Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden, sowie den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Ing. Karall in der Rechtssache der klagenden Partei A* Handels GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Mag. B* , Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der C* mbH, FN **, vertreten durch MMag. Dr. Alexander Spunda, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung (Streitwert: EUR 19.785,42) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28.12.2023, **-58 (Berufungsinteresse: EUR 18.295,31), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.078,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (die fett hervorgehobenen und mit [F1] bis [F4] gekennzeichneten Feststellungen sind bekämpft):
Die Klägerin ist ein Finanz- und Versicherungsdienstleistungsunternehmen und bietet Kreditvermittlungen an. Von 2000 bis zum 1.11.2007 war D* ihr Geschäftsführer, seit 2.11.2017 ist er als Angestellter weiterhin für die Klägerin tätig. Seit dem 23.6.2015 ist E* Geschäftsführerin der Klägerin.
Die C* mbH (in der Folge zur besseren Lesbarkeit als Beklagte bezeichnet) beschäftigt sich im Wesentlichen mit natürlichen Lüftungssystemen in der Schwerindustrie. Von 19.1.2002 bis 30.1.2018 und von 19.5.2018 bis 2.9.2020 war Ing. F* ihr Geschäftsführer. Ab 1.7.2020 bis zur zweiten Insolvenzeröffnung [vgl dazu unten] war Ing. G* Geschäftsführer.
Anfang des Jahres 2018 traten die Streitteile in eine Vertragsbeziehung und unterfertigten am 4.4.2018 einen Beratervertrag (in der Folge: Beratervertrag ), mit dem sich die Klägerin verpflichtete, die Beklagte im Zusammenhang mit dem Auf- und Ausbau ihres wirtschaftlichen Betriebes sowie in finanziellen Belangen gegen ein monatliches Pauschalhonorar (zwischen EUR 2.000 und EUR 2.500 netto) zu beraten. Dieser Beratervertrag war bis Ende 2020 aufrecht.
Die Beklagte beabsichtigte Anfang des zweiten Halbjahres 2019 in den Ausbau des Unternehmens durch Errichtung eines neuen Betriebsstandorts zu investieren. Geplant war ein Baugrundstück zu erwerben und darauf einen Betriebsneubau zu errichten. Ing. F* besprach daher daher mit D* eine zusätzliche, vom allgemeinen Beratervertrag unabhängige Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte. Festgelegt wurde, dass die Klägerin für die Beklagte Finanzierungsanbote einholt, die Möglichkeit von Förderungen für den Unternehmensausbau prüft und entsprechende Anträge vorbereitet sowie die Beklagte in finanziellen Belangen beratend begleitet [ Zusatzvereinbarung 1 ]. Dazu erklärte D*, dass eine Landesförderung vom Land ** in Höhe von 5 % der Investitionssumme ohne Grundstückskosten erreicht werden könne. Unter Zugrundelegung des von der Beklagten bei einem Neubau angenommenen Investitionsbedarfs von etwa EUR 2.500.000 legten die Streitteile für diese Leistungen ein der Klägerin (zusätzlich zum laufenden Beraterhonorar) zu zahlendes, einmaliges Pauschalhonorar von EUR 91.000 netto fest. Das Honorar sollte nicht vom tatsächlichen Erhalt einer Förderung abhängig sein. Ein konkreter Stundenaufwand wurde dieser Honorarvereinbarung nicht zu Grunde gelegt. Rechnungen sollten abschnittsweise gelegt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der wahre Wert des vereinbarten Leistungsumfangs (ex ante betrachtet) geringer als die Hälfte des dafür vereinbarten Entgelts war. In der Folge wurde der Plan dahin abgeändert, den Liegenschaftskauf nicht durch die Beklagte, sondern durch eine im März 2019 von Ing. F* gegründete Gesellschaft, der H* GmbH, vorzunehmen. Diese sollte die Liegenschaft nach dem Erwerb an die Beklagte vermieten. Die zur Zusatzvereinbarung 1 festgelegten Beraterleistungen sollten weiterhin gegenüber der Beklagten erbracht und verrechnet werden. In der Folge waren verschiedene Grundstücke zum Ankauf im Gespräch, wofür die Klägerin entsprechende Finanzierungsangebote bei Banken einholte. Ein Kaufvertrag über diese Liegenschaften kam aber trotz Unterschriftsreife letztlich nicht zu Stande.
