Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der MMag. A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 4.8.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 6.12.2024 beantragte Dr. D* , Rechtsanwalt in ** ( Erstantragsteller ), beim Bezirksgericht Wels zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MMag. A* B* ( Antragsgegnerin , Schuldnerin ). Er habe aufgrund von Beschlüssen des Bezirksgerichts Donaustadt zu ** vom 31.10.2023 und vom 4.1.2024 eine Forderung von insgesamt EUR 101,69 zuzüglich Zinsen gegen die Antragsgegnerin. Diese sei Eigentümerin von insgesamt 40 Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen. Es gebe eine größere Zahl von andrängenden Gläubigern, was die Antragsgegnerin veranlasse, alles vorzukehren, damit man gegen sie keine Exekutionen führen könne. Insbesondere habe sie auf den relevanten Liegenschaften in den letzten zwei Jahren Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten naher Angehöriger unentgeltlich eintragen lassen. Sie wechsle auch immer wieder die Angabe, wo sie wohne, damit die Gläubiger ihre Ansprüche nicht durchsetzen könnten. Zur Zahlungsunfähigkeit werde auf eine Drittschuldneräußerung der E* vom 2.9.2024 verwiesen, aus der sich zahlreiche gegen die Antragsgegnerin anhängige Exekutionen ergäben. Aus den mit dem Antrag vorgelegten Grundbuchauszügen seien noch viele weitere Exekutionen gegen die Antragsgegnerin ersichtlich. Kostendeckendes Vermögen sei aufgrund des Liegenschaftsbesitzes der Antragsgegnerin vorhanden.
Mit dem Antrag legte der Antragsteller einerseits die rechtskräftigen Kostentitel des Bezirksgerichts Donaustadt und andererseits zahlreiche Grundbuchauszüge sowie die Drittschuldnererklärung der E* vom 2.9.2024 vor. Darin sind im Punkt „ Andere Gläubiger: Auf die Entgeltleistung des Verpflichteten haben folgende andere Personen Ansprüche erworben “ insgesamt 30 weitere Gläubiger angeführt.
Das Bezirksgerichts Wels erhob, dass die Antragsgegnerin Alleingeschäftsführerin und gesellschafterin der F* GmbH, FN **, **, mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von EUR 10.000 ist und die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „ Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent “ verfügt (ON 2).
Das Bezirksgericht Wels erhob weiters drei Vorverfahren aus den Jahren 2020, 2021 und 2024, in denen die Anträge auf Insolvenzeröffnung jeweils abgewiesen wurden (ON 2).
Der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts Wels gab bekannt (ON 5), dass es sich bei der Anschrift **, nicht um die Wohnadresse der Antragsgegnerin handle. Die ÖGK teilte nach einer Anfrage des Bezirksgerichts Wels mit Schreiben vom 23.12.2024 mit, dass die F* GmbH von 2.9.2024 bis 15.11.2024 eine vollbeschäftigte Angestellte gehabt habe und seit Oktober 2024 drei Arbeiter geringfügig beschäftige (ON 9).
Mit Beschluss vom 16.1.2025 überwies das Bezirksgericht Wels das Insolvenzantragsverfahren aufgrund der Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin und des Sitzes ihres Unternehmens dem offenbar örtlich und sachlich zuständigen Landesgericht Wels , das das Verfahren zu ** weiterführte (ON 11).
Mit Schriftsatz vom 26.2.2025 gab der Antragsteller dem Landesgericht Wels bekannt, dass der offene Betrag von EUR 106,32 von der Antragsgegnerin am 19.2.2025 bezahlt worden sei (ON 19).
Am 13.3.2025 fand vor dem Landesgericht Wels die Einvernahmetagsatzung statt, in der festgehalten wurde, dass der Akt an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht St. Pölten überwiesen werde, weil die Antragsgegnerin ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts habe (ON 22).
In einer weiteren Einvernahmetagsatzung vom 18.3.2025 legte die Antragsgegnerin diverse Ratenvereinbarungen zu Verbindlichkeiten vor und gab an, dass sich die Anzahl der Gläubiger, die keiner Ratenvereinbarung zustimmen würden, auf etwa zehn reduzieren werde. Diese werde sie auszahlen müssen und sie ersuche um die Einräumung einer entsprechend längeren Frist zur Regelung ihrer Verbindlichkeiten.
Mit Beschluss vom 17.3.2025 (ON 24) überwies das Landesgericht Wels den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 44 Abs 1 JN an das örtlich zuständige Landesgericht St. Pölten. Die Antragsgegnerin sei von 17.1.2024 bis 16.12.2024 an der Adresse **, gemeldet worden, tatsächlich sei zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ihr Lebensmittelpunkt jedoch im Sprengel des überwiesenen Gerichts gelegen gewesen.
Das Erstgericht , bei dem das Verfahren zu * * fortgesetzt wurde, gab mit Beschluss vom 27.3.2025 zunächst bekannt, die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag werde ohne (weitere) Verhandlung erfolgen (ON 26). Es trug der Antragsgegnerin auf, bis 19.4.2025 ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden, seien Belege über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung samt Zahlungsbelegen hinsichtlich des Antragstellers, der ÖGK und des Finanzamts vorzulegen.
Eine Abfrage im Exekutionsregister am 25.6.2025 ergab 17 aktuelle Exekutionsverfahren aus den Jahren 2024 und 2025 (ON 25). Die betreibenden Parteien waren großteils Wohnungseigentümergemeinschaften von Liegenschaften, an denen die Antragsgegnerin Wohnungseigentum hat (so z.B. ** des Bezirksgerichts Graz-West und ** des Bezirksgerichts Linz).
Die Grundbuchsabfrage wies Eigentum der Antragsgegnerin an insgesamt 38 Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen aus (ON 46). Die Liegenschaften sind belastet mit Pfandrechten und/oder mit Belastungs- und Veräußerungsverboten und/oder mit befristeten Rangordnungen für die Belastung mit Pfandrechten, teilweise sind auch Klagsanmerkungen ersichtlich.
Mit Emails vom 4.4.2025 und 7.4.202 teilte die Antragsgegnerin mit, sie bestreite die Insolvenz und lege als Nachweis eine Email Korrespondenz mit dem Antragsteller vor. Bei der ÖGK bestehe ein Guthaben von EUR 124,29, dem Finanzamt Österreich habe sie am 13.3.2025 EUR 2.600 zur Abdeckung von Schulden gezahlt (ON 27 und ON 28).
Am 27.3.2025 beantragte auch G * ( Zweit antragsteller ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die ihm aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu ** und des vollstreckbaren Kostentitels des Bezirksgerichts Wels zu ** insgesamt EUR 10.643,82 schulde. Die Antragsgegnerin habe ihre Zahlungen eingestellt und sei zahlungsunfähig, beim zuständigen Vollzugsgericht seien mehrere Exekutionen anhängig. Dazu verwies auch der Zweitantragsgegner auf eine (mit dem Antrag vorgelegte) Drittschuldneräußerung, und zwar von der H* vom 13.1.2025, aus der sich 17 Vorpfändungen ergaben, die alle aus dem Jahr 2024 stammten.
Mit Beschluss vom 8.4.2025 (ON 30) wurden die Verfahren der beiden Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren des Erstantragstellers zu ** zum führenden Verfahren erklärt.
Mit weiterem Beschluss vom 8.4.2025 (ON 31) beraumte das Erstgericht nunmehr eine Einvernahmetagsatzung für den 6.5.2025 an, die über Ersuchen der Antragsgegnerin auf den 13.5.2025 verlegt wurde.
Über Anfrage des Erstgerichts gab das Finanzamt zum Abgabenkonto ** einen Rückstand von EUR 7.035,90 bekannt, der sich ab dem 28.4.2025 auf EUR 158.907,86 erhöhen werde; es werde Exekution geführt, eine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe nicht (ON 32). Am Abgabenkonto ** betrage der ebenfalls bereits in Exekution gezogene Rückstand EUR 46.536,88, sei jedoch durch eine aufrechte Zahlungsvereinbarung geregelt (ON 35).
Anfragen bei der Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK, ON 34) und beim Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts St. Pölten (ON 33) verliefen negativ.
In der Einvernahmetagsatzung vom 13.5.2025 (ON 40) gab die Antragsgegnerin an, die Forderungen der Antragsteller anzuerkennen. Der Grund für die Nichtzahlung sei eine Zahlungsstockung gewesen. Mit dem Erstantragsteller gebe es eine Einigung. Die Forderung des Zweitantragstellers sei gepfändet worden, sie wisse nicht, an wen sie schuldbefreiend zahlen könne, sie habe das Geld bar mit. Mit dem Finanzamt führe sie fast abgeschlossene Verhandlungen über eine Ratenvereinbarung. Über Ersuchen der Antragsgegnerin setzte das Erstgericht ihr eine Frist bis 10.6.2025 für den Nachweis der Regelung der Verbindlichkeiten beim Finanzamt und den anderen Gläubigern, andernfalls werde das Konkursverfahren eröffnet. Eine Verlängerung der Frist sei nicht möglich.
Mit Email vom 15.5.2025 teilte der Vertreter des Zweitantragstellers mit, die Antragsgegnerin habe sich bisher nicht um die Forderung des Zweitantragstellers gekümmert, übermittelt werde der der Forderung zugrundeliegende Exekutionstitel (das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu **; ON 41).
Das Finanzamt teilte mit Email vom 20.5.2025 mit, dass die Antragsgegnerin zur Steuernummer ** trotz aufrechter Zahlungsvereinbarung vom 7.3.2025 keine Zahlungen geleistet habe. Es sei Terminsverlust eingetreten, der Rückstand belaufe sich nach wie vor auf EUR 46.536,88 (ON 43).
Zur Steuernummer ** legte die Antragsgegnerin mit Email vom 27.5.2025 (ON 48) eine mit Bescheid vom 26.5.2025 bewilligte Zahlungsvereinbarung vor. Ausgehend von einem Rückstand von EUR 168.907,86 und weiteren EUR 20.000, die bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung fällig würden, sei der Gesamtbetrag von EUR 188.907,86 in elf monatlichen Raten zu je EUR 15.000 zu zahlen, die zwölfte Rate vom 15.5.2026 betrage EUR 23.907,86.
Mit Email vom 6.6.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass im Hinblick auf die Forderung des Zweitantrag stellers noch eine Klärung notwendig sei und sie um eine Erstreckung der Frist bis 19.6.2025 ersuche (ON 50).
Das Finanzamt bestätigte mit Email vom 13.6.2025 die mit der Antragsgegnerin am 26.5.2025 zum Abgabenkonto ** getroffene Ratenvereinbarung, die erste Rate von EUR 15.000 werde am 16.6.2025 fällig. Die Antragsgegnerin habe telefonisch mitgeteilt, sie könne die erste Rate nicht fristgerecht zahlen. Es werde ersucht, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 20.7.2025 aufrecht zu halten und erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt abzuweisen (ON 51).
Mit Email vom 22.6.2025 übermittelte die Antragsgegnerin dem Erstgericht Belege über Überweisungen an den Vertreter des Zweitantragstellers bzw. an die Einbringungsstelle als Drittschuldnerin zur Forderung des Zweit antragstellers und ersuchte um Einstellung des Verfahrens (ON 53).
Mit Email vom 1.6.2025 teilte das Finanzamt mit, die erste Rate von EUR 15.000 sei mit 30.6.2025 vollständig entrichtet worden, die bewilligte Zahlungserleichterung für das Abgabenkonto ** sei aufrecht (ON 60).
Mit Beschluss vom 28.7.2025 ersuchte das Erstgericht den Zweitantragstellervertreter, bis 9.8.2025 bekannt zu geben, ob die Forderung gezahlt worden sei bzw. wie hoch ein allfälliger Rückstand sei (ON 62).
