Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin A ***, wegen Eintragung der Wortmarke NO RISK, MORE FUN, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 19.05.2025, AM 21125/2024, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortmarke
NO RISK, MORE FUN
unter anderem für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel.
Klasse 35: Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Auskünfte über Handelsgeschäfte; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; Beratung in Bezug auf das Verkaufsmanagement; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung in Bezug auf die Kalkulation von Kosten für Kundenaufträge; Beratung zu Verkaufsmethoden und Verkaufsprogrammen; Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen; Erstellen von Listen mit Preisangeboten; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife; Organisation und Durchführung von geschäftlichen Veranstaltungen; Preisanalysedienstleistungen; Verkaufsmanagementdienste [Marketing]; Verkaufsverwaltung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Handelsverträgen für Dritte; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Zusammenstellung von verschiedenen Versicherungsdienstleistungen für Dritte, um den Vergleich und Erwerb dieser Dienstleistungen zu erleichtern; Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf die Vermittlung von Klienten an Anwälte.
Klasse 36: Versicherungsdienstleistungen; Versicherungswesen; Underwriting in Bezug auf Versicherungen; Underwriting in Bezug auf Unfallversicherungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Maklers; Vermittlung von Versicherungen; Finanzielle Schätzung [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten]; Finanzierungen; Underwriting in Bezug auf Feuerversicherungen; Vermietung von Wohnungen; Vermietung von landwirtschaftlichen Betrieben; Underwriting in Bezug auf Krankenversicherungen; Underwriting in Bezug auf Seeversicherungen; Leasing; Underwriting in Bezug auf Lebensversicherungen; Wohnungsvermittlung; Finanzielle Beratung; Versicherungsberatung; Bereitstellung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Vermietung von Büros [Immobilien]; Dienstleistungen zur finanziellen Vorsorge; Organisation von Finanzierungen für Bauprojekte; Bereitstellung von finanziellen Informationen über eine Website; Finanzielle Verwaltung von Kostenerstattungszahlungen für Dritte; Immobiliendienstleistungen; Erstellung von Kostenvoranschlägen zum Zweck der Kostenschätzung; Unternehmensmaklergeschäfte; Finanzberatung; Versicherungsvermittlung; Beratung über Versicherungen; Beratung Überversicherungsverträge; Beratung über Versicherungsansprüche; Berechnung von Versicherungsprämien; Beratung über Lebensversicherungen; Beratung und Erteilen von Auskünften in Bezug auf Versicherungen und Finanzen; Beratung in Bezug auf Rückversicherungen; Beratung bei der Vermittlung von Versicherungen; Bearbeitung von Versicherungsschäden; Abwicklung von Rückversicherungsansprüchen; Auskünfte und Beratung in Versicherungsangelegenheiten; Beratung und Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich der Vermittlung von Versicherungen; Dienstleistungen der Vermittlung von Versicherungen; Dienstleistungen der Vermittlung von Lebensversicherungen; Dienstleistungen der Rückversicherung; Dienstleistungen der Nachforschung in Versicherungsangelegenheiten; Computergestützte Bearbeitung von Versicherungsansprüchen; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Versicherungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens betreffend die Übernahme von Versicherungsgarantien; Dienstleistungen der Auskunftserteilung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten; Dienstleistungen der Bearbeitung von Versicherungsansprüchen; Dienstleistungen der Kraftfahrzeugversicherung; Dienstleistungen eines Versicherungsvermittlers; Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers; Dienstleistungen von Versicherungsagenturen; Dienstleistungen von Lebensversicherungsagenturen; Dienstleistungen eines Maklerunternehmens; Dienstleistungen einer Versicherungsagentur und Vermittlung von Versicherungen; Dienstleistungen des Vermittelns von Versicherungen; Dienstleistungen der Versicherungsforschung; Dienstleistungen einer Rechtsschutzversicherung; Dienstleistungen einer Krankenkasse; Dienstleistungen einer Rentenversicherung; Durchführen von Nachforschungen in Versicherungsangelegenheiten; Durchführen von Recherchen in Versicherungsangelegenheiten; Erteilen von Auskünften über Versicherungs- und Finanzdienstleistungen; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften Überversicherungen; Finanzielle Beratung und Versicherungsberatung; Finanzielle Beratung über Lebensversicherungen; Hausversicherungsdienstleistungen; Hausratversicherungsdienstleistungen; Herausgabe von Versicherungsprämienmitteilungen; Hotelversicherung; Kraftfahrzeugversicherungsdienstleistungen; Nachforschungen in Versicherungsangelegenheiten; Maklerdienste für Schiffsversicherungen; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Unfallversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Reiseversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherung; Maklerdienste; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Hausversicherung; Maklerberatung und Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit der Fahrzeugversicherung; Leistungen von Immobilienagenturen zum Kauf und Verkauf von Land; Lebensversicherungsvermittlung; Lebensversicherungen vermitteln; Telefonbanking und Versicherungsdienstleistungen; Sachversicherungsdienste; Rückversicherungsvermittlung; Rückversicherungsdienstleistungen; Rentenversicherungsdienstleistungen; Reiseversicherungsdienstleistungen; Personenversicherungsdienstleistungen; Organisation und Vermittlung von Lebensversicherungen; Persönliche Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf juristische Dienstleistungen; Rechtsschutzversicherungsdienste; Regulierung von Rückversicherungansprüchen; Vermitteln von Hypothekenversicherungen; Vermitteln von Hausratversicherungen; Vermitteln von Haftpflichtversicherungen; Vermitteln von Gebäudeversicherungen; Vermitteln von Garantieversicherungen für Ausrüstungen; Vermitteln von Garantieversicherungen; Vermitteln und Abwickeln von Rückversicherungen; Vermitteln von Garagenversicherungen; Underwriting, Taxierung und Bewertung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Berufshaftpflichtversicherungen; Vermittlung und Verwaltung von Zahnversicherungen; Vermitteln von privaten Krankenversicherungen; Vermitteln von Unfallversicherungen; Vermitteln von Seeversicherungen; Vermitteln von Rückversicherungen; Vermitteln von Reiseversicherungen; Vermitteln von Rechtsschutzversicherungen für Privatpersonen; Vermitteln von Rechtsschutzversicherungen; Vermitteln von Lebensversicherungen; Vermitteln von Privathaftpflichtversicherungen für die Rückzahlung von Darlehen; Vermitteln von Kreditversicherungen; Vermitteln von Krankenversicherungen für Unternehmen; Vermitteln von Immobilienversicherungen; Vermitteln von Kraftfahrzeugversicherungen; Vermittlung von Versicherungen gegen Kreditverluste; Vermittlung von Versicherungen für Immobilienbesitzer; Vermittlung von Versicherungen für Haustiere; Vermittlung von Urlaubsversicherungen; Vermittlung von Unfallversicherungen; Vermittlung von Transportversicherungen; Vermittlung von Transitversicherungen; Vermittlung von Sachversicherungen; Vermittlung von Rentenversicherungen; Vermittlung von Reiseversicherungen; Vermittlung von Lieferwagenversicherungen; Vermittlung von Lebensversicherungen; Vermittlung von Kreditversicherungen; Vermittlung von Kraftfahrzeugversicherungen; Vermittlung von Krankenversicherungen; Vermittlung von Versicherungsverträgen; Vermittlung von Versicherungspolicen mit zehnjähriger Laufzeit; Vermittlung von Versicherungen von privatem Vermögen; Vermittlung von Versicherungen von Waren beim Transport; Vermittlung von Versicherungen von Kreditrisiken [Factoring]; Vermittlung von Versicherungen von Kreditrisiken; Vermittlung von Versicherungen von Diebstahlschutzsystemen; Vermittlung von Versicherungen gegen Dokumentenverluste; Vermittlung von Versicherungen für Banken; Vermittlung von Versicherungen für Büros; Vermittlung von Versicherungen für Hotelunterkünfte; Vermittlung von Versicherungen für Hypothekenbankgeschäfte; Vermittlung von Versicherungen für Kommunikationsapparate; Vermittlung von Versicherungen für Unternehmen; Versicherungsdienstleistungen für den Sport; Versicherungsdienstleistungen für das Baugewerbe; Versicherungsdienstleistungen für Versicherungsgesellschaften; Versicherungsdienstleistungen für strukturierte Vergleichszahlungen an Rechtsanwälte; Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Pensionsfonds; Versicherungsberatungsdienste; Versicherungsberatung über Brände; Versicherungsberatung über Explosionen; Versicherungsansprüche verwalten; Versicherungsanspruchsbearbeitung; Vermittlung von Verträgen über die Versicherung von Dienstleistungen; Vermittlung von Wohnwagenversicherungen; Vermittlungsdienste für Reiseversicherungen; Vermögensbildende Versicherungsdienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen für Boote; Versicherungsdienstleistungen für Fahrzeugpannen; Versicherungsdienstleistungen für Kreditkarten; Versicherungsdienstleistungen für Mobiltelefone; Versicherungsdienstleistungen für Pflegeheime; Versicherungsdienstleistungen für Versandhandelsunternehmen; Versicherungsdienstleistungen für die Bereitstellung von Bargeld für Notfälle; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Eigentum; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Ferienunterkünfte; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Kredite; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf stornierte Urlaubsbuchungen; Versicherungsdienstleistungen in Notfällen; Versicherungsdienstleistungen zum Schutz von Hypotheken; Versicherungsdienstleistungen betreffend Hypothekenversicherungen; Versicherungsdienstleistungen für Seefracht; Versicherungsdienstleistungen für Strohdächer; Versicherungsdienstleistungen für Transitgüter; Versicherungsdienstleistungen für den Schutz von Autofahrern; Versicherungsdienstleistungen für die Bereitstellung von Krediten; Versicherungsdienstleistungen für die Luftfahrt; Versicherungsdienstleistungen für strohgedeckte Immobilien; Versicherungsdienstleistungen gegen Diebstahl von persönlichem Eigentum; Versicherungsdienstleistungen gegen den Verlust persönlich Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Kreditvereinbarungen; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf strukturierte Vergleichszahlungen für Privathaftpflichtversicherer; Versicherungsdienstleistungen zur Erstattung von Arztkosten; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Reisen; Versicherungsforschungsdienstleistungen; Versicherungsmaklerdienstleistungen; Versicherungsmaklergeschäfte; Versicherungstechnische Dienstleistungen für Rückversicherungen; Verwaltung von Versicherungsansprüchen; Verwaltung von Versicherungspolicen; Verwaltung von Versicherungsportfolios; Zahnversicherungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf die Vermittlung von Lebensversicherungen; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich der Berechnung der Versicherungsprämienrate.
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Gerichtssachverständigen; Ermittlungsdienste in Bezug auf Versicherungsansprüche; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Recherchedienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Rechtsrecherche; Unterstützende Dienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Unterstützende Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Vorbereitung von Vorschriften.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts diesen Antrag insofern ab, als er sich auf die soeben aufgelisteten Waren und Dienstleistungen bezieht. Begründend führte die Behörde aus, dem Zeichen fehle in Ansehung dieser Waren und Dienstleistungen die von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG geforderte Unterscheidungskraft.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin mit dem (sinngemäßen) Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Eintragung für die beantragten Waren und Dienstleistungen stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
Ungeachtet der gemäß § 47 Abs 3 AußStrG (hier iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) grundsätzlich reduzierten formalen Anforderungen an die Rekursgründe setzt die Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung auch im Außerstreitverfahren voraus, dass der qualifiziert vertretene Rechtsmittelwerber inhaltlich ausreichend bestimmt erkennen lässt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0006674 [T 43]).
Der vorliegende Rekurs lässt nicht erkennen, welche konkreten Feststellungen der Rechtsabteilung bekämpft und welche konkreten Konstatierungen aufgrund welcher Beweisergebnisse stattdessen begehrt werden. Die Beweisrüge genügt daher nicht den zuvor dargelegten Anforderungen und schlägt schon allein aus diesem Grund nicht durch.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Allgemeine Grundsätze:
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.
2.1.1.Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (RS0066456 [T17]; RS0132933; RS0118396).
2.1.2.Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn). Lässt sich die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0090799; RS0109431 [T3]).
2.1.3.Hingegen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die maßgebenden Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die Art, Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0132934).
