Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Florian Böhm und Norbert Walter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Veit Öhlberger, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.5.2024, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung eines Pflegegelds im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.4.2023 gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen :
Der am ** geborene Kläger wohnt an der klagsgegenständlichen Adresse im Erdgeschoss eines Mehrparteienhauses. Die Wohnung ist über zirka 10 Stufen erreichbar. Die Wohnung hat Küche, Bad, WC und ist zentralbeheizt. An vorhandenen Hilfsmitteln sind eine Brille, ein Gehstock sowie Gummistrümpfe wegen Zustand nach Venenthrombose bds. vorliegend, welche nur im Sommer getragen werden.
Der Kläger leidet aus allgemeinmedizinischer Sicht an einem Zustand nach Periarthritis Humeroscapularis rechte Schulter, einem Z.n. Sturz von der Leiter mit Fraktur 1. LWK 1999, einer Keilwirbelbildung thoracal, einem Z.n. Pulmonal Embolie 02/2009 + TVT linke untere Extremitäten, einem Z.n. Alkoholabusus und Nasenbeinfraktur und einer chronischen Bronchitis sowie Senkspreizfuß bds.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht beim Kläger ein altersentsprechender neurologischer Status und ist psychiatrisch ein etwas gedrücktes Stimmungsbild ohne krankheitswertige Symptomatik vorliegend.
Aufgrund der voran genannten medizinischen Diagnosen bzw des Gesundheitszustands des Klägers ist dem Kläger seit der Antragstellung nachfolgender Betreuungs- und Hilfsbedarf selbstständig durchführbar bzw nicht selbstständig durchführbar:
Sämtliche Lagewechsel innerhalb des Wohnbereichs kann der Kläger selbstständig durchführen. Die tägliche Körperpflege (Waschen der Hände, des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober- und Unterkörpers am Waschbecken mittels Waschlappen, das Putzen der Zähne sowie das Frisieren und Rasieren) sind dem Kläger selbstständig möglich. Für die gründliche Körperpflege (Duschen, Baden) ist beim Kläger Fremdhilfe im Ausmaß von 10 Stunden monatlich erforderlich. Der Kläger kann sich selbstständig an- und auskleiden. Das Zubereiten von Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie Jause) insbesondere die tägliche Zubereitung einer warmen Mahlzeit bestehend aus Fleisch, Zuspeise und Salat sowie das mundgerechte Zubereiten der Speisen und das Reinigen des Geschirrs ist dem Kläger selbstständig möglich und zumutbar. Die Einnahme von Mahlzeiten ist dem Kläger selbstständig zumutbar und möglich. Die Vorbereitung und Einnahme der Medikamente ist dem Kläger selbstständig möglich und zumutbar. Für die Verrichtung der Notdurft benötigt der Kläger keine Fremdhilfe, da ihm diese noch selbstständig möglich ist. Eine Stuhl- oder Harninkontinenz ist beim Kläger nicht objektivierbar. Die Reinigung der Leib- und Bettwäsche, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände ist dem Kläger selbstständig möglich. Sämtliche Verrichtungen außer Haus, die die Anwesenheit des Klägers erfordern, können vom Kläger selbstständig durchgeführt werden, sodass die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nicht zu gewähren ist. Motivationsgespräche sind nicht erforderlich. Es liegt beim Kläger keine schwere geistige oder psychische Behinderung vor, insbesondere auch keine dementielle Erkrankung, die pflegeerschwerende Faktoren bedingt, die in Summe zu einer schweren Verhaltensstörung führen. Ein weiteres Pflegeausmaß ist nicht objektivierbar.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, gemäß § 4 Abs 1 BPGG bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich sechs Monate andauern würde. Gemäß § 4 Abs 2 BPGG bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1, wenn der Pflegebedarf mehr als 65 Stunden durchschnittlich im Monat betrage. Unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung zum BPGG ergebe sich jedoch nur ein monatlicher Pflegebedarf für die sonstige Körperpflege (Baden und Duschen), sohin insgesamt von 10 Stunden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens meint der Kläger darin zu sehen, dass er zur Verhandlung vom 8.5.2024 zwar geladen worden sei, sich entschuldigt habe und auch mit der Verhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden gewesen sei. Ihm sei aber nicht bewusst gewesen und er sei darüber auch nicht belehrt worden, dass das Verfahren in dieser Verhandlung höchstwahrscheinlich geschlossen werde, das Gericht die von ihm mit Eingabe ON 30 erkennbar beantragten Sachverständigengutachten nicht eingeholt und er sohin keine weitere Möglichkeit mehr habe, weitere Anträge zu stellen, Fragen an die zur Verhandlung geladenen Sachverständigen zu stellen, weitere Krankenunterlagen sowie den aktuellen Befund der soeben abgeschlossenen Kur den Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, selbst Auskunft über sein derzeitiges aktuelles Leidensbild zu geben und die derzeitigen körperlichen Einschränkungen und somit den erforderlichen Pflegebedarf zu schildern. Nach Belehrung wäre der Kläger keinesfalls mit der Verhandlung in Abwesenheit einverstanden gewesen, sodass das Gericht aufgrund der erfolgten Entschuldigung einen neuen Termin anberaumt hätte, bei dem er umfassend seine Rechte hätte wahren können. Seine ergänzende Vernehmung sowie sein ergänzendes Vorbringen und die Beantwortung der an die Sachverständigen zu stellenden Fragen, sowie die Einholung weiterer Gutachten hätten einen höheren Pflegebedarf, der jedenfalls Pflegestufe 2 rechtfertige, ergeben. Im Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten (./A.), in dem bereits umfangreich Pflegebedarf im Bereich Sonstige Körperpflege, Hilfestellung beim Kochen, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib und Bettwäsche, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt worden sei, sei die Rechtsansicht, es bestehe lediglich ein Pflegebedarf von 10 Stunden monatlich, überraschend. Auch die von der Beklagten vorgelegten Urkunden, Ärztliches Gutachten (./2) und Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes (./3) zeigten massive Einschränkungen und Beschwerden. Diese seien auch im Bescheid (./A) wiedergegeben. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Aus welchem Grund die gerichtlichen Sachverständigen zum Ergebnis kämen, dass lediglich ein Pflegebedarf von 10 Stunden monatlich vorliege, erhelle sich nicht. Der Widerspruch wäre in der Verhandlung durch Fragen an die Sachverständigen amtswegig und durch Anleitung des Klägers aufzuklären gewesen. Ihm sei es mangels Parteiengehör nicht möglich gewesen, seine Rechte zu wahren. Sohin beantrage er zum Beweis des tatsächlich notwendigen Pflegebedarfs die Einholung von Gutachten aus diversen medizinischen Fachgebieten.
Einen Verfahrensmangel vermag der Berufungswerber damit nicht aufzuzeigen:
Im Pflegegeldverfahren ist grundsätzlich entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt idR das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.123).
Zur vollständigen Erhebung des klägerischen Pflegebedarfs hat hier das Erstgericht ohnehin bereits nicht nur ein allgemeinmedizinisches (ON 19), sondern auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (ON 18) eingeholt, die auch in der mündlichen Verhandlung – trotz Abwesenheit des Klägers - erörtert und ergänzt wurden (ON 27). Diesen Gutachten haben die Sachverständigen insbesondere die Untersuchung des Klägers selbst und dessen dabei gemachten Angaben zu Grunde gelegt. Dabei hat der Kläger etwa ohnehin auch Schmerzen geschildert. Die Einholung weiterer Gutachten hielten beide Sachverständige ausdrücklich für nicht erforderlich (S 3 in ON 27).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht keine weiteren medizinischen Gutachten einholte.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der in der Berufung offenbar vertretenen Rechtsansicht nicht bereits dann vor, wenn eine Partei sich tatsächlich zu den Tatsachen und Beweisergebnissen nicht geäußert hat, sondern nur dann, wenn sie dies nicht tun konnte, weil ihr dazu keine Gelegenheit gegeben wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger – von ihm nicht in Zweifel gezogen - ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen. Diese Tagsatzung diente der Beweisaufnahme; der Kläger oder ein allfällig bevollmächtigter Vertreter des Klägers hätten in dieser Tagsatzung jedenfalls Gelegenheit gehabt, weitere Anträge zu stellen, Fragen an die Sachverständigen zu stellen und weitere Krankenunterlagen oder Befunde vorzulegen. Durch die Ladung zur Beweisaufnahme wurde das rechtliche Gehör des Klägers jedenfalls gewahrt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Parteienvernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Klärung medizinischer Fragen regelmäßig entbehrlich, dies insbesondere dann, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese bei den gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, seine Leidenszustände samt Einschränkungen zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte (SV-Slg 44.343, 44.366, 44.382 uva).
