Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Berufungen der Angeklagten A* B* und C* B* wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2024, GZ **-19.5, sowie die (implizierte) Beschwerde des C* B* gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M. (WU), ferner in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und C* B* sowie deren Verteidiger MMag. Dr. Damir Hajnovic durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. März 2025
I./ zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und der am ** geborene C* B* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. A* B* wurde hiefür nach § 128 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probzeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe und C* B* nach § 130 Abs 2 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurden die Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO zur ungeteilten Hand verurteilt, der Privatbeteiligten D* 7.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss sah das Erstgericht vom Widerruf der dem Angeklagten C* B* mit Urteilen des Landesgerichts Korneuburg, AZ **, und des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten ab, verlängerte jedoch zum letztgenannten Urteil gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* B* und C* B* am 22. April 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) – C* B* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB im Hinblick auf die Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. März 2024, AZ **) - fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Schmuck in einem Gesamtwert von zumindest 7.000 Euro, D* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die im Urteil im einzelnen angeführten Schmuckstücke aus dem Schlafzimmer der D* mitnahmen, während sie Reinigungs- und Reparaturarbeiten in der Wohnung durchführten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht zur Angeklagten A* B* keinen Umstand als erschwerend und deren Unbescholtenheit und – jedoch fälschlich bezogen auf die ursprünglich angeklagte Tatzeit 12. April 2024, statt richtig auf die in der Hauptverhandlung auf 22. April 2024 Modifizierte (Hauptverhandlungsprotokoll ON 19.4, 16) - Alter unter 21 Jahren mildernd. Zum Angeklagten C* B* wertete das Erstgericht zwei einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend und keinen Umstand als mildernd. Die Tatbegehung in zwei offenen Probezeiten wertete das Erstgericht im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB als die Schuld des Angeklagten C* B* aggravierend.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitigen (ON 25), zu ON 21.2 fristgericht zur Ausführung gelangten – in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten – Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit (Z 5 erster und zweiter Fall, Z 9 lit a), Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit wendet sich die (implizierte [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde des Angeklagten C* B*.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Eine Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS01193709). Diesen Anforderungen wird die zur Wegnahme der Schmuckstücke Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) einwendende Mängelrüge nicht gerecht, indem sie die an Deutlichkeit nicht zu überbietenden Konstatierungen zur Wegnahme des Schmucks in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert (US 5 und 10), zum Ersatz der gestohlenen Schmuckstücke als Verschleierungstaktik (US 5), aber auch zur subjektiven Tatseite (US 6), zum ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten (US 5) und deren wirtschaftlich prekären Lage (US 7 ff), außer Betracht lässt.
Der weitere Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) betreffend eine Mittäterschaft der Angeklagten, weil doch auch eine Alleintäterschaft der A* G* in Betracht zu ziehen sei, trifft nicht zu (US 4 [… erwähnte dabei, dass sie einen Freund habe, der Gartenarbeiten verrichten würde…); vgl weiters US 6 letzter Satz). Auch legte die Erstrichterin mit eingehender Begründung dar, weshalb sie unter Berücksichtigung der im Urteil angeführten Indizien, nämlich dass sich die beide am 22. April 2024 längere Zeit im Schlafzimmer aufhielten, A* B* dabei ohne Veranlassung auch im Bereich des die Diebsbeute enthaltenden Kastens und aus (präzisiert) zwei spezifisch einschlägigen Vorstrafen die Nichtrespektierung fremden Eigentums durch C* B* erhelle, zu den für den Angeklagten C* B* negativen Konstatierungen gelangte. Die Berufungswerber übersehen, dass das erkennende Gericht überdies gerade nicht dazu verhalten ist, den vollständigen Inhalt der Aussagen der Angeklagten oder Zeugen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen muss. Die entscheidenden Tatsachen hat das Erstgericht schlüssig und zureichend bezeichnet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Die Schuldberufung – zur Reihenfolge der Behandlung der Nichtigkeitsgründe und Berufungspunkte vgl Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9 - versagt, weil die Erstrichterin die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung unterzog und mit ausführlicher Begründung überzeugend darlegte, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 6 ff).