2.1.4.Maßgebend ist dabei stets die Einschätzung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl RS0114366 [T5]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 4 Rz 64-65) vom Gesamteindruck des Zeichens (RS0079038 [T11]); dabei ist das Zeichen zu den konkreten Waren und Dienstleistungen in Relation zu setzen, für die es angemeldet wurde (RS0133787).
2.1.5.Bei einem zusammengesetzten Zeichen, etwa einem Werbeslogan, ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Zeichen für die beschriebenen Waren und Dienstleistungen einzuprägen (RS0078766 [T2]). Sind die einzelnen Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH C 265/00, Biomild ).
2.1.6.Fremdsprachige Begriffe sind im Allgemeinen so zu behandeln wie deutschsprachige. Ob sie unterscheidungskräftig sind, hängt somit davon ab, ob sie im Prioritätszeitpunkt im Inland so weit bekannt waren, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte. Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache nicht gebräuchlich ist (RS0066550 [T5]). Für Wörter, die dem Grundwortschatz bekannter Sprachen, namentlich des Englischen, angehören, gelten dieselben Regeln wie für deutsche Begriffe (4 Ob 153/21k mwN).
2.2. Zum konkreten Zeichen:
2.2.1.Die Wortfolge „NO RISK, MORE FUN“ bedeutet im Deutschen „Kein Risiko, mehr Spaß“ oder „Kein Risiko, mehr Freude“. Diese Wendung bringt daher zum Ausdruck, dass kein Risiko mit mehr Spaß bzw. Freude verbunden ist. Zudem stellt die Wortfolge auch einen gewissen Vorteil in Aussicht, denn es gibt kein Risiko, weshalb man zu dem Vorteil „mehr Spaß“ bzw. „mehr Freude“ gelangt. Diese Assoziation wird vom Durchschnittskonsumenten ohne jegliche Denkarbeit unmittelbar hergestellt. Dass das in Rede stehende Zeichen aus englischsprachigen Wörtern besteht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil diese Begriffe dem Basisvokabular zuzurechnen sind und daher vom Durchschnittsadressaten problemlos verstanden werden.
Findet das gegenständliche Zeichen bei der Vermarktung von Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36 und 45 Verwendung, so werden die beteiligten Verkehrskreise zwanglos annehmen, dass die angebotenen Produkte mit einer besonderen Qualität, nämlich mit weniger bis keinem Risiko und damit mit einer höheren Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit verbunden sind, wodurch sie einen Vorteil in Gestalt von mehr Spaß oder Freude erlangen können; damit wird ein sorgenfreies und unkomplizierteres Leben in Verbindung gebracht. Hingegen werden die Adressaten ohne zusätzliche Informationen nicht auf den Gedanken kommen, dass mit dem Zeichen ein ganz bestimmtes Unternehmen gemeint ist, das diese Dienstleistungen anbietet. Hinsichtlich der in Klasse 36 beanspruchten Versicherungsdienstleistungen weist die Wortfolge außerdem auch insofern einen beschreibenden Bezug zum Leistungsinhalt auf, als „NO RISK“ im Versicherungswesen den Kernzweck, nämlich die Absicherung gegen Risiken, benennt.
2.2.2. Gemäß den unter Punkt 3. dargestellten Grundsätzen fehlt dem Zeichen somit die Unterscheidungskraft, weil es nur als Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der einschlägigen Waren und Dienstleistungen zu qualifizieren ist.
2.2.3.Markeneintragungen entfalten grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung auf andere Verfahren (RS0125405 [T4]). Dass in den von der Antragstellerin aufgelisteten Fällen die Unterscheidungskraft anderer Zeichen, in denen sich einzelne Wortbestandteile des vorliegenden Zeichens teilweise wiederfinden, anerkannt wurde, ist daher für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich.
2.2.4. Die angefochtene (Teil-)Abweisung des Antrags ist deshalb zu bestätigen.
3.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 139 PatG) auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.
4.Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 4 Ob 78/18a; RS0121895 [T3]). Der ordentliche Revisionsrekurs ist deshalb gemäß § 62 Abs 1 AuStrG (iVm § 38 MSchG) nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33, 03. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden