Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus im (aufgehobenen) Konkurs über das Vermögen der (im Firmenbuch bereits gelöschten) A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, pA des vormaligen Geschäftsführers B*, **, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Masseverwalters gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.1.2025, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 3. aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig .
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18.3.2004 wurde über das Vermögen der A* Gesellschaft m.b.H. ( Schuldnerin ) das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. C* zum Masseverwalter bestellt (ON 2).
Am 23.3.2004 berichtete der Masseverwalter, dass die Schuldnerin ein Restaurant betrieben hatte, die Geschäftstätigkeit aber bereits vor der Konkurseröffnung eingestellt worden war. Gegenüber der Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten bestand ein Mietzinsrückstand. Neben dem erlegten Kostenvorschuss war an Vermögen lediglich das Inventar im Geschäftslokal vorhanden. Der Masseverwalter beabsichtigte eine Veräußerung des Gesamtunternehmens (ON 4).
Im Verfahren wurden insgesamt 32 Forderungen angemeldet, davon wurden vom Masseverwalter zunächst zwei in der allgemeinen Prüfungstagsatzung bestritten (ON 10). In weiterer Folge wurde die Forderung des D* zu PN 28 des Anmeldeverzeichnisses ( AVZ ) nach einer Berichtigung durch die Gläubigerin vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt (ON 20, 21). Zur Forderung der Wiener Gebietskrankenkasse zu PN 25 des AVZ erfolgten Teilrückziehungen der Forderungsbestreitung durch den Masseverwalter (ON 18, 24). Diese wurde von ihm schließlich mit einem Teilbetrag von EUR 13.223,57 anerkannt und blieb mit EUR 22.870,24 bestritten. Ein Prüfungsprozess war nicht anhängig. Insgesamt belief sich die Höhe der festgestellten Forderungen zuletzt auf EUR 437.123,34.
Am 17.8.2005 erstattete der Masseverwalter seinen Schlussbericht. Da eine Verwertung des Unternehmens der Schuldnerin gescheitert war, musste das Bestandobjekt an den Vermieter zurückgestellt werden. Als einzigen Vermögenswert verfügte die Konkursmasse nur noch über eine Verrechnungskontoforderung gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, B*, im Nominale von EUR 106.377,44. Über dessen Vermögen hatte das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 10.6.2005 zu ** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 10.8.2005 ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Da daraus kurzfristig mit keinen Einnahmen zu rechnen war, sei das Konkursverfahren abzuschließen. Der Masseverteilungsentwurf sah vor, dass bei einem Gesamtsaldo von EUR 4.200,93 nach Abzug der Mindestentlohnung des Masseverwalters von EUR 2.640,-- die Masseforderungen der sechsten Gruppe von EUR 9.215,66 mit einer Quote von 16,75 % befriedigt werden. Da das vorhandene Massevermögen nicht einmal zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreiche, sei dieses gemäß § 124a KO aufzuheben (ON 25).
In der Schlussrechnungstagsatzung am 12.9.2005 wurden die Schlussrechnung und der Masseverteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt. Das Konkursverfahren wurde nach Verteilung an die Massegläubiger gemäß § 166 KO iVm § 124a KO aufgehoben (ON 31).
Am 9.1.2025 informierte der ehemalige Masseverwalter das Erstgericht, dass aus dem Schuldenregulierungsverfahren des Geschäftsführers der Schuldnerin zu ** des Bezirksgerichtes Leopoldstadt ein Betrag von EUR 8.513,41 an die Schuldnerin ausgeschüttet worden sei. Dieser reiche nicht nur zur Abdeckung der unbefriedigt gebliebenen Masseforderungen, sondern ermögliche auch die Auszahlung einer Verteilungsquote an die Insolvenzgläubiger. Dass keine formelle Schlussverteilung stattgefunden habe, schade nicht, weil eine vollständige Forderungsprüfung durchgeführt worden sei. Gleichzeitig legte der Masseverwalter einen Nachtragsverteilungsentwurf vor. Er beantragte unter anderem, die Nachtragsverteilung zuzulassen, ihn mit der Durchführung der Nachtragsverteilung zu beauftragen und den vorgelegten Verteilungsentwurf für die Nachtragsverteilung zu genehmigen.