Soweit die Berufungswerber weitwendig die Glaubwürdigkeit der Zeugin D* zu erschüttern trachten, verkennen sie, dass sich die Erstrichterin in der Hauptverhandlung sowohl von den Zeugen als auch von den Angeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen und so fundiert deren Glaubwürdigkeit beurteilen konnte. Die Angeklagten stellen der schlüssigen und den Denkgesetzen folgenden Beweiswürdigung der Erstrichterin, die sich auch mit gewissen Unschärfen in der Aussage der Zeugin D* vor der Polizei und in der Hauptverhandlung auseinandersetzte, bloß eigene Erwägungen mit dem Anspruch deren alleinigen Richtigkeit entgegen, lösen damit aber keine begründeten Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung aus. Zum spekulativen Einwand einer allfälligen Täterschaft der Tochter der Zeugin D*, der das Badezimmer renovierenden Bauarbeiter, allfällig weiterer unbekannter Dritter und einer Alleintäterschaft der Frau ist zunächst auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen. Eine Täterschaft der Bauarbeiter hat das Erstgericht mit überzeugender Begründung unter Einbeziehung auch der Angaben des Zeugen E* verworfen, für eine Täterschaft unbekannter Dritter oder der Tochter der Angeklagten finden sich im Akt keine Anhaltspunkte und verwies die Erstrichterin nachvollziehbar auch auf die gut gesicherte Wohnung der Zeugin D*.
Das Vorbringen, wonach aufgrund eines für 10. Mai 2024 vereinbarten weiteren Putztermins von einer Täterschaft der Angeklagten nicht auszugehen sei, überzeugt mit Blick auf die Urteilskonstatierung, dass die Angeklagten nach der Wegnahme der Diebsbeute die Schmuckschatulle vollständig aussehen lassen haben, nicht.
Die die Fotos der Schmuckstücke (ON 2.10 ff) und die Angaben der Zeugin D* (ON 2.9, ON 2.14) einbeziehenden erstrichterlichen Konstatierungen zum Wert der gestohlenen Schmuckstücke (US 5, US 8) stoßen auf keine Bedenken (vgl insoweit weiters insbesondere ON 2.2, 5 [Kaufpreis pro Stück 3.000,00 Kaufpreis gesamt 9.000,00], weiters ON 2.14). Dass sich die Geschädigte bloß (zumindest) 2.000 Euro von der Haushaltsversicherung erwartet habe und der Versicherungsfall abgelehnt worden sei (vgl ON 19.4, 16), tut nichts zur Sache.
Die subjektiven Tatseiten konnte die Erstrichterin mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; RatzaaO § 281 StPO Rz 425).
Die Rechtsrüge(Z 9 lit a) verlässt prozessordnungswidrig die Sachverhaltsebene des angefochtenen Urteils (RIS-Justiz RS0099810), indem sie die Konstatierungen zur Wegnahme des Schmucks (US 5 f) ebenso ignoriert wie jene zum Bereicherungsvorsatz auch betreffend einen 5.000 Euro übersteigenden Wert der Diebsbeute und zur Gewerbsmäßigkeit des Angeklagten C* B* (US 6).
Auch der Strafberufung kommt ein Erfolg nicht zu.
In Korrektur der vom Erstgericht im Wesentlichen vollständig aufgelisteten besonderen Strafzumessungsgründe hat der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB (Alter unter 21 Jahren) mit Blick auf die modifizierte Tatzeit (Hauptverhandlungsprotokoll ON 19.4, 16) zu entfallen (RIS-Justiz RS0091270). Die Angeklagte A* B* weist jedoch (bei präzisierter Betrachtung) einen ordentlichen Lebenswandel auf (vgl US 5 [Diversion] und RIS-Justiz RS0130150).
Vom reklamierten Milderungsgrund der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 2 Z 7 StPO; Riffel , WK² § 34 Rz 18) kann angesichts des Diebstahls eines in einem Kasten aufbewahrten Schmucks, den es vorher zu durchsuchen galt, keine Rede sein.
Bei rechtbesehener Abwägung der vorliegenden Strafzumessungslage erweisen sich die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als jeweils tat- und täteradäquat und damit keiner Reduktion zugänglich.
Aufgrund des überaus raschen, in spezifisch einschlägige Delinquenz erfolgten Rückfalls des Angeklagten C* B* nur rund sechs Wochen nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu einer 15-monatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (AZ **), verbietet sich die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht.
Zum Adhäsionserkenntnis :
Der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung war keine Folge zu geben, findet doch der der Privatbeteiligten D* als Folge der abgeurteilten Tat zuerkannte Schadenersatzbetrag in den Feststellungen sowie in der Aktenlage Deckung (vgl US 5, 8; ON 2.9, ON 19, 16).
Zur (implizierten) Beschwerde des Angeklagten C* B*:
Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 2022 und zuletzt am 5. März 2024 (!), AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, wegen spezifisch einschlägiger Delinquenz zur Verurteilung. Der rasche Rückfall nur rund sechs Wochen nach seiner letzten Verurteilung erforderte die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahr zur letztgenannten Verurteilung, um einen ausreichenden Beobachtungs- und Bewährungszeitraum zu schaffen, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Damit war auch der (implizierten) Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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