Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt A* , **, vertreten durch Freimüller Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Vereins C* , ZVR * (* des Handelsgerichtes Wien), wegen Feststellung (Streitwert: EUR 7.212.919,95), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.640,40 (darin enthalten EUR 1.773,40 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 09.03.2023, **, wurde über das Vermögen des Vereins C* (in Folge: Schuldner) das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerin meldete im Konkursverfahren eine Forderung in Höhe von EUR 7.301.780,56 an, welche im Anmeldungsverzeichnis als ON 170 erfasst und anlässlich der Prüfungstagsatzung vom 31.01.2024 vom Masseverwalter zur Gänze bestritten wurde. Die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 01.12.2023 hat folgenden Inhalt (./A):
„ Die gemeinnützige Trägerorganisation hat gemäß Punkt IV/8. der Allgemeinen Förderrichtlinie zur für Förderungen zur Gewährleistung der elementaren Bildung und Betreuung durch private Trägerorganisationen bzw. Tageseltern in A* im Rahmen des Modells „Beitragsfreier Kindergarten“ die von der Stadt A* geleisteten Förderungen
einschließlich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 1333 ABGB, ab dem Tage der Auszahlung, unverzüglich an die Stadt A* zurückzuzahlen, wenn
• gegen die Verpflichtung der termingemäßen Übermittlung der Jahresabrechnung verstoßen wird (siehe Beilage).
Da innerhalb der vereinbarten Fristen keine Jahresabrechnungen für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 als Nachweise der Mittelverwendung vorgelegt wurden, sind im Sinne der vertraglichen Grundlage die Jahresfördervolumina zurückzufordern:
• 2022: EUR 7.075.561,58 (inkl. Zinsen)
• 2023: EUR 226.218,98 (inkl. Zinsen abzgl. bereits angemeldeter Forderung 2023 gem. Forderungsanmeldung vom 24. August 2023)
Für Details wird auf die beiliegende Aufstellung verwiesen. Die Trägerorganisation hat diese Forderung bisher nicht bezahlt.
Die Stadt A* meldet daher zu umseitig bezeichnetem Insolvenzverfahren die Forderung von EUR 7.301.780,56 an und beantragt, diese Forderung als Insolvenzforderung zu berücksichtigen und der Stadt A* das Stimmrecht zuzuerkennen.
Die Stadt A* rechnet mit allfälligen Gegenforderungen des Schuldners auf.“
Der Forderungsanmeldung war folgende Aufstellung angeschlossen:
[Bild entfernt]
Die Klägerinbegehrt gemäß § 110 IO die Feststellung von EUR 7.212.919,95 als Insolvenzforderung, die sich aus Förderungen von EUR 6.813.904,02 für das Jahr 2022 und EUR 220.983,62 für das Jahr 2023 sowie (gestaffelten) Zinsen von EUR 177.277,16 für das Jahr 2022 und Zinsen von EUR 755,15 für das Jahr 2023 zusammensetzt. Weder der Schuldner noch der Beklagte sei der vertraglichen Pflicht zur Legung von Jahresabrechnungen nachgekommen. Die Forderungsanmeldung habe den Voraussetzungen des § 103 IO entsprochen, weil sowohl der Betrag als auch der Rechtsgrund der Forderung angegeben worden sei. Auch Beilagen könnten zur Konkretisierung eines global behaupteten Sachverhalts beitragen. Aus der Beilage zur Forderungsanmeldung sei ersichtlich, welcher Teil auf Kapital und welcher Teil auf Zinsen entfalle. Eine monatliche Aufschlüsselung der Kapitalforderung sei nicht notwendig gewesen, weil die Bestimmung über die Rückforderung gewährter Förderungen im Fall der nicht fristgerechten Übermittlung der Jahresabrechnung die Rückforderung der gesamten Fördersumme vorsehe. Das Fehlen einer Aufgliederung der einzelnen Teilforderungen der angemeldeten Hauptforderung stelle keinen Grund zur Abweisung des Klagebegehrens dar. Die (bereits zuvor) erfolgten Forderungsanmeldungen lägen dem Beklagten vor, sodass die Überprüfung der Angaben in der Forderungsanmeldung leicht möglich gewesen sei.
