Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Mag. Resetarits und die KR MMag. a Dr. in Wittmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* e.U. , Inhaber B*, FN **, **, vertreten durch Mag. Manuel Novak, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und EUR 36.390,80 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.02.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,82 (darin enthalten EUR 610,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 16.09.2020 von der Beklagten das Fahrzeug der C* ** zu einem Kaufpreis von EUR 44.580,-- und übernahm dieses im Dezember 2020.
Am 03.03.2021 war der Kläger in der Vertragswerkstätte der Beklagten, weil die Motorkontrollleuchte aufgrund eines Fehlers beim Ad-Blue System aufleuchtete. Der Fehler wurde kostenlos behoben. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Motorkontrollleuchte des Fahrzeugs aufgrund eines Fehlers beim Ad-Blue System innerhalb von zwei Jahren ab der Reparatur erneut aufleuchtete und ob eine Vertragswertstätte der Beklagten den Fehler behob. Zuletzt suchte der Kläger am 24.01.2024 die Vertragswerkstätte auf, um einen Fehler im Zusammenhang mit dem Ad-Blue-System reparieren zu lassen. Dafür zahlte der Kläger EUR 553,93 brutto. Seither leuchtete die Motorkontrollleuchte nicht mehr auf.
In den Jahren 2021 oder 2022 fiel das Fahrzeug zweimal während der Fahrt in das Notprogramm. Der Kläger ließ den Fehler in der Vertragswerkstätte der Beklagten beheben, wofür ihm erneut nichts verrechnet wurde. In weiterer Folge trat dieses Problem erneut auf, weshalb der Kläger am 24.01.2024 in die Vertragswerkstätte musste. Seither machte das Start-Stopp-System keine Probleme mehr. Ob zwischen den beiden Werkstattbesuchen im Jahr 2021 oder 2022 und dem am 24.01.2024 ein weiteres Mal ein Problem mit dem Start-Stopp-System auftauchte und der Kläger dieses in einer Vertragswerkstätte der Beklagten beheben ließ, kann nicht festgestellt werden.
Die Scheibenwischerautomatik des Fahrzeugs funktionierte nicht, sodass der Kläger den Scheibenwischer manuell bedienen musste. Dieses Problem trat im Jahr 2021 oder 2022 auf. Der Kläger erwähnte dies gegenüber der Vertragswerkstätte der Beklagten. Ob die Vertragswerkstätte die Scheibenwischerautomatik reparierte und die Scheibenwischerautomatik erneut nicht funktionierte oder ob die Vertragswerkstätte eine Reparatur gar nicht erst versuchte, kann nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung funktionierte die Scheibenwischerautomatik.
Am 10.05.2023 ließ der Kläger bei einer Vertragswerkstätte der Beklagten ein Service durchführen, den linken Spiegelblinker erneuern, die rechte rückwärtige Stoßstange ab- und aufmontieren, eine Halterung erneuern und Software Updates durchführen. Dafür zahlte er EUR 768,48 brutto.
Am 22.12.2023 ließ der Kläger in einer Vertragswerkstätte der Beklagten einen Fehler beim EDC (Electronic Diesel Control) beheben und einen defekten PM-Sensor (Partikelsensor) erneuern. Dafür zahlte er Kläger EUR 426,25 brutto.
Seit Anfang des Jahres 2024 leuchtet beim Fahrzeug die Sensorik zur Messung des Reifendrucks auf.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kaufvertrages sowie die Zahlung von EUR 36.390,80 s.A. Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeuges und bringt vor, am Fahrzeug seien immer wieder Mängel aufgetreten, die gegenüber der Beklagten gerügt und sodann auf deren Kosten repariert worden seien. Die Gewährleistungsfrist habe nach jedem Reparaturversuch neu begonnen. Weil die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe, sei das Fahrzeug am 03.03.2021 repariert worden. Am 22.09.2021 seien mangelhafte Teile ausgetauscht worden. Weiters habe das Fahrzeug in zwei Fällen in das Notlaufprogramm geschaltet. Die Vertragswerkstätte habe daraufhin das defekte Teil ausgetauscht. Am 10.05.2023 seien diverse Mängel am Fahrzeug repariert worden. Am 22.12.2023 habe der defekte PM-Sensor erneuert werden müssen. Etwa einen Monat später (24.01.2024) sei ein Fehler beim Ad-Blue-System behoben worden. Aktuell funktioniere die Scheibenwischerautomatik und das Start-Stopp-System nicht ordnungsgemäß. Mängel an der Scheibenwischerautomatik, am Start-Stopp- und am Ad-Blue-System seien bereits von Anfang an aufgetreten. Im Jahr 2024 habe sich auch der Reifendrucksensor gemeldet. Der Kläger sei daher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, da etliche Verbesserungsversuche erfolglos geblieben seien und eine Verbesserung nicht mehr möglich scheine. Zudem sei die Beklagte aufgrund der mangelhaften Lieferung in Verzug, weshalb der Kläger auch aus diesem Grund berechtigt sei, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und wendet die Verjährung der Ansprüche ein. Es seien immer wieder geringfügige Reparaturarbeiten am Fahrzeug durchgeführt worden. Selbst wenn man von einem Mangel ausgehen wolle, wären alle Ansprüche bereits verjährt und die Mängel zudem behoben. Weiters habe der Kläger die Rügeobliegenheit (§§ 377 f UGB) verletzt. Ein Verzug liege nicht vor, weil das Fahrzeug übergeben worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 2 und 3 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Rechtlich erwog es, nach Übergabe und erfolgter Annahme könnten keine Ansprüche nach § 918 ABGB, sondern allenfalls Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Mängel am Ad-Blue- und am Start-Stopp-System seien 2021 bzw 2022 behoben worden. Da nicht feststehe, ob nach diesem Zeitpunkt weitere Reparaturen erfolgt seien, seien die Gewährleistungsansprüche für diese Mängel verjährt. Auch aus dem Mangel betreffend die Scheibenwischerautomatik sei für den Kläger nichts zu gewinnen. Die negative Feststellung dazu, ob der Mangel überhaupt Gegenstand einer Reparatur gewesen sei, gehe zu seinen Lasten. Die Verjährungsfrist für diesen Mangel sei daher bereits abgelaufen. Der monierte Mangel betreffend die Reifendrucksensorik sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Dezember 2022 aufgetreten. Auch der Fehler beim EDC und der defekte PM-Sensor, welche der Kläger am 22.12.2023 beheben lassen habe, seien außerhalb der Verjährungsfrist aufgetreten und damit unbeachtlich. Die Einholung eines vom Kläger beantragten Sachverständigen-Gutachtens aus dem Fachgebiet der KFZ-Technik zur Ermittlung des Benutzungsentgelts und zum Beweis bereits durchgeführter Reparaturen erübrige sich daher.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mängelrüge:
Das Verfahren soll mangelhaft geblieben sein, weil das Erstgericht das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der KFZ-Technik nicht eingeholt hat. Damit hätte unter Beweis gestellt werden können, dass wiederholt Mängel beim Ad-Blue-System, Notlaufprogramm, Start-Stopp-System, dem Scheibenwischer sowie der Reifendrucksensorik aufgetreten seien. Der Beweisantrag sei anlässlich der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 wiederholt worden. Das Erstgericht habe auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet, ohne dies im Urteil nachvollziehbar zu begründen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und einen gravierenden Verfahrensmangel begründe. Es wäre die Aufgabe des Erstgerichtes gewesen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und sachkundig zu würdigen. Darüber hinaus sei das Erstgericht seiner Verpflichtung zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Der Zeuge D* sei zwar einvernommen worden, seine Aussage sei jedoch unergiebig gewesen. Trotzdem seien keine weiteren sachkundigen Zeugen aus dem Werkstattbetrieb geladen worden.
1.1.Der Kläger beantragte am Ende der Klage (S 4) pauschal die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ohne jedoch ein konkretes Beweisthema anzugeben. Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat jedoch die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882). Beweisanträge, die pauschal zum gesamten Prozessvorbringen gestellt werden, entsprechen diesem Bestimmtheitsgebot nicht ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 132). Auf den Beweisantrag in der Klage stützt sich die Berufung aber ohnedies nicht.
1.2. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 30.05.2024, ON 5, wurde das Gutachten ausdrücklich zu den Reparaturarbeiten am 10.05.2023, 21.12.2023 und 24.01.2024 (S 4) und zur Höhe des Benutzungsentgeltes (S 7) beantragt. Zu diesen Reparaturen hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, die dem Klagsvorbringen entsprechen und auch im Einklang mit den vom Kläger vorgelegten Urkunden stehen. Welche weiteren oder anderen Feststellungen zu diesen Arbeiten die Einholung des Gutachtens gebracht hätte, führt die Berufung nicht aus. Zu den aktuell bestehenden Mängeln wurde im Schriftsatz lediglich die Parteieneinvernahme beantragt (S 5), die das Erstgericht auch durchgeführt hat.
1.3.In der Tagsatzung vom 03.12.2024 brachte der Kläger vor (S 7 in ON 12.4), dass die Scheibenwischerautomatik nach seiner Aussage nach wie vor nicht mangelfrei sei, weshalb ein KFZ-Sachverständigengutachten einzuholen sei. Allerdings kann ein Mangel des Kaufgegenstands den Käufer nur dann zur Wandlung berechtigen, wenn er nicht bloß geringfügig ist (vgl § 932 Abs 4 ABGB idF GewRÄG BGBl 2001/84). Wenn zwar der Automatikschalter des Scheibenwischers nicht funktionieren sollte, sich der Scheibenwischer sonst aber problemlos bedienen lässt und auch funktioniert (wie der Kläger auf S 3 in ON 12.4 ausgesagt hat), dann läge nur ein geringfügiger Mangel vor, der eine Wandlung des Vertrags nicht rechtfertigen kann. Die Einholung eines Gutachtens zu diesem Thema erübrigte sich daher.