Mit dem angefochtenen Beschlussleitete das Erstgericht zu 1. das Nachtragsverteilungsverfahren ein, berief zu 2. den ehemaligen Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung ein und wies zu 3. den Antrag auf Genehmigung des Nachtragsverteilungsentwurfes ab. Rechtlich erachtete es, dass gemäß § 138 Abs 1 IO eine Nachtragsverteilung „ aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes “ zu erfolgen habe. Da keine Schlussverteilung stattgefunden habe, könne auch keine Nachtragsverteilung durchgeführt werden.
Gegen Punkt 3. dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Masseverwalters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Nachtragsverteilungsentwurf zu genehmigen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt .
Der Masseverwalter macht geltend, dass zwar nach der bisherigen Rechtsprechung unter Berufung auf den Wortlaut des § 138 IO keine Nachtragsverteilung möglich sei, wenn im vorangegangenen Insolvenzverfahren keine Schlussverteilung stattgefunden habe. Wie aber der Fall einer Nachtragsverteilung nach Abschluss eines Zahlungsplanes ohne Verteilung zeige, hindere das Fehlen einer Schlussverteilung die Nachtragsverteilung keineswegs. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Forderungsbestreitungen geklärt und keine Feststellungsprozesse oder sonstigen Gerichtsverfahren anhängig. Es sei ausreichend Massevermögen vorhanden, um nicht nur die Masseforderungen zu befriedigen, sondern auch eine Quote an die Insolvenzgläubiger auszuzahlen. Nach 8 Ob 65/16s liege dann, wenn ein Insolvenzverfahren so weit fortgeschritten sei, dass über einen Zahlungsplan abgestimmt werden könne, eine ausreichende Grundlage für die geordnete Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens vor, auch wenn eine Schlussverteilung nicht stattgefunden habe. Der Zweck der Anordnung des § 138 IO, die Nachtragsverteilung „ aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes “ vorzunehmen, liege richtigerweise nur darin, die Nachtragsverteilung ohne aufwendiges Verfahren, aufbauend auf den Ergebnissen des Insolvenzverfahrens, möglichst einfach durchzuführen. Dieser Normzweck sei hier erfüllt.
Dazu wurde erwogen:
1.Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Konkurseröffnung vor dem 1.7.2010 erfolgte und daher gemäß § 273 Abs 1 IO die Bestimmungen des IRÄG 2010, BGBl I Nr. 29/2010, mit Ausnahme der allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die gemäß § 273 Abs 8 IO auch für alle am 30.6.2010 anhängigen Verfahren bereits anzuwenden sind, noch nicht maßgeblich sind. Es kommen daher noch die Bestimmungen der Konkursordnung zur Anwendung. Der in disem Verfahren zentrale § 138 KO entspricht aber inhaltlich unverändert dem geltenden § 138 IO, weshalb die zu § 138 IO in Rechtsprechung und Lehre angestellten Überlegungen in gleicher Weise für § 138 KO gelten (vgl 8 Ob 93/18m).
2.Mit der Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens ist der Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einzuberufen. Damit ist auch die Rekurslegitimation des Masseverwalters im Hinblick auf seine Rechtspflicht, die Interessen der Gläubiger und der Insolvenzmasse zu wahren, zu bejahen (8 Ob 65/16s).
3.1.Bei der Aufhebung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens nach § 123a IO (bzw. vor dem IRÄG 2020 nach § 166 KO) lehnte der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Durchführung einer Nachtragsverteilung ab. Er verwies darauf, dass eine in Analogie zu § 138 IO durchzuführende Nachtragsverteilung auf einem Schlussverteilungsentwurf beruhen müsse, der bei dieser Beendigungsform nicht vorliege (8 Ob 132/12p = ZIK 2013/265, 178).
3.2.Ebenso wurde in der Literatur überwiegend die Meinung vertreten, dass eine Nachtragsverteilung nicht möglich sei, wenn das Insolvenzverfahren nach einer Verteilung gemäß § 47 Abs 2 IO beendet worden sei ( Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 138 KO Rz 20; Schneider in Konecny , Insolvenzrecht 2015, 209; Schneider in Konecny , Insolvenz-Forum 2016, 122). Dieser Auffassung folgte auch das Oberlandesgericht Wien in seiner jüngeren Rechtsprechung (OLG Wien 6 R 53/20p ua; vgl auch Konecny , Umfang und Wert der Nachtragsverteilungsmasse in ZIK 2020/169; anders noch OLG Wien 28 R 158/06w).
4.1. Reckenzaun (in Konecny , InsG § 138 Rz 25 ff; derselbe , Teilaufhebung des Konkursverfahrens in ZIK 2013, 165 f,), sowie Konecny (Umfang und We rt d er Nachtragsverteilungsmasse in ZIK 2020/169, 132) und Riel(in ZIK 2019/97,75 [Entscheidungsanmerkung]) wenden dagegen ein, aus dem Normzweck sei nicht begründbar, § 138 IO nur dann anzuwenden, wenn es zuvor zu einer Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger gekommen sei.
4.2.Sie verweisen zunächst auf die diesbezüglich eindeutigen Gesetzesmaterialien zum IRÄG 2002, die von der Zulässigkeit einer solchen Nachtragsverteilung auch ohne vorherige Schlussverteilung ausgehen (ErläutRV 988 BlgNR 21. GP 34). Weiters argumentieren sie, dass es nach nunmehr gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung zumindest bei Abschluss des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Zahlungsplans trotz des Wortlauts des § 138 Abs 1 IO („ ...aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes...“) auch dann zu einer Nachtragsverteilung kommen könne, wenn im Insolvenzverfahren keine Schlussverteilung durchgeführt worden sei (RS0131368).
4.3.Der Entscheidung des OGH zu 8 Ob 65/16s lag der Sachverhalt zugrunde, dass mangels verwertbaren Vermögens keine Schlussverteilung erfolgt war, bevor es zur Annahme und Bestätigung eines Zahlungsplans gekommen war. Der OGH sah darin kein Hindernis für eine Nachtragsverteilung und gelangte zum Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter in solchen Fällen (nachträglich) einen Verteilungsentwurf nach § 129 Abs 2 und 3 IO vorlegen müsse und in weiterer Folge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO eine entsprechende Verteilung durchzuführen sei. Diese Rechtsansicht hielt der OGH in der nachfolgenden Entscheidung 8 Ob 104/18d ausdrücklich aufrecht.
5.Weshalb im Falle einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 124a IO anderes gelten soll, ist, wie Recken zau n, Konecny und Rielzutreffend argumentieren, nicht nachvollziehbar. Auch der OGH deutet in der Entscheidung 8 Ob 146/19g einen weiteren Anwendungsbereiches der Nachtragsverteilung an, wenn er ausführt: " Durch Anordnung der Nachtragsverteilung wird eine planwidrige Unvollständigkeit des vorangegangenen Verwertungsverfahrens saniert ."
6.1.Die gegenteilige Ansicht, die Nachtragsverteilungen bei vorangegangenen Verteilungen nach § 47 Abs 2 IO als unzulässig einstuft, belastet primär verkürzte Massegläubiger. Gerade hinsichtlich der Massegläubiger hat sich jedoch mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 (BGBl I 2002/75) eine wesentliche Änderung ergeben. Zwar ist ihnen die Masse (nach wie vor) nicht haftungsrechtlich zugewiesen, doch ist seit der Einführung des § 124a IO (damals KO) mit Wirksamkeit vom 1.7.2002 auch die weitestgehende Erfüllung ihrer Ansprüche Aufgabe der Insolvenzorgane. Während früher nach herrschender Rechtsprechung das Verfahren im Fall der Masseinsuffizienz abzubrechen war, ist seither ein planmäßiges Verwertungs- und Verteilungsverfahren, nämlich die Restabwicklung mit anschließender Verteilung des Erlöses an die Massegläubiger, vorgeschrieben (§ 124a Abs 1 und 3 IO; Konecny, Umfang und Wert der Nachtragsverteilungsmasse, ZIK 2020/169). Zudem sieht § 124a Abs 3 IO vor, dass der Insolvenzverwalter in Fällen der Masseunzulänglichkeit einen der Rangordnung des § 47 Abs 2 IO entsprechenden Verteilungsentwurf über die beabsichtigte Befriedigung der Masseforderungen vorzulegen hat. An diesen kann angeknüpft werden, wenn nach der Konkursaufhebung Vermögensgegenstände hervorkommen, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind bzw gewesen wären, sodass § 138 IO analog für Nachtragsausschüttungen an Massegläubiger herangezogen werden kann (so auch ausdrücklich ErläutRV 988 BlgNR 21. GP 34; Reckenzaun in Konecny, InsG § 138 IO Rz 28).