Der Beklagte wandte die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil sich aus der Forderungsanmeldung nicht ergebe, welche monatliche Einzelförderungen wann und in welcher Höhe und auf welcher Abrechnung basierend an die Schuldnerin ausbezahlt worden seien. Es sei auch unklar, wie sich das Zinsenbegehren berechne (Zinsenlauf, Zinsenhöhe, einzelner Zinsenbetrag). Auch der Hinweis „abzüglich bereits angemeldeter Forderung 2023 gem. Forderungsanmeldung vom 24.08.2023“ konkretisiere den Prozessgegenstand nicht, sondern erhöhe die Unschlüssigkeit der Forderungsanmeldung. Es sei daher nicht überprüfbar, wie hoch der begehrte Kapitalbetrag tatsächlich sei und ab wann Zinsen berechnet worden seien. Somit könne die Forderung nicht geprüft werden. Das Vorbringen zu Forderungshöhe und zu deren Zusammensetzung in der Forderungsanmeldung sei daher zu unbestimmt und unschlüssig, die Schlüssigstellung könne nicht mit der Prüfungsklage nachgeholt werden. Zudem ersetze der Verweis auf Beilagen in der Forderungsanmeldung kein Vorbringen. Weiters wurde – aus näher dargelegten Gründen - auch die Abweisung des Klagebegehrens begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschlussverwarf das Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Der Inhalt der Forderungsanmeldung habe nach § 103 IO im Wesentlichen jenem einer Klage zu entsprechen. Grundsätzlich seien die anspruchsbegründenden Tatsachen in der Forderungsanmeldung selbst auszuführen, es genüge jedoch, wenn sich die geltend gemachte Forderung durch einen klaren Verweis auf angeschlossene Beilagen eindeutig ergebe. Bei Zinsen fordere die Rechtsprechung, dass zumindest Beginn und Ende des Zinslaufs sowie Anspruchsgrund und Zinsfuß angegeben werden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO erachte der Oberste Gerichtshof im Prüfungsprozess allerdings als zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert worden sei. An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung in der Insolvenz die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfülle, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Forderungsanmeldung müsse alle anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten, auf die später die Feststellungsklage gestützt werde. Sie müsse so bestimmt sein, dass sie dem Masseverwalter, dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit gebe, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zur angemeldeten Forderung richtig zu erklären. Da die Jahresförderbeträge für die Jahre 2022 und 2023, die den überwiegenden Teil der angemeldeten Forderung ausmachen, im Rahmen der Forderungsanmeldung ausreichend dargelegt und auch der behauptete Rückzahlungsgrund konkret angeführt werde, sowie zumindest die jeweiligen Zinsenbeträge für die Jahre 2022 und 2023 separat ausgewiesen werden, liege insgesamt eine Zulässigkeit des Rechtsweges vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagszurückweisung (eventualiter Klagsabweisung) gerichteten Änderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin begehrt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Mängelrüge
In der Mängelrüge releviert der Rekurswerber im Wesentlichen, das Erstgericht hätte wegen der Unschlüssigkeit des Vorbringens in der Forderungsanmeldung die Klage von Amts wegen zurückweisen müssen. Ob die Forderungsanmeldung den Anforderungen des § 103 IO entsprochen hat, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar und ist daher im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln. Einen relevanten Verfahrensmangel zeigt die Berufung nicht auf.
2. Rechtsrüge
2.1.Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung mit Klage geltend machen. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden (§ 110 Abs 1 IO). In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (§ 103 Abs 1 IO). Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (RS0065601). Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RS0065597). Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs des Schuldners gerichtete Begehren muss deutlich erkennbar und die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein (RS0089657 [T11], [T21]). Überdies muss gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar ist (RS0089657 [T3]). Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 IO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (RS0103974). § 110 Abs 1 IO steht daher der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen (RS0065597 [T1]).
2.2.Die Forderungsanmeldung hat somit ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich (RS0089657). Durch die Bestimmung des § 103 IO soll auch am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Schuldner, die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (RS0065449).
