Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. April 2025, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene A* verbüßt seit 11.3.2024, seit 5.8.2024 in der Justizanstalt **, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2.7.2024 zu B* wegen §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a dritter Fall, Abs 3 SMG; 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs einer bedingten Nachsicht in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 22.2.2023 zu ** wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a SMG verhängt worden war, sowie die zu ** am 14.11.2024 wegen §§ 288 Abs 1; 15, 299 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe zu B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien in der Dauer von 4 Monaten.
Insgesamt steht somit eine Strafzeit von zwei Jahren in Vollzug.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 18.2.2026. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 18.2.2025, zwei Drittel werden am 17.6.2025 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), und nachdem sich die Anstaltsleitung der Justizanstalt ** ablehnend geäußert hatte (AS 2 in ON 2), aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Die dagegen bei Bekanntgabe des Beschlusses erhobene (ON 22), fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des A* (ON 23, ergänzt durch ein undatiertes Schreiben des Strafgefangenen) ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16.1.2025 zu * einer Beschwerde des A* nach Ablehnung der bedingten Entlassung nach Vollzug der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen nicht Folge gegeben wurde. Die dort angeführten Gründe liegen nach wie vor vor.
Dazu ist insbesondere auf die während der Haft auch noch in der Justizanstalt ** begangenen Ordnungswidrigkeiten, die während der Untersuchungshaft begangenen Straftaten, die zur Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe führten, und darauf hinzuweisen, dass A*, nachdem er sich zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien für einen Zeitraum von drei Monaten in Haft befunden hatte, trotz drohenden Vollzugs des in Schwebe gehaltenen Vollzugs weiterer sieben Monate Freiheitsstrafe nur vier Monate nach Haftentlassung eine Sachbeschädigung beging und zwei weitere Monate später einschlägig delinquierte (vergleiche Punkt 3 der Strafregisterauskunft ON 20).
Aus alldem wird erkennbar, dass es sich bei A* um eine Person handelt, bei der ein, auch eine bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit ausschließendes, hohes Rückfallrisiko besteht, zumal er auch keine Arbeitsstelle in Aussicht hat und nach seinen eigenen Angaben lediglich über eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund verfügt. Aufgrund der mangelnden sozialen Integration des Strafgefangenen, der selbst einräumt, über nicht genügend Deutschkenntnisse zu verfügen, stehen auch keine zweckmäßigen Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB zur Verfügung, die dieses Kalkül ändern könnten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass es A* nicht einmal gelingt, unter den kontrollierenden Bedingungen der Haft ein normgetreues Verhalten an den Tag zu legen.
Die Beteuerungen in seiner Beschwerde und dem nachfolgenden Schreiben, nie wieder in seinem Leben kriminell werden, eine Familie gründen und für diese eine Zukunft aufbauen zu wollen, können mit Blick auf die bisherige Delinquenz und die Ordnungswidrigkeiten während der Haft nur als Lippenbekenntnis gewertet werden.
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