Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* Gesellschaft mbH , FN **, **, vertreten durch Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23.7.2025, berichtigt mit Beschluss vom 30.7.2025, **-1 und 8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Der Antrag der Republik Österreich, Finanzamt Österreich, vom 15.4.2025 zu ** des Handelsgerichtes Wien auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* Gesellschaft mbH, FN **, wird abgewiesen .“
Die durch diese Entscheidung erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Am 15.4.2025 beantragte die Republik Österreich, Finanzamt Österreich ( Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* Gesellschaft mbH, FN ** ( Antragsgegnerin bzw. Schuldnerin ), mit dem Vorbringen, diese schulde ihr laut dem beiliegenden Rückstandsausweis vom 27.3.2025 zumindest einen Betrag von EUR 14.145,21 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin folge aus der mit dem Rückstandsausweis nachgewiesenen Höhe der Abgabenforderungen und aus dem mehr als sechsmonatigen Zeitraum, in dem diese nicht bezahlt worden seien.
Laut Rückstandsausweis resultierte die Forderung der Antragstellerin aus der Umsatzsteuer für 2022, Körperschaftsteuer für 10-12/2024 und 01-03/2025 sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen für Jänner und Februar 2025 samt Zuschlägen.
Die Antragsgegnerin ist seit 12.8.2011 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Alleingeschäftsführer und gesellschafter mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von EUR 1,735.000, ist C*, geboren am ** ( Geschäftsführer ). C* ist auch alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der an derselben Geschäftsanschrift etablierten und zu FN ** im Firmenbuch eingetragenen A* Holding GmbH ( Holding ), deren Alleingesellschafterin die D* S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg ist.
Grundbuchabfragen des Erstgerichtes ergaben, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch ihr Geschäftsführer Eigentümer zahlreicher Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile in Wien und Niederösterreich sind (ON 2.3 und 2.4).
Die Abfragen des Erstgerichtes zur Antragsgegnerin betreffend offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister sowie in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ (ON 2.6 bis ON 2.8).
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gab über Anfrage des Erstgerichtes einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 132,90 per 18.4.2025 bekannt (ON 4.1).
Die Antragsgegnerin teilte dem Erstgericht in einem E Mail vom 23.4.2025 mit, dass der dem Antrag zugrundeliegende Abgabenrückstand schon länger nicht mehr aktuell sei, weil mittlerweile die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2025 mit einem hohen Guthaben verbucht worden sei. Aktuell bestehe nur mehr ein Rückstand von EUR 7.017,97. Diesbezüglich sei vom FinanzOnline Konto der Holding ein Überrechnungsantrag in Höhe von EUR 8.000, gestellt worden, weil auf diesem ein etwas höheres Gutachten vorhanden sei (ON 5).
Die Antragstellerin teilte mit Eingabe vom 29.4.2025 mit, dass die Antragsgegnerin den Abgabenrückstand zur Gänze bezahlt habe. Offenbar habe nur eine Zahlungsstockung bestanden, die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung lägen demnach nicht vor. Es werde daher die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Vorliegens der Voraussetzungen angeregt (ON 7).
In einer vom Erstgericht eingeholten Exekutionsregisterabfrage vom 19.4.2025 waren zwei aktuelle Exekutionsverfahren des Bezirkgerichtes Döbling gegen die Antragsgegnerin ausgewiesen, und zwar zu ** (betreibende Gläubigerin E* wegen EUR 9.468,15) und zu ** (betreibende Gläubigerin F* GmbH wegen EUR 69.315,91). Weiters schienen zwei Exekutionsverfahren gegen die Holding als aktuell auf, betreibende Gläubigerinnen waren die G* GmbH zu ** und die I* GmbH zu **.
In der Einvernahmetagsatzng vom 13.5.2023 gab der Geschäftsführer der Antragsgegnerin den Bestand der Forderung der Antragstellerin als richtig zu, bestritt jedoch die Insolvenzvoraussetzungen mit der Begründung, es sei nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen. Der Geschäftsführer teilte mit, auch die Forderung der ÖGK sei mittlerweile bezahlt worden. Die Regelung der Forderungen der G* GmbH, der I* GmbH und der E* werde bis 13.6.2025 nachgewiesen (ON 12).
In einer weiteren Exekutionsregisterabfrage des Erstgerichtes vom 30.6.2025 schienen die bereits aktenkundigen Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin und gegen die Holding weiterhin als aktuell auf (ON 15). Das Erstgericht übermittelte diese Auskunft an die Antragsgegnerin zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche (ON 16).
