Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Zwettler-Scheruga und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* Holding GmbH, FN **, **, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* - Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen Rechnungslegung, Zahlung (Streitwert EUR 4.361.053,80), und Feststellung (EUR 10.000,--, Gesamtstreitwert EUR 4.371.053,80), im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 30.12.2024, **-85 (Berufungsinteresse EUR 4.361.053,80), in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
Das Berufungsverfahren ist aufgrund der mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.5.2025 zu ** erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen und wird nur über Antrag fortgesetzt.
B e g r ü n d u n g :
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Das Begehren kann auf Leistung, Feststellung oder Gestaltung gerichtet sein. Ob der Schuldner klagende oder beklagte Partei ist, ob ein Aktiv- oder ein Passivprozess vorliegt, ist gleichgültig ( Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO 2§ 7 IO Rz 7). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin von der insolventen Beklagten Rechnungslegung über die vom 1.9.2017 bis 31.8.2018 hinsichtlich der Liegenschaft EZ **, KG ** B* vereinnahmten Netto-Hauptmietzinse und Zahlung derselben sowie hilfsweise Zahlung von EUR 4.000.000 sA begehrt, gegeben.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung des Rechtsmittels (hier 3.2.2025, ON 87) und nach Vorlage der Akten an die Rechtsmittelinstanz in Insolvenz, ist über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern es sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752; RS0037039).
Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Berufung ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (vgl RS0036996, insb [T13]). Diese erfolgt nur über Parteiantrag (§ 7 Abs 2 IO).
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