Mit Schriftsatz vom 30.7.2025 teilte der Zweitantragstellervertreter mit, dass die Antragsgegnerin eine Lohnabrechnung über die Bruttoansprüche gelegt und die ihrer Meinung nach aushaftenden pfändungsfreien Beträge gezahlt habe. Die Berechnung sei jedoch unrichtig gewesen. Es sei ihr angeboten worden, die noch fehlenden EUR 1.098,53 zu überweisen, sie habe darauf trotz mehrfacher Kontaktaufnahme aber nicht mehr reagiert (ON 63).
Das Finanzamt informierte das Erstgericht mit Email vom 31.7.2025, dass die Antragsgegnerin die am 15.7.2025 fällige Rate von EUR 15.000 zum Abgabenkonto ** nicht gezahlt habe. Es sei Zahlungsverzug eingetreten und werde daher ersucht, den Insolvenzeröffnungsantrag nicht abzuweisen (ON 64).
Daraufhin eröffnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 23.9.2025, die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 7.10.2025 an.
Der Antragsgegnerin sei Gelegenheit geboten worden, ihre Zahlungsfähigkeit zu bescheinigen, dem sei sie jedoch nicht nachgekommen. Zwar habe sie die Forderungen der Antragsteller gezahlt, nicht jedoch jene des Finanzamts, mit dem die Ratenvereinbarung aufgrund der Nichtzahlung der zuletzt fällig gewordenen Rate von EUR 15.000 nicht mehr gültig sei und bei dem ein Rückstand von EUR 153.907 bestehe. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sei ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit. Kostendeckendes Vermögen sei in Form von Anfechtungsansprüchen vorhanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung der Insolvenzeröffnungsanträge mangels Zahlungsunfähigkeit.
Der Zweitantragsteller beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Erstantragsteller erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. In diesem bestreitet die Schuldnerin, zahlungsunfähig zu sein, es sei lediglich eine Zahlungsstockung vorgelegen. In die Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit seien die gesamten Zahlungsflüsse mit einzubeziehen, ebenso seien Kundenforderungen und zu erwartende Erträge aus gerade fertig renovierten Immobilien zu berücksichtigen, auch ein damit verbundener Wegfall an Renovierungskosten. Sie habe am 4.8.2025 ein größeres Projekt mit hohen Renditeerwartungen fertiggestellt. Aufgrund der wegfallenden Renovierungskosten in monatlich vierstelliger Höhe und den nun erwarteten, zusätzlichen Einnahmen in ebenfalls vierstelliger Höhe habe im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich eine Zahlungsstockung bestanden. Bei der Forderung des Finanzamts handle es sich um eine einmalige Nachzahlung und nicht um eine laufende Ausgabe. Sämtliche Vorauszahlungen des Abgabenjahres 2025 seien mit der Zahlung von EUR 15.000 Ende Juni bereits beglichen worden. Der Vergleich mit dem Finanzamt sei unter der Bedingung einer Ratenzahlung mit Raten von EUR 2.000 geschlossen worden, das Finanzamt habe aber mehrfach unrichtige Auskünfte über den später zu entrichtenden Betrag erteilt. Aufgrund des fehlenden Zugriffs auf Bankkonten sei es nicht möglich, Beweise zu übermitteln. Auch der Nachweis über gezahlte Raten bzw. Teilbeträge zu den bestehenden Exekutionen könne aufgrund des fehlenden Zugriffs auf die Bankkonten nicht erbracht werden.
2. Der Insolvenzverwalter gab am 25.8.2025 eine Stellungnahme zum Rekurs der Schuldnerin ab (ON 14), in der er festhielt, dass nach seinen bisherigen Recherchen eine Überschuldung und keine Zahlungsstockung vorliege. Nach den ihm erteilten Informationen sei der Jahresabschluss 2023 noch nicht erstellt worden. Es gebe derzeit keine aktive Steuerberatung, es seien offenbar lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden. Eine tatsächliche Übersicht über die Einnahmen aus der Vermietung läge nicht vor.
