Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Köller Thier und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien wider die beklagte Partei B* C*-D* , **, vertreten durch Noss Windisch Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 37.235,20 s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.208,74) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.1.2025, **-105, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 16.10.2020 einen Werkvertrag über Tischlerarbeiten, und zwar die Anfertigung von Küchenmöbeln und Möbeln für Top 1 OG 1, Top 2 OG sowie Top 3 EG der Liegenschaft **. Die Parteien vereinbarten einen Werklohn von pauschal EUR 190.000. Letztlich verrechnete die Klägerin der Beklagten wegen teilweiser stornierter Arbeiten EUR 181.235,20 brutto. Die Beklagte leistete Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 144.000.
Die Klägerin begehrte den restlichen Werklohn in der Höhe von EUR 37.235,20 s.A. und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht habe.
In der Wohneinheit im Obergeschoß sei eine Küche mit dunkelblauen Fronten montiert worden. Die Beklagte habe darauf bestanden, dass die Klägerin die Küche so rasch wie möglich liefere, obwohl die anderen Gewerke in der Wohnung noch nicht fertig gestellt gewesen seien. Am 25.11.2020 sei die Küche geliefert, ausgepackt und provisorisch montiert worden, um die Naturmaße nehmen zu können. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bei der Lieferung gesehen, dass in einem anderen Raum noch frischer Estrich vorhanden gewesen sei und habe den für die Bauaufsicht zuständigen Ex-Gatten der Beklagten vor einer möglichen Staubentwicklung gewarnt. Als der Geschäftsführer der Klägerin am selben Tag von der Baubesprechung vor Ort zurückgekehrt sei, sei die ganze Küche mit Estrichstaub überzogen gewesen, da der mit Staub belegte Estrich von einem Arbeiter des Bodenlegers gekehrt worden sei.
Letztlich sei die Küche übergeben worden, ohne dass zuvor die Staubschicht entfernt worden wäre. Der Vertreter des Produzenten habe die Fronten geprüft, allerdings keinen Produktionsfehler feststellen können. Die Schäden in Form von Abplatzungen an den Oberflächen der Küchenfronten seien teils auf Kratzer durch Haustiere, teils auf die unsachgemäße Reinigung nach der Verschmutzung durch die Bauarbeiten zurückzuführen.
Hinsichtlich dieser blauen Küche bestehe auch keine Abweichung von der ÖNORM A 1610-12 (Anforderungen an Möbeloberflächen), die im Übrigen zwischen den Parteien auch nicht vertraglich vereinbart worden sei. Der Küchenhersteller Sachenküchen hätte sich bereit erklärt, hohe Rabatte zu gewähren, sodass die Kosten des Austauschs der Fronten nur EUR 6.151,34 netto betragen würde. Die Preisminderung für die Küche könne keinesfalls höher sein, als der Betrag des Angebotes über den Austausch der Möbeloberflächen durch neue Möbeloberflächen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass die Leistungen der Klägerin mangelhaft gewesen seien und nicht dem Vertrag entsprochen hätten, weshalb die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet worden sei.
In der Einheit Top 2 im Obergeschoß sei in der blauen Küche die gesamte Beschichtung der Möbel aufgrund einer mangelhaften Lackierung schadhaft, wodurch sich kleine Absplitterungen gebildet hätten. Diese seien nicht durch Haustiere verursacht.
Eine Verbesserung durch die Klägerin sei innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich gewesen und sei die Beklagte von der Klägerin hingehalten worden, weshalb Preisminderung begehrt werde.