2.3.Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden (RS0065597 [T2]). Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde (RS0039281 [T18]). Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen in der Forderungsanmeldung selbst enthalten sein; der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen (RS0039281 [T10]). Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung aber heranzuziehen (RS0117786).
2.4.Die Forderungsanmeldung der Klägerin verwies hinsichtlich der pauschal begehrten Beträge für die Jahre 2022 und 2023 auf die gleichzeitig übermittelte Aufstellung, die eine – wenngleich nicht besonders detaillierte - Aufgliederung der Forderungen enthält. Die Beilage ist ohne weiteres den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sodass diese zur Konkretisierung heranzuziehen ist. Auch in der Beilage zur Forderungsanmeldung sind jedoch lediglich jährliche Summen enthalten, ohne näher aufzuschlüsseln, wann welche Beträge ausbezahlt wurden. Wenngleich an die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0089657 [T16]), betont die Judikatur, dass die Voraussetzungen für die Forderungsanmeldung nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen dürfen (vgl zB 8 Ob 25/04s; 8 Ob 173/02b; 8 Ob 269/98m). Ergibt sich aus einer Forderungsanmeldung etwa klar, dass sich die Klägerin auf einen ganz bestimmten Vertrag mit dem Schuldner beruft, den sie nach ihren Ausführungen berechtigt vorzeitig aufgelöst hat, und sie nunmehr (pauschal) das für die restliche Laufzeit zustehende Entgelt begehrt, so wäre es für den Masseverwalter leicht möglich, sich über die Zusammensetzung der angemeldeten Forderung zu informieren, sodass die Forderungsanmeldung in diesem Fall ausreichend konkretisiert ist (8 Ob 25/04s). Dies wurde auch in Fällen vertreten, in denen die einzelnen Forderungen aus den der Forderungsanmeldung angeschlossenen Urkunden erschlossen werden konnten (8 Ob 173/02b und 8 Ob 169/02i). In 8 Ob 269/98m wurde die gesammelte Anmeldung mehrerer Treibstofflieferungen als ausreichend angesehen, weil es dem beklagten Masseverwalter durch eine einfache Anfrage (bei der Schuldnerin oder der Klägerin) möglich gewesen wäre, sich Klarheit über das Wesen der Bezeichnung der einzelnen Positionen zu verschaffen. Soweit dem beklagten Masseverwalter die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Schuldnerin nicht ohnedies bekannt gewesen sein sollte, hätte er auf diese Art einfach und rasch darüber Aufklärung erlangen können, dass zu den einzelnen Daten in Wahrheit die Abrechnung über eine Vielzahl von Treibstoffkäufen gelegt worden sei. In 8 Ob 31/95 wurde die pauschale Anmeldung eines Lohnanspruches („Lohn 1.12. bis 31.12.1993 incl. Überstunden“) als ausreichend angesehen; in hat der OGH die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach eine Anmeldung des Finanzamtes, in der lediglich die zusammengefassten Steuerrückstände (gegliedert in USt, KÖSt, KESt) ohne nähere Aufschlüsselung der einzelnen Jahre als ausreichend angesehen wurde, nicht beanstandet. Allgemein ist der Judikatur daher der Grundsatz zu entnehmen, dass das Fehlen einer Aufgliederung der einzelnen Geldflüsse in der Forderungsanmeldung dann nicht schadet, wenn es dem Masseverwalter leicht möglich ist, sich auf andere Weise von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu unterrichten (; ; 4 Ob 4/84). Richtig ist, dass in den im Rekurs zitierten Entscheidungen und die Forderungsanmeldung einer Bank, die sich in der Angabe diverser Kontonummern und Rückstände aus diesen Konten erschöpfte, als nicht ausreichend angesehen wurde. Dies begründete der Oberste Gerichtshof damit, dass es dem Masseverwalter im dortigen Fall nicht leicht möglich gewesen wäre, sich über die Zusammensetzung des globalen Forderungsbetrages zu informieren. Dazu hätten ihm nämlich allenfalls vorhandene Kontoauszüge lückenlos zur Verfügung stehen müssen und er hätte zudem, da weder Anfangs- noch Enddatum der Kreditverhältnisse angegeben waren, die gesamte Buchhaltung ohne zeitlichen Anhaltspunkt durchforschen müssen. Solch eine Konstellation liegt aber hier nicht vor:
