Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des A* B* , geboren am **, **, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.6.2025, **-51, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Beschluss vom 22.10.2024 eröffnete das Erstgericht über Antrag von zwei Gläubigerinnen den Konkurs über das Vermögen des A* B* ( Schuldner ) und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Ein Gläubigerausschuss wurde im bisherigen Verfahren nicht bestellt.
Der Schuldner ist grundbücherlicher Eigentümer von Liegenschaften in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, die alle mit erheblichen Pfandrechten sowie Veräußerungs und Belastungsverboten zugunsten seines Vaters D* B* belastet sind. Darüber hinaus sind teilweise Wohnungsgebrauchsrechte und Fruchtgenussrechte zugunsten von D* B* und E*, der Ehegattin des Schuldners, im Grundbuch einverleibt. Ferner ist bzw war der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Geschäftsführer und Gesellschafter diverser Projekt bzw. Baugesellschaften, die ihren Sitz überwiegend an der Adresse ** hatten. Bei vielen dieser Gesellschaften hat nach der Insolvenzeröffnung ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden. Nach wie vor ist der Schuldner Inhaber des Einzelunternehmens „F* e.U.“, FN **, das im Geschäftszweig Filmproduktion tätig ist.
In seinen Berichten an das Erstgericht vom 29.10.2024 (ON 6), vom 9.1.2025 (ON 11) und vom 28.4.2025 (ON 43) führte der Masseverwalter zusammengefasst aus, ihm lägen weder geordnete Geschäftsunterlagen zu den Beteiligungen des Schuldners noch zu dessen Liegenschaftsvermögen vor. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren bei der WKStA zu ** anhängig, es werde wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs und weiterer Delikte ermittelt. Die Nachforschungen des Masseverwalters hätten ergeben, dass ein Großteil, womöglich auch sämtliche Liegenschaften des Schuldners kurz vor der Insolvenzeröffnung an die G*. Privatstiftung, FN **, **, veräußert worden seien. Die Stiftung sei erst kurz vor der Insolvenzeröffnung errichtet und im Firmenbuch eingetragen worden. Stifter seien D* und A* B*, die auch, gemeinsam mit ihren Nachkommen, Begünstigte der Stiftung seien.
Sämtliche Kaufverträge seien vom Masseverwalter angefochten worden, die Stiftung habe die Anfechtungsansprüche abgelehnt. Die Kaufverträge würden in der Klausel „ Kaufpreiszahlung “ im Wesentlichen stets ausweisen, dass der Kaufpreis in Form eines geringen Barzahlungsteils und im Übrigen in Form einer Schuldübernahme der Bankverbindlichkeiten bezahlt werde. Die Schuldübernahme habe offenbar jeweils ohne Zustimmung der Gläubigerbanken stattgefunden, sodass deren Rechtswirksamkeit in Zweifel zu ziehen sei. Die Rangordnungsbeschlüsse, die offenkundig bereits vor der Insolvenzeröffnung erlassen worden sein dürften, dürften sich bei der Stiftung befinden. Eine Vormerkung des Eigentumsrechts für die Privatstiftung sei bei den Anteilen des Schuldners an der Liegenschaft EZ ** KG ** ersichtlich, auf allen anderen Liegenschaften sei eine jeweils befristete Rangordnung für die Veräußerung bis September 2025 im Grundbuch eingetragen. Nach wie vor sei der Schuldner als grundbücherlicher Eigentümer sämtlicher Liegenschaften ausgewiesen. Der Masseverwalter beabsichtige, Anfechtungsprozesse gegen die Stiftung zu führen. Da in der Masse kein ausreichendes Guthaben zur Finanzierung der Prozesse vorhanden sei, stehe er in Verhandlung mit den finanzierenden Banken, damit diese für die Verfahrenskosten in Vorlage treten.
Im Hinblick auf den Grundbuchstand und die beabsichtigte Anfechtung habe der Masseverwalter zur Wahrung der Gläubigerinteressen die ihm bekannt gewordenen Mieter einzelner Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile unmittelbar nach der Insolvenzeröffnung angeschrieben und aufgefordert, die Mieten und Betriebskosten auf das Insolvenzanderkonto des Schuldners zu überweisen. Mittlerweile würden zwei Mieter die monatlichen Mietzinse von EUR 1.853,33 bzw. EUR 840,-- inklusive Betriebskosten auf das Massekonto einzahlen.