Mit dem angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 23.761,74 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von EUR 13.473,46 samt Zinsen daraus ab.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Folgende erstinstanzliche Feststellungen werden aus Gründen der Übersichtlichkeit an dieser Stelle wiedergegeben:
Als die Klägerin mit dem Aufstellen der blauen Möbel in der Top 2, Obergeschoß, begann, fiel dem Geschäftsführer der Klägerin auf, dass der Schlafzimmerboden neben der Küche noch keine Versiegelung hatte und bat bei der Baubesprechung Ing. D* [Anm: Bauaufsicht], den Boden versiegeln bzw. abdichten zu lassen, um zu verhindern, dass Estrich bzw. Betonstaub, der aufgewirbelt wird, die Küchenfronten beschädigt und wurde mit ihm vereinbart, dass der Bodenleger den Boden dort saugt und abdichten lässt. Tatsächlich wurde der Fußboden im Schlafzimmer in der Top 2 im Obergeschoß vom Bodenleger vereinbarungswidrig nicht gesaugt, sondern gekehrt und die zu diesem Zeitpunkt bereits montierten Fronten der Möbel mit Estrichstaub bzw. Staub verschmutzt.
Die fertig aufgestellte Küche in Top 2 Obergeschoß (blaue Küche) wurde von der Klägerin nicht endgereinigt übergeben, da der Geschäftsführer der Klägerin befürchtete, dass er in einem solchen Fall bezichtigt werden würde, Beschädigungen verursacht zu haben. Die Fronten der Möbel der Top 2 wurden letztlich vom Gatten der Beklagten gereinigt. An den Fronten der Küche zeigten sich zahlreiche Abplatzungen.
Bei den Abplatzungen handelt es sich um punktuelle Beschädigungen, nicht um verlaufende Abplatzung, wie dies z.B. durch unsachgemäße Reinigung (wischen) erfolgt wäre und entstanden diese punktuellen Abplatzungen durch eine mechanische Einwirkung auf die Oberfläche, die nach dem Aufstellen der Küche passierte. Wer diese einmalige mechanische Einwirkung verursachte, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Abplatzungen durch Estrichstaub verursacht wurden. Die Abplatzungen sind nicht durch den Mangel des Verhaltens der Oberflächen bei Abrieb bedingt.
Der Wert der Küchenmöbel mit den blauen Fronten beträgt in mangelfreiem Zustand EUR 14.612,93 brutto, bei Mangelhaftigkeit der Küchenmöbel mit den blauen Fronten [durch die Abplatzungen]– unter Zugrundelegung eines Abzugs für die Mangelhaftigkeit von 90% - EUR 1.461,29 brutto.
Disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht fest, dass durch die einmalige mechanische Einwirkung durch einen nicht feststellbaren Verursacher nach dem Aufstellen durch die Klägerin, vor Übergabe der Möbel an die Beklagte die Fronten und Sichtseiten [der blauen Küche] beschädigt wurden.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zu folgendem Ergebnis:
Einleitend hielt es fest, dass mit dem Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.1.2024, 15 R 213/23p im ersten Rechtsgang die Rechtsansicht überbunden worden sei, dass die Beklagte berechtigt sei, den ihr zustehenden Sekundärbehelf der Preisminderung wegen der Mangelhaftigkeit der Fronten der blauen Möbel in Top 2 zu wählen.
Da durch die einmalige mechanische Einwirkung durch einen nicht feststellbaren Verursacher nach dem Aufstellen durch die Klägerin, jedoch vor Übergabe der Möbel an die Beklagte die Fronten und die Sichtseiten beschädigt worden seien, sei Preisminderung zu leisten. Werde das noch nicht übergebene Werk beschädigt, müsse der Unternehmer nach Maßgabe der allgemeinen Gewährleistungsregeln dafür einstehen.
Zur Berechnung der Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode seien die Werte der Leistung der Klägerin in mangelhaftem Zustand unter Berücksichtigung des Abzuges für die Mangelhaftigkeit der Fronten und Sichtflächen der blauen Möbel von 90% heranzuziehen.
Die relative Berechnungsmethode bedeute, dass der geminderte Preis sich zu dem um die zu ermittelnde „Preisminderung“ höheren vereinbarten Preis verhalte wie der Wert der Leistung mit Mangel zum Wert ohne Mangel. Die Formel würde daher wie folgt lauten:
X:181.235,20 = 176.277,52:190.000
Der geminderte Preis betrage somit EUR 168.145,74 davon seien EUR 384 für die beiden unstrittigen Mängel, nämlich für die fehlende Bodenleiste beim Geschirrspüler und für die nicht exakt bündig ausgeführte Fuge abzuziehen, sodass die Beklagte der Klägerin insgesamt EUR 167.761,74 zu zahlen habe. Abzüglich des unstrittig bereits bezahlten Betrags von EUR 144.000 stünden der Klägerin restliche EUR 23.761,74 als offener Werklohn zu. In diesem Umfang sei der Klage stattzugeben gewesen. In der Höhe des Preisminderungsanspuchs von EUR 13.473,46 sei die Klage abzuweisen gewesen.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag der Klage in einem weiteren Umfang von EUR 10.208,74 stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1.Die Beweisrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsmittelwerberin deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche davon abweichende Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835 [T5, T7]; 10 Ob 5/22s; Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN).
1.2. Diesen Anforderungen wird die Berufung mit ihren Ausführungen unter Punkt 3.1. nicht gerecht. In diesem Teil der Berufung wird einleitend die Behauptung aufgestellt, dass die Feststellungen zur Ursache der Abplatzungen auf den Küchenfronten widersprüchlich seien.
Abgesehen davon, dass das Aufzeigen von Widersprüchlichkeiten in den Feststellungen in einem Urteil nicht den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung begründet, sondern allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel darstellt (RS0042744), sind solche in den in der Berufung zitierten Urteilspassagen nicht zu erkennen. Die Berufung meint, ein Widerspruch liege darin, dass das Erstgericht einerseits die Negativfeststellung getroffen habe, wonach die Abplatzungen durch Estrichstaub verursacht worden seien, und andererseits konstatiert habe, der Geschäftsführer der Klägerin habe mit einem speziellen Möbelreinigungstuch eine betroffene Stelle abgewischt und hätten sich in diesem Bereich Abplatzungen gezeigt, sodass der Geschäftsführer der Klägerin davon ausgegangen sei, der Estrichstaub könne nicht von der Oberfläche der Möbel entfernt werden, ohne diese zu beschädigen und eine Behebung nur durch eine Neulackierung möglich sei.
Die Berufung argumentiert, die letztgenannte Feststellung unterstelle, dass nach Meinung des Geschäftsführers der Klägerin die Abplatzungen durch das Abwischen des Staubes entstanden seien und daher das Abwischen zu einer Beschädigung führen würde.
Diese in der Berufung gezogenen Schlussfolgerung kann dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden. Dass diese Feststellungen vom Erstgericht nicht getroffen wurde, erkennt die Berufung selbst. Die Berufung nimmt mit ihren Ausführungen zu einer Widersprüchlichkeit nicht konkret auf eine Feststellung des Erstgerichtes Bezug, sondern vermeint eine der Feststellung zugrunde liegende Unterstellung des Erstgerichtes identifiziert zu haben, die in Widerspruch zu den Feststellungen stünde. Da sich der Vorwurf der Widersprüchlichkeit nicht auf zwei konkrete Feststellungen bezieht, entziehen sich die dazu in der Berufung gemachten Ausführungen mangels Schlüssigkeit einer Überprüfung.
1.3. Unter Punkt 3.2 der Berufung wendet sich diese konkret gegen vier Feststellungspassagen, die sogleich unter der Bezeichnung [F1] bis [F4] wiedergegeben werden. Die von der Berufung genannten Ersatzfeststellungen werden dann unter der Bezeichnung [E1] bis [E4] gegenübergestellt.
[F1] : Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin mit einem speziellen Möbelreinigungstuch eine betroffene Stelle abgewischt hatte und sich in diesem Bereich Abplatzungen zeigten, ging der Geschäftsführer der Klägerin davon aus, dass der Estrichstaub von der Oberfläche der Möbel nicht entfernt werden kann, ohne diese zu beschädigen und dass eine Behebung nur durch eine Neulackierung möglich sei. Noch am selben Tag informierte der Geschäftsführer der Klägerin Ing. D* von diesem Schaden. Der Geschäftsführer der Klägerin übermittelte weiters ein Angebot mit der Höhe der Schadensbehebung an Ing. D*, dieses wurde aber nicht angenommen.