Schon angesichts des Einwands der Beklagten des unzureichenden Pflegebedarfs in der Klagebeantwortung und der Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten kann die Ablehnung des Pflegegeldanspruchs, aber auch der Schluss der Verhandlung nicht überraschend gewesen sein. Vielmehr hatte der Kläger sogar selbst nach Zustellung der Gutachten und Ladung „umgehend ein Urteil“ zugesandt gewünscht (ON 23).
Die nach Schluss der Verhandlung erster Instanz eingebrachte Eingabe vom 23.5.2024 („Antrag auf Zertifizierung für Sachverständige“, ON 30), ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich (RS0042049).
Wenn der Kläger auch tatsächlich täglich Essenslieferungen vom B* beziehen mag, belegt dies nicht, dass ihm Selberkochen nicht mehr möglich wäre. Grundsätzlich orientiert sich die Pflegegeld-Einstufung nämlich ausschließlich nach dem Grad der Pflegebedürfigkeit. Der Einstufung ist daher immer das Maß des Notwendigen an Pflege zu Grunde zu legen; ein darüberhinausgehendes, subjektives Pflegebedürfnis ist unerheblich.
Mag auch das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren erhobene Gutachten neben dem im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen erhobenen Pflegebedarf für die sonstige Körperpflege noch weiteren Pflegebedarf angeführt haben, so hat auch dieser bei weitem kein einen Anspruch auf Pflegegeld begründendes Ausmaß erreicht.
Dass die eingeholten Gutachten nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis erzielten, macht das Verfahren nicht mangelhaft; im Übrigen auch die Beweiswürdigung auch nicht unrichtig.
Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger folgende Feststellungen:
„Für die gründliche Körperpflege (Duschen, Baden) ist beim Kläger Fremdhilfe im Ausmaß von 10 Stunden erforderlich. ... Ein weiteres Pflegeausmaß ist nicht objektivierbar.“
Begehrt wird statt dessen folgende Ersatzfeststellung:
„Für Sonstige Körperpflege, Wannenvollbad und Rückenpflege, Maniküre und Pediküre, Überkopfanziehen von Gewand, Schuhe schnüren, Anlegen von Stützstrümpfen, Anziehen von orthopädischen Schuhen, Zubereitung von Mahlzeiten, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib und Bettwäsche sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist beim Kläger Fremdhilfe im Ausmaß von mehr als 95 Stunden erforderlich.“
Da das Gericht im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fachwissen oder gar Spezialwissen verfügen kann, ist es auf die Erkenntnisse der im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen angewiesen und hat sich im Allgemeinen darauf zu beschränken, Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SV-Slg 50.106 uva).
Dem folgend hat das Erstgericht die bekämpften Feststellungen nachvollziehbar auf die von ihm im gerichtlichen Verfahren eingeholten und ihm schlüssig erschienen medizinischen Sachverständigengutachten gestützt. Mag auch die Beklagte einen darüber hinausgehenden Pflegebedarf festgestellt haben (./A, ./2 und ./3), erreichte auch dessen Ausmaß das erforderliche Ausmaß für Pflegegeld der Stufe 1 von mehr als 65 Stunden monatlich deutlich nicht.
Im Übrigen stellt es eine Rechtsfrage dar, ob und in welchem Umfang ein Pflegebedarf bejaht werden kann ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 8.171 mwN).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge meint der Kläger zusammengefasst, das Erstgericht habe in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sein Urteil lediglich auf das neurologische und das allgemeinmedizinische Gutachten gestützt, wobei sich bereits aus letzterem ergebe, dass gesundheitliche Einschränkungen aus Fachgebieten vorlägen, die der Sachverständige nicht abdecke. Die Abklärung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkung auf den Pflegebedarf bedürfe der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger, insbesondere aus den Fachgebieten der Orthopädie, Internen Medizin, Angiologie und Pulmologie sowie neuerlicher Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie. Dies hätte einen 95 Stunden übersteigenden, monatlichen Pflegebedarf ergeben.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Erstgericht wird damit nicht aufgezeigt.
Wie bereits zur Mängelrüge dargelegt, bestand kein Anlass zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Im Pflegegeldverfahren ist entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Das Gericht kann insbesondere auch in Pflegegeldverfahren davon ausgehen, dass die von ihm beigezogenen Sachverständigen so weitreichende Sachkenntnisse haben, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 8.126 mwN).
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus dem Akt ersichtlich. Auch lagen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vor.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, zumal eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.
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