Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. August 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen .
2. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der 24jährige nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten mit errechnetem Strafende am 20. Jänner 2026.
Der Stichtag für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war der 20. August 2025, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 10. Oktober 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf dessen einschlägig getrübtes Vorleben und den raschen Rückfall in offener Probezeit ungeachtet bereits verspürten Haftübels ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses erhobene (ON 8), in weiterer Folge zu ON 10 (Übersetzung ON 10.1) sowie zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, verbunden mit einem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers (ON 10.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber von drei Monaten, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 14/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen, allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer wie vom Vollzugsgericht zutreffend dargestellt ein evidentes Rückfallsrisiko entgegen. So weist der Beschwerdeführer eine spezifisch einschlägige Vorstrafe des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Jänner 2024, AZ ** auf, wobei er mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt wurde, wovon ihm ein Strafteil im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer bis 2. Februar 2024 und beging die nunmehrige Anlassverurteilung in offener Probezeit.
Auch wenn entgegen dem Standpunkt des Vollzugsgerichts unter Berücksichtigung des Vollzugs des unbedingten Teils der mit Urteil AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe am 2. Februar 2024 der erneuten Tathandlung am 20. März 2025 nicht von einem raschen Rückfall auszugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0091386), ist dem Kalkül des Erstgerichts beizupflichten, dass mit Blick auf die bereits erfolglos gewährte Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht eine Bewährungsphase ganz offenkundig weniger geeignet ist, den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als der Vollzug der Freiheitsstrafe.
Sofern der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen, legalen Aufenthalt in Italien und eine dort bestehende (jedoch nicht bescheinigte) Beschäftigungsmöglichkeit als Arbeiter bei der Olivenernte ins Treffen führt, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass diese Umstände den Genannten auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermochten (vgl ON 16 im angeschlossenen Erkenntnisakt ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Die vom Strafgefangenen beantragte Anhörung nach § 152a Abs 1 StVG konnte mit Blick auf die von ihm zu verbüßende, 18 Monate nicht übersteigende Strafzeit (RISJustiz RS0131225; Pieber WK² StVG § 152a Rz 1) zu Recht unterbleiben.
Da der erstgerichtliche Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:
Auch wenn im Verfahren zur bedingten Entlassung Verfahrenshilfe nicht ausgeschlossen und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3), liegt mit Blick auf das aussichtslose Vorbringen die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht im Interesse der Rechtspflege, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl Soyer/Schumannin WK StPO § 61 Rz 66).
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