Ebenfalls im zweiten Halbjahr 2019 überlegte die Beklagte, zur Stärkung ihrer Liquidität ein zweites Betriebsmittelkonto bei einer anderen Bank als ihrer bisherigen Hausbank (I*) zu eröffnen. Auch dazu wandte sich Ing. F* an D* und vereinbarte mit ihm [für die Beklagte; Anm. des Berufungsgerichts ] mündlich die Vermittlung eines von dritter Seite geförderten Kredites durch die Klägerin [ Zusatzvereinbarung 2 ]. Ausdrücklich machte Ing. F* als Vertreter der Beklagten dabei die Vorgabe, dass er dabei keine persönlichen Haftungen übernehmen werde und mit solchen Haftungen verbundene Kreditanbote für die Beklagte somit nicht von Interesse wären. [F1] Es wurde dabei nicht vereinbart, dass die Klägerin Kreditanbote mit persönlichen Haftungen des Geschäftsführers dann einholen dürfe, wenn es der Klägerin im Gegenzug gelingen würde, eine Entlassung von Ing. F* aus bereits bestehenden Haftungen gegenüber anderen Gläubigern im zumindest gleichen Umfang zu erreichen. [F2]
Für den Fall, dass die Klägerin einen derartigen Betriebsmittelkredit ohne Haftung des Ing. F* vermittelt, wurde die Zahlung eines Honorars von EUR 40.000 netto festgelegt. Die Beklagte erklärte in diesem Zusammenhang nicht, mit solchen Krediten einverstanden zu sein, die mit einer persönlichen Haftung von Ing. F* einem Förderungsgeber gegenüber verknüpft wären. [F3]
Die Klägerin versuchte in der Folge der Beklagten einen [zweiten] Betriebsmittelkredit zu vermitteln. Das von ihr eingeholte Anbot der J* sah als Sicherheit für die Einräumung eines Betriebsmittelrahmens unter anderem eine 50 % Bürgschaft der K* GmbH (kurz: K*) sowie „ allf. weitere noch zu definierende Besicherungen, insbesondere auch solche, die von der K* gefordert werden “ vor. Das ebenfalls eingeholte Angebot über einen Einmalbarkredit zur „ Finanzierung der Investition in neue Betriebsliegenschaft, Maschinen und Ausstattung “ enthielt die Forderung der K* nach einer 80 %-igen Bürgschaft. Das von der Klägerin eingeholte Angebot der L* sah die selben Sicherheiten für den Betriebsmittelrahmen vor.
Im September 2019 reichte die Beklagte einen von der Klägerin vorbereiteten Förderantrag bei der K* ein, nachdem sich D* bereits davor über die Fördermöglichkeiten der K* erkundigt hatte. Die K* war vom Land **, der Wirtschaftskammer ** und mehreren Kreditinstituten zur Förderung von Unternehmen gegründet worden. Ziel des Antrages was es, eine Förderung für den Ankauf der Liegenschaft in ** und für die im Zuge der Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes geplanten Investitionen zu erreichen. Ebenso kam es im September 2019 zu einer von der Klägerin veranlassten Antragstellung beim ** Wirtschafts- und Tourismusfonds, den Neubau und die Betriebsvergrößerung in ** zu fördern. Auch betreffend die Förderung der Aufnahme eines Betriebsmittelkredites veranlasste die Klägerin im November 2019 die Antragstellung durch die Beklagte bei der K*. Die Richtlinien der K* sahen grundsätzlich die Übernahme einer persönlichen Haftung durch eine natürliche Person vor, die Richtlinien des ** Wirtschafts- und Tourismusfonds verlangten das Vorliegen einer Bankgarantie. Liegenschaftskäufe wurden von beiden nicht gefördert. Dies wurde in gemeinsamen Gesprächen der Streitteile auch angesprochen.