1.4. Selbst wenn die Aussage von einzelnen Zeugen unergiebig ist, besteht für das Gericht in einem Zivilprozess kein Anlass, amtswegig weitere Zeugen zu vernehmen. Dem Kläger wäre es jederzeit freigestanden, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
2. Beweisrüge:
Der Berufungswerber meint, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unrichtig. Er nennt aber keine Feststellung, die er bekämpfen möchte, und auch keine Ersatzfeststellung. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert jedoch die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Da die Beweisrüge diesen Anforderungen nicht gerecht wird, bleibt sie ohne Erfolg.
3. Rechtsrüge
Die Berufung releviert, durch jede Handlung des Übergebers, die nach außen als Mängelbehebung erscheine, beginne die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Es sei rechtsirrig, die Unsicherheit über den Rechtsgrund der Reparaturen zu Lasten des Klägers zu werten, obwohl sich die diesbezüglichen Informationen – insbesondere durch Befragung der Vertragswerkstätte oder Akteneinsicht – im Einflussbereich der Beklagten befunden haben. Das Erstgericht lege dem Kläger die Beweislast dafür auf, dass innerhalb von zwei Jahren nach der jeweiligen Reparatur ein gleichartiger Mangel erneut aufgetreten sei, verkenne aber, dass dem Kläger wiederholt der Zugang zu relevanten Beweismitteln, insbesondere durch Einholung eines Sachvertändigengutachtens, verwehrt worden sei. Darüber hinaus seien die behaupteten Mängel nicht einzeln, sondern in Zusammenhang mit weiteren Mängeln zu prüfen. Dass einzelne Mängel erstmals außerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten seien ändere daher nichts an der Tatsache, dass sie Ausdruck eines fortbestehenden technischen Defektzustandes seien.
3.1.Festzuhalten ist, dass – wie bereits das Erstgericht richtig erkannte – auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gewährleistungsrecht idF des GewRÄG BGBl I 2001/48 anzuwenden ist (§ 1503 Abs 20 ABGB). Die Berufung bezweifelt auch nicht, dass der Kläger in Folge der Übergabe des Fahrzeuges keine Ansprüche nach § 918 ABGB, sondern lediglich Gewährleistungsansprüche geltend machen kann (RS0018234).
3.2. Nach der Rechtsprechung unterbricht die Anerkennung eines Mangels durch den Gewährleistungsschuldner - was vor allem durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch geschieht - die Gewährleistungsfrist, sodass diese mit dem Verbesserungsversuch neu zu laufen beginnt(3 Ob 139/23x [R 33]; 4 Ob 21/21y [Rz 24]; RS0018921). Dies erstreckt sich jedoch nur auf den konkret anerkannten Mangel ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 933 Rz 109). Die Behebung eines konkreten Mangels bedeutet daher nicht, dass aufgrund eines „fortbestehenden technischen Defektzustandes“ die Gewährleistungsfrist für sämtliche neu auftretenden Mängel neu zu laufen beginnt.
3.3.Nach dem festgestellten Sachverhalt leuchtet seit dem Jahr 2024 die Sensorik zur Messung des Reifendrucks. Weitere Mängel lagen zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht vor. Der Kläger kann sein Rechtsgestaltungsbegehren aber nur auf Mängel stützen, die zum Schluss der Verhandlung auch (noch) vorlagen. Aus dem einzig denkbaren Mangel (Sensorik) kann der Kläger aber schon deshalb keine Ansprüche ableiten, weil dieser Mangel erstmals im Jahr 2024 aufgetreten ist. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht einmal behauptet wurde, dieser Mangel wäre bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden (oder zumindest angelegt) gewesen, wurde das Klagebegehren erstmals am 03.12.2024 - und damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 933 Abs 1 ABGB idF des GewRÄG BGBl I 2001/48) - auf diesen Mangel gestützt.
3.4. Soweit der Berufungswerber in der Rechtsrüge neuerlich rügt dass kein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, ist er auf die Behandlung der Mängelrüge zu verweisen. Zu wessen Lasten die Negativfeststellungen des Erstgerichtes gehen, ist im Hinblick darauf, dass die reparierten Mängel zuletzt ohnedies nicht mehr vorlagen, nicht von Relevanz.
3.5. Die Berufung meint zuletzt, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, etwaige alternative Anspruchsgrundlagen zumindest in Erwägung zu ziehen. Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage dem Klagebegehren ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (auch nur teilweise) stattzugeben gewesen wäre, führt die Berufung aber nicht ins Treffen.
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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