Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) , als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 2. September 2025, GZ ** 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt – nach Vollzugsortänderung - in der Justizanstalt Krems den unbedingten Teil von acht Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2025, AZ **, wegen §§ 136 Abs 1, 105 Abs 1, 89 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe.
Das Strafende fällt auf den 13. März 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 16. November 2025, jene nach zwei Dritteln werden am 26. Dezember 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgerichtohne A* gemäß § 152a StVG angehört zu haben (RISJustiz RS0131225) die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe in Übereinstimmung mit der aus spezial- und generalpräventiven Gründen ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems (ON 1.3) und nach Äußerung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Krems (ON 3,3) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 9), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 46 Abs 1 StGB einem Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, wenn er die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit.Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15/1). Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und dieser somit zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Trotz des Umstands, dass der Strafgefangene sich erstmals in Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose wie das Erstgericht zutreffend erläuterte dennoch aus spezial- und generalpräventiven Aspekten nicht auszugehen, zumal die bisher gewährte Rechtswohltat in Form einer bedingten Strafnachsicht samt Anordnung von Bewährungshilfe offenkundig keine nachhaltige Wirkung zu zeigen vermochte, um den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr verstand er es, im raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit und mit ansteigender krimineller Energie erneut (auch) gegen die körperliche Integrität anderer zu delinquieren, sich dabei neue Betätigungsfelder eröffnend (Handel mit großen Mengen von Suchtgift, aggressives und rücksichtsloses Autofahren mit Gefährdung und Nötigung von drei Personen). Dies zeigt deutlich nicht nur seine Unbeeindruckbarkeit von staatlichen Reaktionen auf doloses Verhalten, sondern auch seine gesteigerte kriminelle Beharrlichkeit gegenüber den geschützten Werten unserer Gesellschaft .
Mit Blick auf diese Umstände ist trotz der guten Führung des Strafgefangenen und der Tatbegehung unter 21 Jahren nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit bereits ausgereicht hat, um den Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem künftigen deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen.
Angesichts seiner Vorverurteilung wegen einer schweren Körperverletzung kann bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB aufgrund der bei A* verfestigten deliktischen Neigung die angestrebte Korrektur dieses in Freiheit auftretenden Charakterdefizits nur durch den Effekt des weiteren Vollzugs des in Vollzug stehenden unbedingten Strafteils mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden.
An diesem Kalkül vermag auch die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter nichts zu ändern.
Wenngleich der Rechtsmittelsenat nicht unberücksichtigt lassen will, dass sich Jugendliche und junge Erwachsene notorisch in einem ständigen Entwicklungsprozess befinden und sie daher nicht ausschließlich an früheren Verfehlungen zu messen sind, und erste Anzeichen positiver Entwicklung Beachtung finden sollen, so wäre es im vorliegenden Fall angesichts einer aus den Taten hervorgehenden gewissen Verfestigung krimineller Energie verfrüht, bereits von einer in Gang gesetzten Verhaltensänderung auszugehen.
All dies spricht gegen die in § 46 Abs 1 StGB für die bedingte Entlassung geforderte Annahme, der Strafgefangene würde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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