In einem E Mail vom 4.2.2020 teilte E* Ing. F* bzw der Beklagten unter anderem mit: „ [...] Aufgrund unserer wirtschaftlichen und finanztechnischen Aufbereitung und Einreichung und den stattgefundenen Gesprächen bei den Banken mit den unterschiedlichen zuständigen Personen konnte Ihre Vorgabe ohne private Bürgschaft bzw Sicherheiten der beauftragte Kontorahmen in der Höhe von € 1.000.000 Haftung € 400.000 K*, Blankoanteil Risiko für L* ** € 600.000 ausverhandelt werden, welches nur mit der Kreditbesicherung von € 1 Mio. Ablebensschutz bewilligt worden ist. Dies hat Ihnen auch Herr M*, Risikomanager L* **, in der Besprechung bestätigt. [...] Der Bankwechsel und die Kontoschließung der I* muss durchgeführt werden, damit die vertraglich vereinbarte Zession auf die N* ** ohne private Bürgschaft übergehen kann. Diesbezüglich übermitteln wir Ihnen das ausverhandelte Finanzierungsangebot der N* **, welches aufgrund des bestehenden Eigenkapital des Unternehmens Betriebsversicherung als Besicherung und bis 31.1.2021 das mehrmals besprochene private Eigenkapital von € 100.000 verpfändet wird und nach Erstellung der Bilanz 06/2020 sowie der Zwischenbilanz per 31.12.2020 durch die aktuellen Aktivierungswerte der Versicherungen frei gegeben wird und der Kontokorrentrahmen bei dem ehemaligen Neukunde auf € 1 Mio, erhöht wird und neu ausgefertigt wird. [...] “.
In einem gemeinsamen Gespräch der Streitteile mit Vertreterinnen der K* und des Landes ** sowie der O* am 25.2.2020 wurde das Erfordernis der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der K* thematisiert.
D* vertrat dennoch gegenüber Ing. F* den Standpunkt, im Hinblick auf die Corona-Krise werde möglicherweise eine Förderung durch K* auch ohne private Bürgschaft möglich sein. [F4]
In der Folge kam es am 9.3.2020 zu einer weiteren Projekteinreichung bei der K* und dem ** Wirtschafts- und Tourismusfonds. Die K* gab schließlich mit Schreiben vom 23.3.2020 ein Bürgschaftsanbot für den Betriebsmittelrahmen ab. In diesem wurde eine „Bürgschaft gem. § 1357 ABGB von Herrn Ing. F* “ verlangt. Nach Erhalt dieser Unterlagen wies Ing. F* mit E Mail vom 27.3.2020 D* darauf hin, dass in den Unterlagen trotz seiner Weigerung, im Rahmen einer Finanzierung eine persönliche Haftung zu übernehmen, eine Bürgschaft von ihm gefordert werde. D* vertrat in seinem Antwort-E Mail den Standpunkt, dies in mehreren persönlichen Gesprächen erläutert zu haben, worauf Ing. F* neuerlich seine Ablehnung betreffend die Übernahme einer persönliche Haftung bekräftigte.
Ing. F* stieß schließlich im Frühjahr 2020 auf eine konkursverfangene Liegenschaft, die ein Betriebsgebäude im Altbestand aufwies, und zeigte Interesse am Ankauf durch die H* GmbH. Von der Idee zur Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes kam die Beklagte deswegen wieder ab. Ing. F* richtete daher mit E Mail vom 13.5.2020 an die Klägerin die Frage, wie es in diesem Fall mit dem bereits gestellten Förderantrag und der mit der Klägerin getroffenen Honorarvereinbarung aussehe und erhielt am 15.5.2020 unter anderem folgende Antwort: „[...] Die beiden vereinbarten fixen Pauschalen für die unterschiedlichen Finanzierungen für den Betriebsmittelrahmen – fixe Nettopauschale € 40.000 – sowie für die Hypothekarfinanzierung der Betriebsliegenschaft von netto € 91.000 bleiben aufrecht, wenn diese bis Ende des Jahres 2020 beglichen werden. Begründung für diese Abrechnungsvereinbarung ist das [sic!] jedes Mal, wenn sich eine gravierende Änderung durch die bereits durchgeführte Finanzierungseinreichung und Förderung wie in diesem Fall ergibt, ist eine neue Finanzierung samt Förderung einzureichen. [...] “. Die Klägerin engagierte sich durch D* weiterhin bei Banken, darunter die L* und die P*, betreffend die Finanzierung des Ankaufs auch der nunmehr vorgesehenen Liegenschaft und holte Kreditanbote ein. In diesen Angeboten waren weder die K*-Förderung noch eine Bürgenhaftung erwähnt. Bei der (im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgten) Ersteigerung der Liegenschaft unter Bankfinanzierung hatte die Beklagte einen Kaufpreis von EUR 1.300.000 zu zahlen, der weit unter dem für den Liegenschaftsankauf und die Errichtung des Gebäudes ursprünglich kalkulierten Betrag von EUR 2.500.000 lag. Dennoch sahen die Streitteile davon ab, die [ursprüngliche] Honorarvereinbarung über EUR 91.000 netto, die auf Basis des höheren Investitionsbetrages kalkuliert worden war, zu ändern.