Es seien drei Zwangsversteigerungsverfahren anhängig, nämlich zu
- ** des Bezirksgerichts Salzburg der betreibenden Partei I* wegen EUR 13.280,71
- zu ** des Bezirksgerichts Graz-West der betreibenden Partei J* wegen EUR 2.100 und
- zu 1514 K 361/23 des Amtsgerichts München.
Die Schuldnerin habe offenbar selbst keinen Überblick über ihre finanzielle Situation, Unterlagen müssten äußerst mühsam angefordert werden. Es lägen zwar die Kaufverträge über die Liegenschaften in Österreich vor, zu den Liegenschaften in Deutschland gebe es aber noch keine Informationen. Es sei weder klar, mit welchen Banken eine Geschäftsbeziehung bestehe, noch welche Liegenschaften vermietet seien. Lediglich für die österreichischen Liegenschaften sei am 21.08.2025 nach mehrfacher Urgenz eine Liste über bestehende Vermietungen vorgelegt worden. Auffällig sei, dass nach dem Ergebnis der Eigentümerabfrage 38 Liegenschaften vorhanden seien, die Mietliste umfasse jedoch nur 37 Liegenschaften. Von diesen 37 Liegenschaften seien zehn nicht vermietet. 13 Liegenschaften seien an die F* GmbH vermietet, die im Alleineigentum der Schuldnerin stehe. Insgesamt seien daher nur 14 Liegenschaften an dritte Personen vermietet. Bei einer der Mieterinnen handelt sich offenbar um eine Verwandte (K* B*). Bei zwei Mietobjekten (Garagen) habe der Mieter noch nicht bekanntgegeben werden können. Allein daraus sei ersichtlich, dass die Immobilienverwertung nicht professionell erfolge und keine Übersicht über die tatsächlichen monatlichen Mieteinnahmen o.ä. bestehe.
Der Masseverwalter legte ein Anmeldungsverzeichnis vor, aus dem ersichtlich ist, dass bis zum 22.8.2025 sieben Forderungen über insgesamt EUR 2.022.015,39 angemeldet wurden, weiters eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 11.8.2025 mit einem aktuellen Rückstand von EUR 196.293,62.
Er führte weiters aus, Exekutionen seien in Österreich seit 2019 anhängig. Am Massekonto befinde sich ein Guthaben von EUR 151,14. Laut den mündlichen Angaben der Schuldnerin sei mit monatlichen Mieteinnahmen von EUR 50.000 zu rechnen, wobei nicht angegeben worden sei, welcher Betrag davon auf die F* GmbH entfalle. Nachweise – wie Mietverträge – seien trotz mehrmaliger Anfragen nicht zur Verfügung gestellt worden, ebenso wenig frühere Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder laufende Saldenlisten. Es sei notwendig, zur Vermeidung weiterer Schäden für die Gläubiger das Konkursverfahren aufrecht zu halten, weil die Schuldnerin selbst keinen Überblick über ihre finanzielle Situation habe, die aufgrund der zahlreichen anhängigen Exekutionen jedenfalls eine Überschuldung indiziere.
3. Der Zweitantragsteller brachte in seiner Rekursbeantwortung (ON 23) vor, gegen das Vorliegen einer Zahlungsstockung spreche eindeutig die Vielzahl an offenen Exekutionsverfahren. Die Angaben im Rekurs über ein angeblich am 4.8.2025 fertiggestelltes größeres Projekt mit erwartbaren hohen Einnahmen seien durch nichts belegt. Ob die Forderung des Finanzamts gezahlt oder ob diesbezüglich eine Ratenzahlung vereinbart worden sei, die auch eingehalten werde, könne der Zweitantragsteller nicht beurteilen. Die Schuldnerin habe am 11.08.2025 - also nach Konkurseröffnung – die noch offene Forderung des Zweitantragstellers von EUR 1.098,53 gezahlt. Diese Zahlung sei jedoch für den Fall, dass die Konkurseröffnung aufrecht bleibe, anfechtbar.
