprochen werden kann ( Birklbauer/Oberlaber, SbgK-StGB § 53 Rz 40). Spezialpräventiv entscheidend sind dabei alle die Person des Rechtsbrechers betreffenden Umstände, insbesondere also auch dessen Vorleben und seine persönliche Entwicklung, die in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen (vgl Jerabek/Ropper aaO § 43 Rz 19).
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Schon aus diesem Grund erscheint es angebracht, beim Widerruf nach Abs 2 leg cit zurückhaltender zu sein als im Fall des Abs 1 leg cit ( Birklbauer/Oberlaber , aaO Rz 18).
Vorauszuschicken ist, dass jedenfalls von einem von Beginn an überaus durchwachsenen Betreuungsverlauf auszugehen ist und es (bereits) mit 2. Februar 2023 zu einem gänzlichen Kontaktabbruch zum Bewährungshelfer seitens des Verurteilten gekommen ist. Wenngleich im vorliegenden Fall das eingangs dargestellte Verhalten des Verurteilten demnach durchaus die Bejahung der Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Nachsicht in objektiver Hinsicht rechtfertigt, bietet der Akteninhalt derzeit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für ein bedingt vorsätzliches Handeln des Genannten, zumal – wie bereits vom (ehemaligen) Bewährungshelfer zutreffend angemerkt (ON 51.1) - die Lebensumstände des A* (zumindest) seit dem erfolgten Kontaktabbruch zum Bewährungshelfer nicht bekannt sind. Es liegen jedoch Hinweise – wie insbesondere die zumindest vorübergehende Obdachlosigkeit (vgl die entsprechende Wohnsitzmeldung beim Verein Neustart: ON 20, 34 und 56) und die vorübergehende Ausschreibung wegen Abgängigkeit und Suizidgefahr (vgl ON 44) – vor, dass diese prekär sind bzw waren und die überdies gesundheitliche (insbesondere psychische) Probleme des Genannten vermuten lassen.
Davon ausgehend ist dem Erstgericht dahingehend beizupflichten, dass eine Anhörung des Verurteilten – wenngleich eine solche im konkreten Fall aufgrund des unbekannten Aufenthalts des A* ohne Verstoß gegen § 495 Abs 3 StPO unterbleiben könnte - im Hinblick darauf, dass der persönliche Eindruck ein nicht unwesentliches Beurteilungskriterium der materiellen Widerrufsvoraussetzungen darstellt ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 495 Rz 6), für deren Bejahung in casu jedenfalls erforderlich gewesen wäre.
Das Vorliegen der für den Widerruf nach § 53 Abs 3 StGB erforderlichen Beharrlichkeit kann daher (derzeit) – wie vom Erstgericht zutreffend erwogen - nicht angenommen werden.
Darüber hinaus darf spezialprognostisch die seither verstrichene Zeit nicht außer Acht gelassen werden. Aus der aktuellen Strafregisterauskunft (ON 7 im Bs-Akt), einer VJ-Abfrage (ON 9 im Bs-Akt) und der polnischen Ecris-Auskunft (ON 11.2 im Bs-Akt), welche jeweils vom Rechtsmittelgericht eingeholt wurden (zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren vgl Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8, Stricker in LiK § 89 Rz 22 mwN), ergibt sich, dass A* – ungeachtet des Kontaktabbruchs zum Bewährungshelfer – seit der Anlassverurteilung nicht neuerlich verurteilt wurde. Auch sonst liegen keine konkreten Tatsachen vor, aus denen abzuleiten wäre, dass sich der Genannte nur durch die Wirkung des Strafvollzugs straffrei verhalten werde und es deshalb in spezialpräventiver Hinsicht des Widerrufs bedarf.
Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang das gegen den Verurteilten (zu AZ ** des Bezirksgericht Fünfhaus) anhängige Verfahren, dem der Vorwurf von Körperverletzungen zum Nachteil seiner Ehefrau und seines Sohnes – wobei letztere nach Auskunft des Bewährungshelfers (ON 18.2) auch Anlass zu einem Annäherungs- und Betretungsverbot gegeben haben soll – zugrunde liegt, ins Treffen führt und auf dessen neuerliche Straffälligkeit verweist, verstößt sie damit nicht nur gegen die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; RS0130530; Grabenwarter, WK-StPO § 8 Rz 8/1 f), sondern übergeht zudem, dass diesem Verfahren der Vorwurf von zwei Tathandlungen am 13. Oktober 2022 (zum Nachteil der Ehefrau) und am 21. November 2022 (zum Nachteil des Sohnes) zugrunde liegen. Diese Tatzeiten fallen sohin in einen Zeitraum kurz nach Beginn der vom Erstgericht angeordneten Bewährungshilfe und vor dem erfolgten Kontaktabbruch und liegen fast drei Jahre zurück, sodass diese auch deshalb nicht geeignet sind, die aktuelle spezialpräventive Notwendigkeit des von der Staatsanwaltschaft angestrebten Widerrufs zu begründen.
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