Danach wurde zu diesem Liegenschaftskauf ein neuerlicher Förderantrag bei der K* eingereicht, aber letztlich nicht in Anspruch genommen, weil die K* weiterhin auf die Übernahme einer Bürgschaft durch die Geschäftsführung der Beklagten bestand. Ebenso erfolgte eine Einreichung zur Förderung des Liegenschaftskaufs sowie des Betriebsmittelrahmens beim Q* (Q*). Auch dieser verlangte für die Förderung die Haftungsübernahme durch Ing. F*.
Wäre Ing. F* bekannt gewesen, dass eine Förderung für den Liegenschaftskauf nicht gewährt werden würde, hätte er dennoch die ursprüngliche Honorarvereinbarung über EUR 91.000 netto (EUR 109.200 brutto) getroffen.
Die Klägerin konnte kein nicht mit persönlichen Haftungen des Geschäftsführers der Beklagten direkt oder indirekt verbundenes, von dritter Seite gefördertes Angebot für einen Betriebsmittelkredit vermitteln.
Die von der Klägerin gelegte Rechnung Nr. ** über EUR 48.000 brutto mit dem Rechnungstext „ Förderungsabwicklung “ und „* Förderungsabwicklung Landesregierung ** Wirtschafts- und Tourismusförderung, ** zu Förderungsansuchen ** und ** über € 2,5 Mio. Projektkosten lt. DI R*, *Leistungszeitraum 05.11.2018 – 04.05.2020“ wurde von der Beklagten vollständig beglichen.
Die von der Klägerin der Beklagten gelegte Rechnung Nr. ** über EUR 36.000 brutto mit dem Rechnungstext „ Förderungsabwicklung “ und „ Landesregierung ** Wirtschafts- und Tourismusförderung, ** zu Förderungsansuchen ** Antragsänderung Betriebsobjekt ** brutto € 1.578.000 + Zubau € 689.160 Projektkosten lt. DI R*, *Leistungszeitraum 18.12.2019 – 05.08.2020 “ (Beilage ./A) wurde von der Beklagten vollständig beglichen.
Am 1.10.2020 legte die Klägerin die Rechnung Nr. ** über € 49.200 brutto mit dem Rechnungstext „ Förderungsabwicklung “ und „* Landesregierung ** Wirtschafts- und Tourismusförderung, ** zu Förderungsansuchen **, Antragsänderung Betriebsobjekt ** brutto € 1.578.000 + Zubau € 907.800 Projektkosten lt. DI R*; *Förderungsabwicklung – Investitionsprämie (P 2048973-IO701) Q* GmbH, **, 7 % von der Berechnungsgrundlage von Euro 1.926.500 / Investitionsprämie von Euro 134.855, *Leistungszeitraum 04.09.2019 – 30.09.2020 “. Auf diese Rechnung erfolgte keine Zahlung.
Am 9.12.2020 legte die Klägerin die Rechnung Nr. ** über € 24.000 brutto mit dem Rechnungstext „ Abschlussrechnung “ und „Abwicklung – Abschlussrechnung lt. vereinbarter Pauschale – Mall v. 15.05.2020 *Finanzierungszusage (f. Masseverwalter) P* 19.06.2020 *Kreditbesicherung Betriebsobjekt ** Euro 1.250.000 P* *Leistungszeitraum: 26.05. bis 09.12.2020 “. Auf diese Rechnung leistete die Beklagte eine Zahlung von EUR 6.000.
Die Beklagte sagte der Klägerin im Oktober 2020 nicht zu, dass die Rechnungen Nr. ** und ** jedenfalls beglichen werden.
Ende 2021 reichte die Beklagte ihre bis dahin getätigten Investitionen von etwa EUR 89.000 zur Förderung ein. Von einer Antragstellung betreffend die Förderung auch des Kaufpreises für die Liegenschaft samt Betriebsgebäude nahm sie Abstand.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten zunächst EUR 49.200 sA aus der Rechnung Nr. ** und EUR 18.000 sA aus der Rechnung Nr. ** und brachte dazu – soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung von Relevanz – auf das Wesentliche zusammengefasst vor: Für ihre Tätigkeit bei der Vermittlung eines Betriebsmittelrahmens inkl. Erlangung der bezughabenden Förderung [Zusatzvereinbarung 2] stünden ihr EUR 49.200, für Beraterleistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und dem Erwerb einer Betriebsliegenschaft sowie der Erlangung von Förderungen [Zusatzvereinbarung 1] stünden ihr (restlich) EUR 18.000 zu.
Die von den beiden Rechnungen umfassten Leistungen seien nicht vom Beratervertrag umfasst, sondern gründeten vielmehr auf zwei zwischen den Streitteilen voneinander unabhängigen abgeschlossenen Zusatzaufträgen.
Hinsichtlich der Zusatzvereinbarung 1 sei die Klägerin aufgrund des erfolgten Liegenschaftserwerbs verdienstlich geworden. Die dabei angedachte Förderung der Investitionen sei im beantragten Umfang erreichbar gewesen.
Hinsichtlich der Zusatzvereinbarung 2 sei nicht Bedingung gewesen, dass von Ing. F* keine persönlichen Haftungen verlangt/übernommen werden. Es sei nur vereinbart worden, dass dieser zu seinen bisher bestehenden Haftungen keine zusätzlichen Haftungen übernehmen solle. Dementsprechend habe es die Klägerin erreicht, dass persönliche Haftungen von Ing. F* Dritten gegenüber verringert werden.
Zuletzt brachte die Klägerin vor, es habe sich doch nicht um zwei verschiedene Projekte bzw Auftrage gehandelt, sondern um ein einheitliches Projekt, weshalb die vier Rechnungen Nr. **, **, ** und ** nicht der einen oder der anderen Leistung zuzuordnen seien.
Die Beklagte bestritt und wendete – soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung von Relevanz – zusammengefasst ein, die Klägerin habe bei beiden – als unabhängig voneinander anzusehende – Zusatzaufträgen massive Fehlberatungen zu verantworten, weshalb keine Verdienstlichkeit bestehe. Hinsichtlich der Zusatzvereinbarung 1 habe die Klägerin im Frühjahr 2020 fälschlicherweise behauptet, dass für den Erwerb einer Liegenschaft „Corona-Förderungen“ des Q* erlangt werden könnten. Liegenschaftskäufe seien damals allerdings grundsätzlich nicht förderungswürdig gewesen, was der Klägerin bekannt gewesen sei, jedenfalls aber hätte bekannt sein müssen. Diesbezüglich habe die Klägerin bei der Beklagten (wissentlich) einen Irrtum über die Fördervoraussetzungen veranlasst. Förderungen für Investitionen habe die Beklagte tatsächlich nur in einem geringen Umfang erhalten. Bei richtiger Beratung hätte sie die Provision in der vereinbarten Höhe nicht zugesagt und auch keine Zahlung über EUR 90.000 brutto getätigt. Im Übrigen liege laesio enormis vor, weshalb diese Zusatzvereinbarung angefochten werde. Ein Anerkenntnis sei in der Teilzahlung nicht zu erblicken. Die Beklagte habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten EUR 90.000; sie wandte diesen Betrag als Gegenforderung ein.
Hinsichtlich der Zusatzvereinbarung 2 sei Bedingung gewesen, dass die Gesellschafter der Beklagten und/oder deren Repräsentanten (natürliche Personen) zur Erlangungen eines (zweiten) Betriebsmittelkredits keine persönlichen Haftungen welcher Art auch immer eingehen müssen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Konstruktion einer Finanzierung durch die L* samt Besicherung durch die K* – wie auch alle anderen eingeholten Angebote – hätten allerdings solche persönliche Haftungen enthalten. Die Klägerin sei daher aus diesem Grund nicht verdienstlich geworden. Da es nicht zur Vermittlung eines (zweiten) Betriebsmittelkredits gekommen sei, stehe der Klägerin auch kein Entgelt zu.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 24.8.2022, **, wurde über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S* zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Anmeldung der klagsgegenständlichen Forderungen samt Zinsen (EUR 7.997,13 und EUR 2.895,75) und Kosten (EUR 20.588,88 zzgl Zinsen EUR 245,35) jeweils bis zum Datum der Konkurseröffnung setzte die Klägerin das gegenständliche Verfahren mit einem Zahlungsbegehren von EUR 98.927,11 fort (vgl ON 34 und 35). Diesem Klagebegehren lagen folgende Positionen zugrunde:
Bereits davor war es am 17.11.2022 zur Annahme eines Sanierungsplanes durch die Gläubiger über 20 % der Forderungen und zu dessen Bestätigung durch das Insolvenzgericht gekommen. Nach dem Sanierungsplan waren die Forderungen wie folgt zu bedienen: 2 % Barquote binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Aufhebung des Sanierungsverfahrens, weitere 5 % bis 30.6.2023, weitere 5 % bis 31.12.2023, 4 % bis 30.6.2024 und 4 % binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes. Aus diesem Grund führte die Klägerin das Verfahren schließlich als Leistungsklage weiter, wobei das Klagebegehren auf 20 % des angemeldeten Betrages, somit auf EUR 19.785,42 (aliquot) eingeschränkt wurde.
Die Beklagte wendete die Unschlüssigkeit des eingeschränkten Klagebegehrens ein. Das Klagebegehren ziele auf ein Wiederaufleben der Forderung ab, für welche es keine Rechtsgrundlage gebe.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.12.2023, **, wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und Mag. B* zum Insolvenzverwalter bestellt. Das erstinstanzliche Verfahren war ab 1.12.2023 unterbrochen und wurde auf Antrag der Klägerin vom 29.4.2024 – in dem sie unter einem das Klagebegehren auf ein Feststellungsbegehren umstellte – fortgesetzt.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht gegenüber der Beklagten fest, der Klägerin stehe im Insolvenzverfahren der Beklagten eine Forderung von EUR 1.490,11 samt kapitalisierter Zinsen (aus EUR 425,75 von 14.12.2022 bis 30.6.2023) von EUR 26,48 und (aus EUR 1.490,11 von 1.7.2023 bis 1.12.2023) EUR 79,54, zu [Spruchpunkt 1]. Das Mehrbegehren, es werde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren die Forderung von EUR 18.295,31 samt kapitalisierter 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 19.359,67 von 14.12.2022 bis 30.6.2023 und aus EUR 18.295,31 seit 1.7.2023 zustehe, wies es ab [Spruchpunkt 2]. Es ging dabei vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich, die Klägerin habe die aus der Zusatzvereinbarung 1 geschuldeten Leistungen erbracht, weshalb ihr daraus EUR 18.000 als Restbetrag des vereinbarten Entgelts zustünden. Eine Schmälerung dieses Entgelts scheitere schon daran, dass die Erzielung einer bestimmten Förderungshöhe nie vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Zusatzvereinbarung 2 sei die Klägerin jedoch – mangels Vermittlung eines Betriebsmittelkredits an die Beklagten – nicht verdienstlich geworden, weshalb ihr aus dem Vertrag auch kein Entgelt zustehe.
Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnungen und der Klagsänderungen berücksichtigend seien folgende Ansprüche (der Höhe nach) berechtigt und zuzusprechen:
Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1 Statt der Feststellungen [F1] und [F3] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:
„Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass die Klägerin mit der Vermittlung eines Betriebsmittelkredites beauftragt war, ohne dass irgendwelche Einschränkungen betreffend persönlicher Haftung getroffen worden wären.“
Bei der begehrten Ersatzfeststellung handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, die einer Feststellung nicht zugänglich ist.
1.1.1 Selbst wenn man von einer gesetzesgemäß ausgeführten Beweisrüge ausgehen wollte, begegnen der den bekämpften Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken. Das als Tatsacheninstanz fungierende Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht. Bei der richterlichen Beweiswürdigung hat es die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen ( Rechberger in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1). Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei die hohe Wahrscheinlichkeit, wobei es letztlich auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Der bloße Umstand, dass ein anderer Geschehensablauf möglich ist oder war, ist für sich nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung zu erwecken. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte glauben müssen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2 mwN).