Folgendes war zu erwägen:
4.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
5. Der Erstantragsteller machte titulierte Forderungen aus Kostenbestimmungsbeschlüssen des Bezirksgerichts Donaustadt von EUR 31,18 und EUR 70,51 jeweils zuzüglich Zinsen geltend. Der Zweitantragsteller berief sich in seinem Insolvenzantrag ebenfalls auf bereits titulierte Forderungen, nämlich auf ein vollstreckbares Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu ** und auf einen vollstreckbaren Kostentitel des Bezirksgerichts Wels zu **. Damit waren die Insolvenzforderungen der Antragsteller ausreichend bescheinigt und wurden von der Schuldnerin auch nicht bestritten.
6.1 Zur weiteren Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit wurde von beiden Antragstellern auf die zahlreichen gegen die Schuldnerin geführten Exekutionen verwiesen.
6.2Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528). Maßgeblich ist ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN).
6.3 Mit den von den Antragstellern vorgelegten Drittschuldnererklärungen vom 2.9.2024 und vom 13.1.2025 , aus denen sich jeweils zahlreiche Vorpfändungen anderer Gläubiger auf die Entgeltansprüche der Schuldnerin ergaben, sowie aufgrund der weiteren, in den vom Erstantrag steller vorgelegten Grundbuchauszügen ersichtlichen Exekutionen war auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausreichend bescheinigt ( Mohr, IO 11 § 70 E 92 ff).
6.4 Ferner erhob auch das Erstgericht zahlreiche aktuelle Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin und zusätzlich erhebliche Abgabenrückstände beim Finanzamt, womit ebenfalls ihre Zahlungsunfähigkeit indiziert war. Die Nichtzahlung von Steuern und Abgaben ist stets ein ausreichendes Anzeichen für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr IO 11 , § 70 E 70, 74 je mwN).
7.1 Ist die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Schuldnerin, die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragsteller – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
7.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 4.8.2025 – und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
8. Zum Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit berief sich die Schuldnerin im Rekurs im wesentlichen auf ein am 4.8.2025 fertig gestelltes Bauprojekt mit hohen Renditeerwartungen in monatlich vierstelliger Höhe. Konkrete Angaben zu diesen künftigen Einnahmen enthielt das Rekursvorbringen jedoch nicht und die Schuldnerin legte auch keine Bescheinigungsmittel zu ihren Behauptungen vor.
Zur Forderung des Finanzamtes gab sie an, es handle sich um eine einmalige Nachzahlung, die laufenden Abgaben würden von ihr bezahlt. Dass sie zur Zahlung des aushaf tenden Rückstands in der Lage wäre, wurde von ihr gar nicht behauptet.
8.1. Außerdem sind ihrem Vorbringen die vom Finanzamt mit den Forderungsanmeldungen vorgelegten Rückstandsausweise entgegenzuhalten.
Dem Rückstandsausweis zur Steuernummer ** (FA 68) ist zu entnehmen, dass die Forderung unter anderem aus Verspätungs- und Säumniszuschlägen aus 2022, einer Pfändungsgebühr aus 2023, Barauslagenersatz aus 2023, der Umsatzsteuer für 2023, 2024 und 2025, der Einkommensteuer für 2019, 2020, 2021, 2022, aus Zinsen für die Jahre 2021 und 2022 sowie Verspätungszuschlägen und Stundungszinsen aus 2025 besteht. Auch der Rückstandsausweis zur Steuernummer ** (FA 80) enthält unter anderem Säumniszuschläge aus 2019, 2021 und 2022 sowie Grunderwerbssteuer für die Jahre 2019 bis 2022, deren Fälligkeit teilweise schon Jahre zurückreicht.
Die Rückstandsausweise lassen also zwanglos den Schluss zu, dass die Schuldnerin ihre laufenden Abgabenschulden seit Jahren nur unvollständig bezahlte.
