Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Einberger und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **, vertreten durch Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B * , geboren am **, **, wegen EUR 73.220,- sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.4.2025, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Begründung
Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 18.2.2025 (ON 12) die Klagsforderung als mit EUR 73.220 samt Anhang zu Recht, die seitens des Beklagten eingewendete Gegenforderung von EUR 66.666,66 als nicht zurecht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 73.220 samt Anhang binnen 14 Tagen.
Der Beklagtebeantragte am 19.3.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und Z 3 ZPO zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil. Im Verfahrenshilfeantrag gab er unter anderem an, zu 100 % Gesellschafter der C* GmbH und zu 93,5 % Gesellschafter der D* GmbH zu sein. Weiters gab er an, für 3 minderjährige Kinder unterhaltspflichtig zu sein.
Mit Beschluss vom 25.3.2025 (ON 14) wurde dem Beklagten aufgetragen, binnen 14 Tagen den Verfahrenshilfeantrag so verständlich und schlüssig und leserlich auszufüllen, dass eine Kontrolle der Angaben möglich ist, bekannt zu geben, in welcher Höhe bei den genannten Gesellschaften Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden und wieviel, bekannt zu geben, ob für die angeführten mj. Kinder Unterhalt bezahlt werde und gegebenenfalls wie viel sowie sämtliche Angaben durch geeignete Urkunden zu bescheinigen. Der Auftrag erfolgte mit dem Hinweis, dass, sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht oder nicht binnen vorgegebener Frist nachgekommen werden, der Verfahrenshilfeantrag wegen der Unmöglichkeit der Überprüfung von dessen Voraussetzungen abzuweisen ist.
Am 9.4.2025 überreichte der Beklagteein weiteres ausgefülltes Vermögensbekenntnis, dies unter Beischluss eines ärztlichen Attests vom 14.2.2025, dass er nicht in der Lage sei, an der für diesen Tag anberaumten Tagsatzung teilzunehmen, eines Beschlusses des BG ** auf Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 1 UVG hinsichtlich E* F*, geb. am 31.1.2012, sowie einer Saldenliste der D* GmbH für 2023.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und führte aus, der Beklagte habe den ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht vollständig erfüllt.
Insbesondere habe der Beklagte hinsichtlich der C* GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er sei, und in Ansehung der G* GmbH, „über die er über die D* GmbH beteiligt sei“, keinerlei Urkunden über allfällige Gewinnausschüttungen oder allfällige vergangene Verluste vorgelegt. Ebenso seien die Angaben zu seinen Wohnverhältnissen sowie über die von ihm relevierten hohen Kreditzahlungen, die angeblich höher seien als die erzielten Einnahmen, nicht bescheinigt worden. Auch sei keine Bescheinigung seines Kontostandes und ebenso nicht über die Höhe der angeblichen ausstehenden Forderungen aus Vermietung und Verpachtung sowie die tatsächliche Höhe der auf seinen Liegenschaften intabulierten Höchstbetragspfandrechte erfolgt. Die im alleinigen Eigentum des Beklagten stehende Liegenschaft in **, weise eine Gesamtfläche von über 4.000 m² auf (davon 1.611 m² Baugrund) und sei lediglich mit einer Höchstbetragshypothek von EUR 175.000,- belastet. Ungeachtet dessen, dass ohnedies nicht festgestellt werden könne, mit welchem Betrag die Kreditlast tatsächlich aushafte, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Wert der Liegenschaft ein Vielfaches der intabulierten Kreditschuld betrage.
Dagegen richtet sich der am 2.5.2025 fristgerecht überreichte Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinne abzuändern.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Revisorin verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Zu 1.:
Infolge des auch für Rekurse in Verfahrensangelegenheiten geltenden Neuerungsverbots sind erstmals im Rekursverfahren vorgelegte Urkunden zurückzuweisen und unbeachtlich.
Zu 2.:
1. Der Beklagte führt in seinem Rekurs aus, die Vorlage von Urkunden über die Gewinnausschüttungen der C* GmbH und der D* GmbH sei mangels Ausschüttungen nicht möglich gewesen. Er wohne in einem Objekt, das ihm selbst gehöre, eine Wohnung auf der Liegenschaft in **, nutze er selbst, einen Vertrag könne er nicht vorlegen; die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung hätten in den letzten Jahren nicht die gesamten Kredit- und Bewirtschaftungskosten gedeckt; eine Kreditrückzahlung sei bei derzeitiger Einkommenssituation und Finanzierungssituation nicht möglich. Die Gesamtkreditbelastung habe für 2023 EUR 110.369,- betragen, zum Verlust von EUR 39.917,- habe er noch eine zusätzliche Zahllast von EUR 39.529,- für die vereinbarte Kredittilgung gehabt, der tatsächliche Zahlungsaufwand habe daher für 2023 EUR 79.446,- betragen; für 2024 sehe es ähnlich aus.
2.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. In diesen Fällen ist auch die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts vorgesehen, sofern entweder absolute Anwaltspflicht besteht oder es nach Lage des Falles erforderlich erscheint (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO).
3.Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf Verfahrenshilfe auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Bei Bedenken gegen dessen Vollständigkeit und Richtigkeit hat das Erstgericht das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, so weit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Die Verfahrenshilfe darf also nur auf der Grundlage eines unbedenklichen Vermögensbekenntnisses bewilligt werden.
5.Die Partei trifft damit eine Mitwirkungspflicht (OLG Wien 3 R 119/24b; 14 R 117/24i; RW0000548; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6). Ein neuerlicher Ergänzungs- oder Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 22); stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers als unverlässlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung (vgl RL0000039; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Takomm 2[2024] § 66 ZPO Rz 6; RL0000039; OLG Wien 4 R 2/25f; 5 R 113/24p uva).
6. Dem Auftrag des Erstgerichts kam der Beklagte nur äußerst unvollständig nach, er bescheinigte weder sein Einkommen (zB durch Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden), noch übermittelte er Unterlagen zu den jährlichen Mieteinnahmen, den beiden angegebenen Bankkonten, den behaupteten Schulden bei der H* und den Unterhaltspflichten hinsichtlich I* und J* F*.
7. Soweit das Erstgericht daher davon ausgeht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten weiterhin nicht überprüfbar sind, weil entgegen dem Verbesserungsauftrag keine Bescheinigungsmittel zum aktuellen Vermögensstatus vorlegt wurden, ist dies nicht zu beanstanden. Das Erstgericht durfte daher davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind und der Beklagte imstande ist, die Kosten des Berufungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
8. Der Verwertung im Rekurs enthaltener Informationen steht das – auch im Rekursverfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe geltende – Neuerungsverbot entgegen, wobei anzumerken ist, dass der Beklagte auch dort nicht alle im Verbesserungsbeschluss aufgetragenen Angaben nachgeholt hat.
9. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
10.Ein Kostenersatz findet im Verfahren über die Verfahrenshilfe gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO nicht statt (OGH 8 Ob 40/10f).
11.Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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