Ein persönliches Gespräch mit dem Schuldner habe bisher nicht stattgefunden. Die Anfragen würden von ihm sporadisch und auch dann nur unvollständig beantwortet. Geschäftsunterlagen seien dem Masseverwalter trotz mehrfacher Aufforderungen nicht übermittelt worden. Eine geordnete Verwertung des schuldnerischen Vermögens gestalte sich mangels Kooperation des Schuldners und aufgrund der Vermögensverschiebungen kurz vor der Insolvenzeröffnung schwierig.
Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe der Schuldner ein Konto bei der H* AG geführt. Aus den Kontoverdichtungen seien hohe Barbehebungen des Schuldners ersichtlich. Allein im Zeitraum 2023/2024 bis zur Insolvenzeröffnung seien Beträge in Höhe von knapp über 1 Mio Euro in bar behoben worden. Aufgrund der bisherigen Erhebungen des Masseverwalters sei davon auszugehen, dass der Schuldner die Gelder verbraucht und/oder vermutlich ins Ausland verbracht habe. Ferner hätten die intensiven Nachforschungen des Masseverwalters in Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ergeben, dass der Schuldner auch Konten bei der litauischen I* und bei der J* in ** habe, die er gegenüber dem Masseverwalter verschwiegen habe. Über seine Intervention seien die Konten gesperrt und die Kontoguthaben in Höhe von ca. EUR 71.000, und EUR 78.400, auf das Massekonto angewiesen worden.
Der Schuldner stellte im bisherigen Verfahren bereits mehrere Enthebungsanträge gemäß § 87 IO gegen den Masseverwalter, unter anderem am 21.1.2025 (ON 19) und am 24.4.2025 (ON 42). Diese wies das Erstgericht jeweils nach Stellungnahmen des Masseverwalters ab (Beschlüsse vom 27.1.2025, ON 25, und vom 5.5.2025, ON 45), den dagegen erhobenen Rekursen des Schuldners wurde nicht Folge gegeben (OLG Wien 6 R 78/25x, 6 R 190/25t). Ferner brachte der Schuldner am 5.3.2025 einen Zahlungsplanantrag ein (ON 34), zu dem der Masseverwalter in seinem dritten Bericht vom 28.4.2025 Stellung nahm (ON 43). Über diesen Zahlungsplanantrag wurde bisher noch nicht entschieden.
Am 16.5.2025 beantragte der Masseverwalter die Gewährung eines Kostenvorschussesnach § 125 Abs 3 IO. Das Insolvenzverfahren gestalte sich sehr zeit und arbeitsaufwendig, geordnete Buchhaltungsunterlagen lägen nicht vor. Trotz dieses Umstands sei es ihm gelungen, vom Schuldner verheimlichte Konten im Ausland aufzufinden und die darauf verbliebenen Restbeträge für die Insolvenzmasse einzuziehen, um so ein wenig Vermögen für die Masse zu sichern. Daneben betreibe er verschiedenste Forderungen der Insolvenzmasse. Weiters seien Versteigerungsverfahren betreffend der nach wie vor im bücherlichen Eigentum des Schuldners stehenden Liegenschaften anhängig, in denen er als Insolvenzverwalter Verfahrenspartei sei. Seit der Insolvenzeröffnung habe er Einnahmen in Höhe von insgesamt ca. EUR 210.000, erzielt, wovon EUR 8.000,auf die erlegten Kostenvorschüsse entfallen würden. Schon aufgrund der bisher erzielten Einnahmen würde die Regelentlohnung nach § 82 IO rund EUR 29.300, netto betragen. Aufgrund des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, der nicht abschließend geklärten Anfechtungsthematik und der immer wieder auftauchenden Vermögenswerte des Schuldners werde es bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens noch einige Zeit dauern. Im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit beantrage er daher, ihm akonto auf seine Entlohnung einen Vorschuss von netto EUR 20.000, , sohin brutto EUR 24.000, zu gewähren (ON 46).
Mit Beschluss vom 19.5.2025 bewilligte das Erstgericht den Kostenvorschuss antragsgemäß und ermächtigte den Masseverwalter zur Entnahme aus der Masse nach Rechtskraft (ON 47).
Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner fristgerecht Rekurs und wandte ein, die Bemessung des Vorschusses sei unrichtig erfolgt. Der Masseverwalter sei Rückforderungsansprüchen ausgesetzt, weil er Gelder vereinnahmt habe, auf die Dritte Anspruch erheben würden. Vor der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vereinnahmung für die Masse liege eine verdienstliche Tätigkeit des Masseverwalters nicht vor. So werde von der K* GmbH ein Betrag von EUR 140.000, aus dem Titel der unrechtmäßigen Bereicherung zurückgefordert. Weiters seien Mieten auf den vom Schuldner veräußerten Liegenschaften vereinnahmt worden, die der Verwertung durch den Masseverwalter entzogen seien. Einerseits seien die Liegenschaften mit Belastungs und Veräußerungsverboten belastet und andererseits bestehe zugunsten des D* B* ein Fruchtgenussrecht, wobei die Erträge zur Bestreitung der Kreditraten heranzuziehen seien. Die vereinnahmten Mieten könnten daher keinen Verwertungserlös darstellen, weil diese nicht ihm als Schuldner zugestanden seien und daher auch nicht in die Masse fließen könnten. Es verbleibe daher kein Verwertungserlös, der den begehrten Vorschuss in Höhe von EUR 24.000, brutto rechtfertigen könne (ON 50).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Rekurs zurück und führte begründend aus, gegen den Beschluss, mit dem dem Masseverwalter ein Kostenvorschuss gewährt werde, habe der Schuldner kein Rekursrecht.
Dagegen richtet sich ein weiterer Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht aufzutragen, den Rekurs vom 28.5.2025, ON 50, dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Gemäß § 125 Abs 1 IO ist eine endgültige Bestimmung der Entlohnung des Insolvenzverwalters erst nach Beendigung seiner Tätigkeit möglich. Der Insolvenzverwalter ist also grundsätzlich vorleistungspflichtig.
2.Damit der Insolvenzverwalter gegenüber anderen Massegläubigern, deren Ansprüche in der Regel bereits früher fällig sind, keinen Nachteil erleidet, und um ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu ermöglichen, sieht § 125 Abs 3 IO die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen vor. Dies kann, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, auch mehrmals geschehen ( Stefula in KLS 2§ 125 IO Rz 24; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 IV § 125 KO Rz 46f).
3.Die Bewilligung eines Vorschusses setzt einen entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters voraus. Darin hat er einen konkreten Betrag zu benennen und seine bereits erbrachten Leistungen darzulegen. Der Vorschuss soll die bereits geleistete Arbeit des Insolvenzverwalters vergüten. Für seine Höhe ist zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter bereits in einem solchen Ausmaß Leistungen erbrachte, dass, wäre seine Tätigkeit bereits beendet, nach den §§ 82ff IO zumindest der begehrte Betrag gerechtfertigt wäre.
Liegen die Voraussetzungen für den Kostenvorschuss vor, hat der Insolvenzverwalter auf ihn einen Rechtsanspruch. Dem Insolvenzgericht kommt bei der Entscheidung nach § 125 Abs 3 IO ein gebundenes Ermessen zu ( Stefula , aaO, Rz 25f; Kodek, aaO Rz 54; Konecny/Riel , Entlohnung Rz 363).
4. Gewährt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss, hat der Schuldner dagegen kein Rekursrecht, weil es sich dabei um eine bloß vorläufige Maßnahme handelt und der Vorschuss bei endgültiger Bestimmung der Entlohnung des Insolvenzverwalters zu verrechnen ist. Der Schuldner kann sein rechtliches Interesse an der Begrenzung der Ansprüche des Insolvenzverwalters mit einem Rekurs gegen diese Entscheidung wahren. Bei zu hohen Vorschüssen ist der Insolvenzverwalter rückzahlungspflichtig, sodass dem Schuldner für den Rekurs gegen die Gewährung des Vorschusses die Beschwer fehlt (
5. Das Erstgericht hat daher mit zutreffender Begründung den Rekurs des Schuldners mangels Beschwer zurückgewiesen, weshalb dem gegen die Zurückweisung erhobenen Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 125 Abs 2 IO und § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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