1.1.2 Tatsächlich ergibt sich hier aus der Kenntnis einer Tatsache (hier, dass die K* keine Förderung ohne persönliche Haftung von Ing. F* gewährt) noch nicht, dass die Streitteile nicht dennoch vertraglich festlegten, dass die Beklagte ausschließlich die Vermittlung eines Betriebsmittelkredit ohne eine solche Haftung wünscht und dies auch zur Bedingung der Zusatzvereinbarung 2 machte. Das Erstgericht hat auch ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum die Gesamtverhalten der Klägerin im Verfahren gegen ihre zuletzt eingenommenen Prozessstandpunkte in Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung 2 spricht – insbesondere in Hinblick auf ihr (wechselndes bzw ergänzendes) Vorbringen zur Frage, ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder zwei voneinander unabhängige Zusatzvereinbarungen und ob die Klägerin hinsichtlich der Zusatzvereinbarung 2 auch dann verdienstlich geworden wäre, wenn es ihr gelungen wäre, die sonstigen persönlichen Haftungen von Ing. F* zu reduzieren. Es handelt sich bei beiden Punkten um solch wichtige Vertragsinhalte, dass nicht leicht erklärbar ist, warum die Klägerin diese Prozessstandpunkte nicht bereits in der Klage, spätestens jedoch im vorbereitenden Schriftsatz ON 7 eingenommen hat. Gerade zur Frage der persönlichen Haftung des Ing. F* bringt die Klägerin bereits in ON 7 nämlich sehr ausführlich vor. Sie erwähnt aber nicht, dass die Vermittlung eines Betriebsmittelkredits
Das Berufungsgericht hält daher die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil für zutreffend, hingegen die dagegen gerichteten Berufungsausführungen nicht für stichhältig, weshalb auf das angefochtene Urteil verwiesen wird (§ 500a ZPO; RS0122301). Die angefochtenen Feststellungen [F1] und [F3] werden vom Berufungsgericht übernommen und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
1.2 Statt der Feststellung [F4] begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„D* hat gegenüber Ing. F* keineswegs den Standpunkt vertreten, dass möglicherweise auch ohne private Bürgschaft eine Förderung durch K* möglich sein würde.“
Die begehrte Ersatzfeststellung ist rechtlich irrelevant, weil hier nicht entscheidend ist, welche Standpunkte in den Gesprächen „vertreten“ wurden, sondern auf welche Bedingungen sich die Streitteile hinsichtlich der Zusatzvereinbarung 2 geeinigt und so zum Vertragsinhalt erhoben haben. Im Übrigen ist die Berufungswerberin auf die Ausführungen zu 1.1 zu verweisen.
Mangels rechtlicher Relevanz wird die bekämpfte Feststellung vom Berufungsgericht nicht übernommen.
1.3 Statt der Feststellung [F2] begehrt die Beklagte (erkennbar) folgende Ersatzfeststellung:
„Es war jedenfalls auch der Wille des Ing. F*, dass bei einer Reduzierung von Bürgschaftsverbindlichkeiten durch die Klägerin der Betriebsmittelkredit abzuschließen sein würde, auch mit persönlicher Bürgschaft.“
Eine korrekt ausgeführte Beweisrüge erfordert ua die bestimmte Angabe, welche Beweise das Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt, welche von den bekämpften Feststellungen abweichende Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel diese begehrten Feststellungen getroffen hätten werden müssen (vgl RS0041835 [T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN).
Hier scheitert die Beweisrüge schon daran, dass sich die Klägerin mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht auseinandersetzt. Darüber hinaus geht aus der Formulierung der begehrten Ersatzfeststellung nicht hervor, wessen Bürgschaftsverbindlichkeiten reduziert werden sollten. Aus den Beweisergebnissen, auf die sich die Klägerin stützt, erschießt sich schließlich nicht, warum die Klägerin (rechtlich) in der Lage gewesen sein soll, Bürgschaftsverbindlichkeiten zu reduzieren.
Im Übrigen ist die Berufungswerberin auch hier auf die Ausführungen zu 1.1 zu verweisen.
Soweit die Klägerin unter diesem Berufungsgrund moniert, dass Erstgericht hätte auch feststellen müssen, „dass eine Bürgschaftsreduktion in Höhe von EUR 930.000 erfolgt sei“ (vgl Berufung ON 63 S 7), macht sie erkennbar einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Diesbezüglich ist sie auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 16), und hat vom festgestellten Sachverhalt auszugehen (RS0043312).
2.2.Die Klägerin verweist zwar zunächst in der Berufung darauf, in ihrer Rechtsrüge von den im Urteil getroffenen Feststellungen auszugehen, tut das letztlich aber nicht. Vielmehr lässt sie in ihren nachfolgenden Ausführungen die getroffenen Feststellung – insbesondere zu den festgelegten Bedingungen – außer Acht. Die Berufung erfüllt daher schon aus diesem Grund die an eine Rechtsrüge gestellten Anforderungen nicht, weshalb es dem Berufungsgericht verwehrt ist, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (RS0043312 [T3]).
Im Ergebnis ist daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu beurteilen war.
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