8.2. Die Abfrage des Rekursgerichtes im Exekutionsregister ergab ferner, dass darin 18 aktuelle Exekutionsverfahren aufgelistet sind. Dem Argument der Schuldnerin, sie könne aufgrund fehlender Zugriffe auf ihre Bankkonten keine Nachweise über gezahlte Raten und Teilbeträge zu diesen Exekutionsverfahren vorlegen, ist zu erwidern, dass sie auch keine konkreten Behauptungen aufstellte, zu welchen dieser Forderungen überhaupt Zahlungen erfolgt wären.
8.3. Vom Masseverwalter wurde mit Schriftsatz vom 2.9.2025 (ON 22) die Masseunzulänglichkeit angezeigt, weil am Massekonto nur ein Guthaben von EUR 1.350,14 vorhanden war. Es seien bereits zahlreiche Forderungs anmeldungen und auch Bekanntgaben von Zwangs versteigerungen eingelangt. Aus dem Protokoll über eine Betriebsprüfung ergebe sich ferner, dass von 2017 bis 2022 keine Jahresabschlüsse vorgelegt worden seien. Trotz mehrfacher Urgenz habe die Schuldnerin bisher keinen einzigen Mietvertrag vorgelegt und es gebe zahlreiche Verfahren, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaften Betriebskosten mit Anmerkung im Grundbuch geltend machen würden. Es sei völlig unklar, welche monatlichen Eingänge tatsächlich zu erwarten seien und ob die Betriebskosten der Eigentumswohnungen gezahlt werden könnten.
8.4. Schließlich ist festzuhalten, dass bis 3.10.2025 im Insolvenzverfahren bereits 110 Forderungs anmeldungen einlangten, darunter von zahlreichen Banken aufgrund mit der Schuldnerin geschlossenen Kredit verträgen. So meldeten unter anderem
- die L* eine Forderung von EUR 379.941,42 (FA 1),
- die M* eine Forderung von EUR 259.362,45 (FA 5),
- die N* eine Forderung von EUR 163.985,69 (FA 6),
- die O* eine Forderung von EUR 1.186.009,96 (FA 7),
- die P* eine Forderung von EUR 342.843,50 (FA 11),
- die Q* AG eine Forderung von EUR 228.035,89 (FA 12),
- die R* eine Forderung von 1.612.639,19 (FA 13) und
- die S* AG eine Forderung von EUR 122.057,92 (FA 21)
an.
Weiters meldeten
- die T* Privatstiftung eine Darlehensforderung von EUR 459.706,51 (FA 102),
- U* B* eine Darlehensforderung von EUR 642.754,93 (FA 103) und
- V* B* eine Darlehensforderung von EUR 332.430,24 (FA 106) an.
Die Republik Österreich, Finanzamt, meldete zur Steuernummer ** eine vollstreckbare Abgabenschuld von EUR 226.878,89 an (FA 68) und weiters zur Steuernummer ** eine vollstreckbare Forderung von EUR 41.614,13 (FA 80). Die ÖGK meldete eine Forderung von EUR 12.832,17 (FA 74) an.
9. Zusammengefasst ist daher auch nach der im Rekursverfahren bestehenden Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.
10. Auch das Liegenschaftsvermögen der Schuldnerin ändert nichts an dieser Beurteilung. Liegenschaften sind wegen der regelmäßig nur langwierigen Verwertungs möglichkeiten keine leicht realisierbaren Vermögenswerte ( Mohr, IO 11§ 66 IO E 27). Lediglich bei – hier nicht vorliegender - Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden, wenn auch die Rückzahlung entsprechender Kreditraten gewährleistet erscheint ( Mohr, IO 11§ 66 IO E 28; Mohr, IO 11§ 70 IO E 234).
11.Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen (§ 71 IO), ergibt sich hier schon aufgrund des Liegenschaftsvermögens der Schuldnerin und der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten, der Anfechtung unterliegenden, Zahlungen an die Antragsteller und an das Finanzamt.
15. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, sodass der Rekurs ohne Erfolg bleibt.
16.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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