Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 6. August 2025, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene staatenlose (vgl ON 23) A* verbüßt seit 11. März 2024, nunmehr in der Justizanstalt Krems an der Donau, Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren, nämlich
- eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2024 zu ** wegen §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a dritter Fall, Abs 3 SMG; 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
- eine aufgrund gleichzeitigen Widerrufs einer bedingten Nachsicht in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. Februar 2023 zu ** wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a SMG verhängt worden war, sowie
- eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2024 zu ** wegen §§ 288 Abs 1; 15, 299 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 18. Februar 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 18. Februar 2025 verbüßt, zwei Drittel seit 17. Juni 2025.
Voranzustellen ist, dass mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2024, AZ 21 Bs 416/24s, und vom 16. Jänner 2025, AZ 21 Bs 13/25b, den Beschwerden des A* nach Ablehnung der bedingten Entlassung jeweils zum Hälfte-Stichtag je nicht Folge gegeben wurde.
Mit Beschluss vom 8. April 2025 zu ** lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten auch zum Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab (ON 17). Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 8. Mai 2025 zu AZ 21 Bs 145/25i unter Hinweis auf die insbesondere in der oben zuletzt angeführten Rechtsmittelentscheidung erwogenen, nach wie vor entgegenstehenden Gründe, keine Folge (ON 25.1 in **).
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau aufgrund des darauf gerichteten Antrags abermals die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweit-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Vorstrafenbelastung und das getrübte Führungsverhalten des Strafgefangenen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 22, 1), jedoch in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Wenngleich eine (hier anzunehmende) wesentliche Veränderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässt (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 ff), hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung zum Hälfte- wie zum Zwei-Drittel-Stichtag unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert.
Ganz im Gegenteil hat der Strafgefangene, der es schon bisher nicht verstand, sich selbst unter den kontrollierenden Bedingungen von Untersuchungs- und Strafhaft regelkonform zu verhalten, was zu diversen Ordnungsstrafen (ON 12, 9; ON 13; ON 14, 3; ON 15) und der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe wegen in Haft begangener Straftaten (vgl ON 5, 2 und Punkt 4 in ON 16) führte, neuerlich eine Ordnungswidrigkeit zu verantworten. Demnach hat er am 5. Mai 2025 die verordneten Medikamente nicht, hingegen verbotene Substanzen eingenommen, was abermals mit einer Geldbuße geahndet wurde (ON 10, 1 ff, insb S 7). Besonders sticht hier ins Auge, dass er diese Ordnungswidrigkeit noch während des zu AZ 21 Bs 145/25i des Oberlandesgerichtes Wien anlässlich seiner Beschwerde gegen die zuletzt erfolgte Ablehnung der begehrten bedingten Entlassung anhängigen Rechtsmittelverfahrens beging, obwohl gerade (auch) sein problematisches Führungsverhalten in sämtlichen die Entlassung ablehnenden (Rechtsmittel-)Entscheidungen thematisiert wurde (vgl VJ-Einsichten je des Landesgerichts Krems an der Donau: Beschluss vom 8. April 2025, ON 21 in **, insb S 3 und Rechtsmittelentscheidung ON 25.1, insb S 3; Beschluss vom 13. Dezember 2024, ON 10 in **, insb S 3 und Rechtsmittelentscheidung ON 13.1, insb S 3; Beschluss vom 8. Oktober 2024, ON 15 in **, insb S 2 und Rechtsmittelentscheidung ON 18.3, insb S 2).
Dies zeigt überaus eindrucksvoll die völlige Ignoranz des Strafgefangenen gegenüber bisherigen strafrechtlichen Reaktionen und Entscheidungen.
Nicht zuletzt mit Blick auf die gravierende Vorstrafenbelastung – obwohl er sich zwischenzeitig sogar in Haft befand, wurde der Strafgefangene binnen nur eineinhalb Jahren gleich drei Mal wegen (unter anderem) der Überlassung von Suchtgift verurteilt (Punkte 1 bis 3 in ON 4) – ist weiterhin von einem eklatanten und somit evidenten Rückfallsrisiko auszugehen.
Daran vermögen weder die (neuerlich) angeführte Wohnmöglichkeit bei einem Freund, noch die bloße Absichtserklärung, eine Ausbildung und einen Deutschkurs zu absolvieren (ON 2, ON 8), etwas zu ändern.
Zutreffend konnte des Erstgericht auch von der – im Übrigen gar nicht beantragten – Anhörung absehen, weil der persönliche Eindruck angesichts der geschilderten, gravierenden und erwiesenen Umstände in concreto unerheblich ist (zuletzt OLG Wien, 18 Bs 138/24m).
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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