6.2. Der Vorschlag Schneiders (in Konecny , Insolvenz-Forum 2016, 119) und Zeitlers(in KLS² § 138 IO Rz 77), es sei grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, ein neues Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn man § 138 IO in diesem Fall nicht anwendet, führt für verkürzte Massegläubiger nicht zum gewünschten Ergebnis: Sie wären im nachfolgenden Insolvenzverfahren nur mehr als Insolvenzgläubiger einzustufen und müssten die Insolvenzmasse des neuen Verfahrens mit den Gläubigern der inzwischen entstandenen Forderungen „ teilen “. Abgesehen davon wär e ein neue s In solvenz verfahren weit aufwendiger und kostenintensiver ( Konecny , Umfang und Wert der Nachtragsverteilungsmasse in ZIK 2020/169; Reckenzaun in Konecny, InsG § 138 IO Rz 27).
7.1.Aber auch das Argument, eine Nachtragsverteilung gemäß § 138 IO ohne vorheriger Schlussverteilung an die Insolvenzgläubigersei nicht möglich, überzeugt nicht, zumal der OGH darin im Falle der Insolvenzaufhebung nach Bestätigung eines Zahlungsplans kein Hindernis sieht. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würde im Falle einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123a IO anderes gelten (so auch das OLG Linz in ständiger Rechtsprechung, siehe 2 R 30/23d ua; Mohr, IO 11 § 138 E 3 f).
7.2. Den Bedenken Schneiders (in Konecny, Insolvenz-Forum 2016, 122), in einem solchen Fall stehe der Umfang der Insolvenzforderungen nicht fest, was einer Nachtragsverteilung entgegenstehe, ist zu erwidern, dass Aufhebungen nach Verteilungen gemäß § 47 Abs 2 IO in der Regel erst dann erfolgen, wenn die Prüfungstagsatzung stattgefunden hat und die Klagsfrist abgelaufen ist.
8. Auch im konkreten Fall fehlt es nicht an einer endgültigen Klärung der Insolvenzforderungen; sämtliche Bestreitungen wurden geklärt, Feststellungsprozesse wurden nicht angestrengt.
Das Insolvenzverfahren ist hier damit so weit gediehen, dass eine nachträgliche Verteilung möglich ist. Für die Masseforderungen liegt bereits ein Verteilungsentwurf vor, von dem man ausgehen kann. Die Verteilung an die Insolvenzgläubiger wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 129 ff IO durchzuführen sein.
Damit ist hier nach Ansicht des Rekursgerichtes – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - die Nachtragsverteilung in analoger Anwendung des § 138 KO zulässig, auch wenn davor keine Schlussverteilung stattgefunden hat.
9.Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 3. aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO die Nachtragsverteilung durchzuführen haben.
10. Dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes liegt der nach der Konkursaufhebung vereinnahmte und nun zu verteilende Betrag zugrunde.
11.Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil das Rekursgericht zur Frage, ob nach Aufhebung des Konkurses infolge Masseunzulänglichkeit eine Nachtragsverteilung zulässig ist, von der – soweit überblickbar - dazu zuletzt ergangenen Entscheidung 8 Ob 132/12p abgewichen ist.
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