Mit E Mail vom 18.7.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, in den Verfahren G* GmbH und I* GmbH habe sie jeweils im Mai 2025 Schuldnerabrechnungen erhalten, die Zahlung der offenen Forderungen werde voraussichtlich im September 2025 erfolgen. Die offene Forderung der E* werde in den nächsten 14 Tagen beglichen. Laut den dem E Mail beigelegten Schuldnerabrechnungen betrug die Forderung der G* GmbH per 13.5.2025 EUR 12.121,53, die Forderung der I* GmbH per 8.5.2025 EUR 9.778,83 und die Forderung der E* EUR 9.738,16.
Daraufhin eröffnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschlussden Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Dr. B* zum Masseverwalter. Die Anmeldefrist wurde bis zum 10.9.2025 bestimmt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 24.9.2025 anberaumt. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, die Forderung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 27.3.2025 mit EUR 14.145,21 glaubhaft gemacht worden. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Insolvenzeröffnung sei nicht zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen habe. Auch die volle oder teilweise Befriedigung der Forderung der Antragstellerin oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung reiche allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO). Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich daraus, dass gegen sie weitere Exekutionsverfahren anhängig seien. Kostendeckendes Vermögen sei aufgrund der von der Antragsgegnerin geleisteten anfechtbaren Zahlungen vorhanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung, den Insolvenzantrag abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.1. Die Rekurswerberin bringt vor, das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass zwei der drei unerledigten Exekutionsverfahren nicht sie, sondern die Holding betroffen hätten. Tatsächlich habe nur die E* eine berechtigte Forderung gegenüber der Rekurswerberin in Höhe von EUR 9.738,16 sA gehabt. Hintergrund dieser Forderung sei gewesen, dass die Rekurswerberin mit Kauf und Bauträgervertrag vom 17.5.2023 die Anteilsmehrheit an der ihr gehörigen Liegenschaft EZ ** KG ** an zwei russischstämmige amerikanische Staatsbürger verkauft habe, die sich im Weiteren nicht mehr um die vorerst noch im schlichten Miteigentum stehenden Häuser gekümmert hätten. Insbesondere hätten sie während der Wintermonate die Wasserzufuhr nicht geschlossen bzw die Wasserleitung nicht abgedreht, wodurch es im Frühjahr 2024 zu einem Ausrinnen der Wasserleitungen und zu einem Wasserschaden gekommen sei. Dieser sei mangels Greifbarkeit der Liegenschaftseigentümer der Rekurswerberin verrechnet bzw vorgeschrieben worden, sodass der Rekurswerberin eine Forderung gegen die beiden Liegenschaftseigentümer zumindest in derselben Höhe zustehe. Dessen ungeachtet sei die Forderung noch vor der Insolvenzeröffnung bezahlt worden. Die Forderung der Antragstellerin sei im Rückstandsausweis vom 27.3.2025 deutlich zu hoch ausgewiesen gewesen und in weiterer Folge von der Rekurswerberin ebenfalls bezahlt worden. Die Rekurswerberin verfüge über Liegenschaftsvermögen und Forderungen gegen Dritte in Höhe von mehreren Millionen Euro, sodass, wenn überhaupt, nur eine kurzfristige Zahlungsstockung aufgrund der aktuellen, gerichtsbekannten schwierigen Rahmenbedingungen im Immobilien bzw Projektentwicklungsgeschäft vorgelegen habe. Zu den bisher im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sei anzumerken, dass auch diese teilweise die Holding beträfen und teilweise nicht zu Recht bestünden. Lediglich die Forderung der J* GmbH werde anerkannt, mit dieser Gläubigerin habe die Rekurswerberin aber eine Stundungsvereinbarung getroffen.
Dem Rekurs war unter anderem folgende Urkunden beigelegt:
ein Buchungsbeleg an die E* über EUR 18.161,02 vom 22.7.2025 sowie eine Bestätigung der Buchhaltung der E* über den entsprechenden Zahlungseingang (./B und ./C);
Kontoauszüge der K*, wonach der Antragsgegnerin per 1.7.2025 ein Kreditrahmen von rund EUR 250.000, zur Verfügung stand (./I);
die Erklärung der J* GmbH über die Stundung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung in Höhe von EUR 61.577,36 bis 31.12.2025 (./J).
1.2. Die Antragstellerin führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe keine Abgabenschuld bestanden, aktuell bestehe ein Guthaben von ca. EUR 8.000, . Demnach lägen die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung nicht vor.