2.5.Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin sehr hohe Zahlungen aus den Jahren 2022 und 2023 zurück, die nach dem Vorbringen des Beklagten im Verfahren (vgl etwa S 7 in ON 3) etwa 80% der Umsatzerlöse des Schuldners darstellten. Es wäre dem beklagten Masseverwalter im Sinne der zitierten Judikatur daher leicht möglich gewesen, sich über die Zusammensetzung der angemeldeten Forderung zu informieren, sodass die Forderungsanmeldung insgesamt als (noch) ausreichend anzusehen ist. Die geltend gemachten Forderungen sind schließlich zweifelsfrei individualisiert. Dass sich der Rechtsgrund der Forderung aus der Anmeldung eindeutig ergibt, stellt auch der Rekurswerber nicht in Abrede. Würde man der Rechtsansicht des Beklagten folgen, würde dies zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen (vgl abermals zB 8 Ob 25/04s). Dies gilt sowohl für den Kapitalbetrag als auch für die Zinsen. Der Rekurswerber stellt zwar Vermutungen darüber an, wie „man“ den Passus „ abzgl bereits angemeldeter Forderung 2023 gem. Forderungsanmeldung vom 24.08.2023 “ in der Beilage zur Forderungsanmeldung verstehen könnte. Es kommt aber nicht darauf an, wie ein unbeteiligter Dritter Angaben in der Forderungsanmeldung auslegen könnte. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz (S 4 in ON 15) darauf verwiesen, dass die Forderungsanmeldung vom 24.08.2023 dem Beklagte vorliege, womit ihm die Überprüfung der Angaben leicht möglich gewesen wäre. Diesen Umstand stellte der Rekurswerber weder in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 07.11.2024, ON 16, noch im Rekurs in Abrede. Es ist zwar durchwegs richtig, dass sowohl in der Literatur (vgl zB Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 103 KO Rz 4) als auch in der älteren Judikatur (5 Ob 302/85; 5 Ob 309/87) immer wieder gefordert wurde, dass Zinsen unter Angabe des Beginns und des Endes des Zinsenlaufes anzumelden sind. In diesen Fällen war jedoch auch die Forderung selbst nicht ausreichend konkret angemeldet worden, sodass das Zinsenbegehren nicht zu beurteilen war. Geht man aber – wie hier – davon aus, dass es dem Masseverwalter leicht möglich war, sich über die Zusammensetzung der angemeldeten Forderung (worunter auch das jeweilige Auszahlungsdatum fällt) zu informieren, muss dieser Grundsatz konsequenterweise auch für das Zinsenbegehren gelten.
2.6.§ 103 Abs 1 IO sieht vor, dass mit der Forderungsanmeldung die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Nach dem Inhalt der Forderungsanmeldung (vgl Beilage ./A; zur Verwertbarkeit durch das Rechtsmittelgericht vgl RS0121557) wurden damit zwei Beilagen vorgelegt, auf welche die Anmeldung auch verweist. Somit wurden bereits in der Forderungsanmeldung Beweismittel bezeichnet. Ergänzungen im Beweisanbot sind im Prüfungsprozess zulässig (RS0039281 [T17, T18]). Entgegen den Rekursausführungen liegen auch keine Feststellungsmängel vor, weil die Feststellung der Auszahlungsdaten zwar für die abschließende rechtliche Beurteilung im Urteil von Bedeutung sein kann, für die hier allein zu klärende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, bei der die Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung zu überprüfen ist, sind solche Feststellungen jedoch nicht notwendig. Das Erstgericht ist daher insgesamt zu Recht von einer ausreichenden Forderungsanmeldung ausgegangen.
3.Da ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage vorliegt, ist dem Beklagten der Ersatz der Rekurs- kosten gemäß §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO aufzuerlegen.
4.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden