Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrags. Stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers auch in anderen Punkten des Vermögensbekenntnisses aufgrund der Aktenlage als unverläßlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung.
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