1.3. Der Insolvenzverwalter hielt in seinem Erstbericht fest, zu den Ursachen des Konkurses lägen noch keine validen Informationen vor. Nach den Angaben des Geschäftsführers sei die Schuldnerin ausreichend liquide. Lediglich durch die Erkrankung einer Mitarbeiterin seien einige Zahlungen, die beauftragt gewesen seien, verspätet oder nicht erfolgt. Der Geschäftsführer strebe daher eine ehestmögliche Aufhebung des Konkursverfahrens an. Unter einem zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an, weil der Masse aktuell keine Mittel zur Verfügung stünden, sodass er vorerst davon ausgehen müsse, dass mgölicherweise nicht alle Masseforderungen bezahlt werden könnten. Er beantragte ferner die Unternehmensschließung, regte jedoch an, der Schuldnerin vor Fassung eines allfälligen Schließungsbeschlusses eine Frist zur Vorlage eines Fortführungskonzepts samt Fortführungsgarantie zu setzen.
1.4. Über Anfrage des Rekursgerichtes teilte der Masseverwalter am 1.9.2025 mit, nach den bisherigen Erhebungen gehe er von keiner Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus. Aktuell sei am Massekonto ein Guthaben von ca. EUR 12.000, vorhanden und es sei davon auszugehen, dass die laufenden Verbindlichkeiten von der Schuldnerin bedient werden könnten. Auch die angemeldeten Forderungen würden im Wesentlichen laufende Verbindlichkeiten der Schuldnerin betreffen und keinen Rückschluss auf deren Zahlungsunfähigkeit zulassen.
Folgendes war zu erwägen:
2.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner bei redlicher Gebarung nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen, und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3. Die Antragstellerin bescheinigte daher mit der Vorlage des Rückstandsausweises vom 27.3.2025 sowohl ihre Insolvenzforderung als auch aufgrund der bis 2022 zurückreichenden Abgabenrückstände die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin.
4. Wird von der Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit zu erbringen.
Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger - nicht nur jene der Antragstellerin - bezahlt werden konnten bzw. die Schuldnerin über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt ( Mohr, IO 11 § 70 E 239 f) oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, die sie auch einzuhalten im Stande ist ( Mohr, IO 11§ 70 E 243, 271 f). Es ist nicht ausreichend, dass die Antragstellerin ihren Antrag zurückgezogen hat oder ihre Forderung nach dem Antrag befriedigt oder geregelt worden ist (§ 70 Abs 4 IO). Die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen.
5.Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz hier der 23.7.2025und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
6. Schon im Eröffnungsverfahren wies die Antragsgegnerin die vollständige Befriedigung der Forderung der Antragstellerin nach, was sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Rekursbeantwortung von der Antragstellerin bestätigt wurde. Mit dem Rekurs wurde ferner bescheinigt, dass auch die gegenüber der Antragsgegnerin aushaftende Forderung der E* noch vor der Insolvenzeröffnung bezahlt worden war.
Die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Verbindlichkeiten betrafen, wie die Antragsgegnerin im Rekurs zutreffend ausführt, nicht sie, sondern die Holding.
7.Die amtswegigen Erhebungen des Rekursgerichtes (RS0064997, RS0065221) ergaben, dass aktuell in der VJ Namensabfrage nur mehr ein Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin als aktuell aufscheint, und zwar zu ** des Bezirksgerichtes Döbling. Betreibende Gläubigerin war die F* GmbH mit einer Forderung von EUR 69.315,91 sA. Die Verfahrensdaten zeigen jedoch, dass von dieser Gläubigerin bereits am 10.11.2023 wegen Vollzahlung ein Einstellungsantrag gestellt worden war, der offenkundig im Register nicht erfasst wurde. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung lagen daher keine aktenkundigen, ungeregelten Forderungen gegenüber der Antragsgegnerin vor.
8. Auch die bisherig im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen lassen nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen, weil sie einerseits laufende Verbindlichkeiten betreffen (beispielsweise zu ON 8 rot), teilweise auf Verbindlichkeiten der Holding zurückgehen (ua zu ON 5 rot und zu ON 10 rot) und teilweise auf strittigen Schadenersatzforderungen beruhen, zu denen aktuell noch Gerichtsverfahren anhängig sind (zB zu ON 4 rot und zu ON 6 rot). Im Übrigen stehen diesen Forderungen aufgrund des nicht ausgeschöpften Kreditrahmens der Antragsgegnerin liquide Mittel in beträchtlicher Höhe gegenüber.
9. Nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um die fälligen Forderungen bezahlen zu können und dass dies auch weiterhin unter Bedachtnahme auf die bisher im Konkurs bekannt gewordenen Forderungen gilt. Damit liegt die Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht vor.
10. Der angefochtene Beschluss war daher im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern.
Die durch die Rekursentscheidung gemäß § 79 IO erforderlichen Anordnungen waren dem Erstgericht zu übertragen (§ 252 IO iVm § 527 Abs 1 ZPO).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
Gemäß § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung lagen nicht zur Beurteilung vor.
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