[E1] : Am 23.11.2020 informierte der Geschäftsführer der Klägerin Herrn Ing. D* darüber, dass die bereits montierten Fronten der Möbel mit Estrichstaub verschmutzt wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin übermittelte am 30.11.2020 ein Angebot an Ing. D* für die Schadensbehebung samt den dafür anfallenden Kosten, dieses wurde aber nicht angenommen.
Abgesehen davon, dass sich die hier begehrte Ersatzfeststellung nur auf die beiden letzten Sätze der bekämpften Feststellung bezieht (siehe im Übrigen zu [F3]) und der letzte Satz betreffend die Übermittlung des Angebots deckungsgleich mit der bekämpften Feststellung ist, ist die Beweisrüge in diesen Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht darlegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5],[T7]).
Zur Begründung der Ersatzfeststellung verweist die Berufung pauschal auf die Aussage des Geschäftsführers E*. Ein Pauschalverweis auf die Aussage einer Partei ohne Erwägungen zu den Gründen der Beweisrüge und Erwägungen zu den in der Berufung gezogenen Schlussfolgerungen darzustellen, entspricht nicht einer gesetzesgemäßen Ausführung der Beweisrüge.
Bekämpfte Feststellung [F2] :
Obwohl der Geschäftsführer der Klägerin davon ausging, dass die Beschädigungen (Abplatzungen) an den Fronten der Möbel der Top 2 nicht von der Klägerin zu vertreten sind, bemühte er sich, eine Lösung mit dem Hersteller zu finden.
Folgende Ersatzfeststellung [E2] wird angestrebt:
Obwohl der Geschäftsführer der Klägerin davon ausging, dass der Estrichstaub an den Fronten der Möbel der Top 2 nicht von der Klägerin zu vertreten ist, bemühte er sich, eine Lösung mit dem Hersteller zu finden.
Auf diesen Punkt der Beweisrüge muss nicht weiter eingegangen werden, weil es sich um ein rechtlich irrelevantes Tatsachensubstrat handelt.
Dass sich der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund eines Schadens – welchen auch immer - an den Fronten der Küchenmöbel der Top 2 um eine Lösung mit dem Hersteller bemühte, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagten ein Preisminderunganspruch zusteht, ohne jegliche Bedeutung. Damit ist auch ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer der Klägerin vor dem Versuch einer Lösungsfindung mit dem Hersteller Abplatzungen oder nur den Estrichstaub an den Fronten wahrnahm.
Wenn die Berufung meint, dass diese Ersatzfeststellung für die zeitliche Zuordnung des Entstehens der Abplatzungen relevant sei, und erst lange nach dem Abschluss der Montage von einer größeren Zahl von Abplatzungen die Rede gewesen sei, ist ihr zu entgegnen, dass die begehrte Ersatzfeststellung keinen Schluss darüber zulässt, wann die Abplatzungen entstanden sind.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass erst lange nach dem Abschluss der Montage von einer größeren Anzahl von Abplatzungen die Rede gewesen sei, stellt im Übrigen eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung dar, die in erster Instanz nicht aufgestellt wurde, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Berufung bekämpft weiters folgende Feststellung [F3] :
Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin mit einem separaten Möbelreinigungstuch eine betroffene Stelle abgewischt hatte und sich in diesem Bereich Abplatzungen zeigten, ging der Geschäftsführer der Klägerin davon aus, dass der Estrichstaub von der Oberfläche der Möbel nicht entfernt werden kann ohne diese zu beschädigen und dass eine Behebung nur durch neue Lackierung möglich sei.
