Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A*verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, rechtskräftig seit 21. Juli 2025, AZ **, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Tagen und zwölf Stunden aufgrund der über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Mai 2023, rechtskräftig seit 8. Mai 2023, AZ +*, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verhängten Geldstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 30. Juni 2025 erfüllt, zwei Drittel der Strafe werden am 1. September 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.2, 1) sowie im Hinblick auf die unter 18 Monate liegende Freiheitsstrafe zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen (siehe RIS-Justiz RS0131225) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (aaO). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Dieser weist nämlich neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen zwei weitere Verurteilungen wegen Suchtgiftdelinquenz und Gewaltdelikten auf, wobei ihm bereits die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht gewährt wurde (ON 3).
Zunächst wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Mai 2023, rechtskräftig seit 8. Mai 2023, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach zu einer Geldstrafe verurteilt, wovon er nunmehr einen Teil als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er am 30. Oktober 2022 in ** beim B* ein Handy ** samt Hülle und darin befindlichen 100,-- Euro Bargeld zum Nachteil eines anderen im Gesamtwert von 1.628,20 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat (ON 4).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wurde er wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei er den unbedingten Strafteil von einem Monat bis 2. April 2024 verbüßte.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 28. Oktober 2024, rechtskräftig seit 31. Oktober 2024, AZ **, wurde er wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (Tatzeit 25. Mai 2024) zu einer Geldstrafe verurteilt, die noch nicht vollzogen ist.
Nach dem Inhalt der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat A* am 26. Dezember 2024 in ** die Polizeibeamten Asp. C*, Insp. D* und BzI E*
I./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach Verbringung aus der PI F* sowie der Vollziehung seiner verwaltungsrechtlichen Festnahme aufgrund seines aggressiven Verhaltens im Zuge der Anzeigenaufnahme zu PAD/24/02634994/001/KRIM, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er Schläge und Stöße gegen Asp. C* und BzI E* setzte, diese fortsetzte, nachdem er zu Boden gebracht wurde und sodann auch gegen den hinzu-eilenden Insp. D* Stöße und Schläge setzte, wobei es beim Versuch blieb, weil die Festnahme schließlich vollzogen werden konnte;
II./ während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Kör-per verletzt, indem er die unter Pkt I./ beschriebenen Handlungen setzte, und zwar
A./ Asp. C* in Form einer leichten Schwellung im Bereich des linken Auges;
B./ Insp. D* in Form von Abschürfungen und einer Schwellung am linken Daumen;
C./ BzI E* in Form einer Kratzwunde unter dem rechten Auge.
Gleichzeitig wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der dem Strafgefangenen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB auf fünf Jahre verlängert.
In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen sowie der neuerlichen Tatbegehung trotz einschlägig getrübten Vorlebens im raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit mit gesteigerter krimineller Energie trotz bereits verspürten Haftübels (vgl ON 6, 10) manifestiert sich die mangelnde Wirkung bisheriger staatlicher Sanktionen, darunter insbesondere auch des bereits erfolgten Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund des wiederholt einschlägig getrübten Vorlebens unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bereits zuvor gewährten Rechtswohltaten nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - zuzustimmen, sodass nur der konsequente Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafen den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.
Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers, der über keine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit verfügt (vgl ON 2.1; 4; ON 2.2), er werde nie wieder etwas Illegales machen, er habe Freunde, die ihm bei der Arbeit und der Wohnung helfen können (ON 8, 1), nichts zu ändern.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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