Folgende Ersatzfeststellung [E3] wird angestrebt:
Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin mit einem speziellen Möbelreinigungstuch eine betroffene Stelle abgewischt hatte, zeigten sich in diesem Bereich weiße Schmierspuren durch Wischen und Reinigen. Zu diesem Zeitpunkt waren aber keine Abplatzungen vorhanden. Ein oder zwei Wochen nach Montagebeginn gab es zwei bis drei Stellen, die man mit Lack ausbessern konnte. Wann die große Zahl von Abplatzungen entstanden ist, kann nicht festgestellt werden.
Dieser Punkt der Beweisrüge ist aus mehrfachen Gründen nicht gesetzmäßig ausgeführt: Zum einen erhält die Ersatzfeststellung eine Konstatierung, die nicht gegenteilig zu der bekämpften Feststellung ist, sondern ergänzende Sachverhaltselemente aufweist. In der bekämpften Feststellung ist nur die Rede davon, dass sich im Bereich, wo der Geschäftsführer der Klägerin gewischt hat, Abplatzungen gezeigt hätten. Die Ersatzfeststellung enthält demgegenüber die generelle Aussage, dass „zu diesem Zeitpunkt noch keine Abplatzungen vorhanden waren“. Diese generelle Aussage stellt aber nicht das Gegenteil von der bekämpften Feststellung dar. Die gegenteiligen Feststellung müsste lauten, dass im Bereich, in dem der Geschäftsführer der Klägerin den Estrichstaub von der Oberfläche abwischte, sich keine Abplatzungen zeigten.
Somit ist auch hier die Beweisrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Wenn der Berufungswerber weiters die Feststellung anstrebt, dass es ein oder zwei Wochen nach Montagebeginn zwei bis drei Stellen von Abplatzungen gegeben habe, die mit Lack ausgebessert werden hätten können und hinsichtlich der großen Zahl von Abplatzungen der Entstehungszeitpunkt nicht festgestellt werden könne, macht er inhaltlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil diese Differenzierung zwischen anfänglich entstandenen einzelnen Stellen und einem weiteren danach liegenden Zeitpunkt, zu dem die Großzahl der Abplatzungen entstanden ist, im angefochtenen Urteil gar nicht getroffen wurde.
Da im erstinstanzlichen Verfahren ein solches zeitliches Auseinanderdriften der Schadenszeitpunkte von der Klägerin gar nicht behauptet wurde, stellt diese nunmehr in der Berufung vorgenommene zeitliche Differenzierung beim Eintritt des Schadens eine unzulässige Neuerung dar.
Schließlich bekämpft die Berufung folgende (dislozierte) Feststellung [F4] :
Zudem wurden durch eine einmalige mechanische Einwirkung durch einen nicht feststellbaren Verursacher nach dem Aufstellen durch die Klägerin, vor Übergabe der Möbel an die Beklagte die Fronten und Sichtseiten beschädigt. Die Berufung strebt als Ersatzfeststellung folgendes an [ E4] :
Wann diese Entwicklung erfolgte, kann nicht genau festgestellt werden, es war jedenfalls nachdem sie [gemeint: die Küche] durch die Klägerin fertig montiert war. Es kann nicht festgestellt werden, wann die blaue Küche übergeben wurde.
Der Beweisrüge ist in diesem Punkt zu entgegnen, dass das Erstgericht ausdrücklich davon ausging, dass der Schaden nach der Montage der Küche eintrat, weshalb sich die begehrte Feststellung mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen deckt.
Soweit die Berufung die Negativfeststellung zum Übergabezeitpunkt der Küche wünscht, ist anzumerken, dass diese Konstatierung implizit ohnedies im Ersturteil enthalten ist, weil ein exakter Übergabezeitpunkt gerade nicht festgestellt wurde. Aus dieser Negativfeststellung ist für die Berufungswerberin auch nichts gewonnen, weil es nicht auf die genaue zeitliche Einordnung der Übergabe ankommt, sondern nur darauf, ob die Mängel bei Übergabe – wann immer diese auch war – vorgelegen sind.
Damit kommt der Beweisrüge auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
1.4. Da der Beweisrüge insgesamt der Erfolg zu versagen war, sind die erstinstanzlichen Feststellungen – abgesehen von der rechtlich irrelevanten Feststellung [F2] - der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Berufungswerberin meint Fehler in der Anwendung der relativen Berechnungsmethode bei Ermittlung des Preisminderungsanspruches zu erkennen:
Das Erstgericht habe zu Unrecht nicht nur den Wert der Küche sondern der Möbel des gesamten Wohnraumes herangezogen und dadurch den Preisminderungsanspruch zu hoch angesetzt.
Für die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung bestehe keine Veranlassung, weil der Sachverständige den Wert der Leistung ohne Mangel ohnedies mit dem vereinbarten Preis gleichgesetzt habe.
Den Berufungsausführungen ist insofern Recht zu geben, als die auf Grundlage der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nur so verstanden werden können, dass im Anlassfall der Wert der Leistung ohne Mangel deckungsgleich mit dem vereinbarten Preis ist, der Wert der Küchenmöbel mit den blauen Fronten im mangelfreiem Zustand also so wie vereinbart EUR 14.612,93 betrug, und für die Abplatzungen ein Abzug von 90% vorzunehmen ist. Da der Wert der Küchenmöbel mit den blauen Fronten mit den Abplatzungen nur noch EUR 1.461,29 beträgt, bedeutet das rechtlich, dass ein Preisminderungsanspruch von EUR 13.151,64 besteht. Aufgrund der Identität zwischen dem Wert der Sache im mangelfreien Zustand und dem vereinbarten Preis erübrigt sich eine nähere Berechnung nach der relativen Berechnungsmethode.
Addiert man zu dem zuletzt genannten Betrag den unstrittig darüber hinaus bestehenden Preisminderungsanspruch von EUR 384 hinzu, wären richtiger Weise insgesamt EUR 13.535,64 abzuweisen gewesen.
Dadurch, dass das Erstgericht mit seinen Berechnungen nur auf den Betrag von EUR 13.473,46 als Preisminderungsanspruch kommt, ist die Berufungswerberin nicht beschwert, weil die Klage in geringerem Umfang abgewiesen wurde als es bei rechtlich richtiger Ausmittlung des Preisminderungsanspruchs erfolgt wäre.
Soweit die Berufung in weiterer Folge Überlegungen dahin anstellt, dass die Klägerin keine Gewährleistung für einen Werkmangel schulde, wenn dieser Mangel aus Umständen der Bestellerspähre entstanden sei, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Das Erstgericht konstatierte ausdrücklich, dass nicht festgestellt werden kann, wer die einmalige mechanische Einwirkung verursachte, die zu den Abplatzungen führte. Dass die Ursache für die Abplatzungen von Umständen aus der Bestellerspähre herrühren, ergibt sich aus dem Ersturteil gerade nicht. Da die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen (RS0041585; RS0043231 [T4]; RS0043312).
Schließlich begehrt die Berufung unter dem Titel des sekundären Feststellungsmangels die ergänzende Feststellung, dass die Klägerin die Küche nach dem Beginn der Küchenmontage wieder verpackt habe, um die Möbel vor allen äußerlichen Einwirkungen zu schützen.
Eine Behauptung in diese Richtung, dass es nach Beginn der Montage wieder zu einer Verpackung der Küchenmöbel durch die Klägerin gekommen sei, wurde in erster Instanz nicht aufgestellt, sodass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt, die unbeachtet zu bleiben hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es bei der Preisminderung in der Höhe der 90% des Wertes der blauen Küchenmöbel zu bleiben hat und nicht nur der von der Klägerin in der Berufung anerkannte Abzug von 30% wegen des weiters festgestellten Mangels der zu geringen Abriebbeständigkeit der Küchenfronten (Ö Norm A1610 12) als Preisminderung vorzunehmen war.
Insgesamt ist daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen waren.
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