Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Tscherner und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG , **, D-**, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 21.228,48 über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 9.350,43) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11.7.2024, ** 78, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat am 17.9.2012 einen am 28.9.2012 zugelassenen und von der Beklagten hergestellten ** gekauft, in dem ein 1,6 l Dieselmotor mit 77 kW/105 PS verbaut ist. Der Kaufpreis betrug EUR 27.300.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von (zuletzt) EUR 21.228,48 samt Zinsen. Ihr sei wichtig gewesen, ein umweltfreundliches Dieselfahrzeug mit entsprechend geringem Verbrauch zu erwerben, und sie habe darauf vertraut, ein manipulationsfreies Fahrzeug, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, zu kaufen. Die Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich in die Irre geführt und geschädigt, indem sie bewusst unrichtige Angaben zu den von der Klägerin gewünschten Eigenschaften gemacht habe. Tatsächlich habe die Beklagte das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet, und auch ein Software Update reiche nicht aus, um Gesetzeskonformität herzustellen. Auch nach dem Update funktioniere die Abgasrückführung nur im Temperaturfenster zwischen 15 und 33 Grad Außentemperatur, die Grenzwerte seien auch nach der Verbesserung um das Vier bis Fünffache überschritten und der Preisverfall bei Dieselfahrzeugen betreffe „upgedatete“ und „nicht upgedatete“ Fahrzeuge. Der Klägerin stehe daher Schadenersatz in Form von Naturalrestitution zu. Sie ließ sich ein Benützungsentgelt von EUR 6.071,52 anrechnen, das im eingeklagten Schadenersatzbetrag berücksichtigt ist.
Die Beklagte brachte im Wesentlichen vor, das Klagebegehren sei verjährt. Darüber hinaus brachte die Beklagte vor, die EG Typengenehmigung und Zulassung seien nach wie vor aufrecht. Der Schadstoffausstoß und Umweltaspekte seien nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin gewesen. Die ursprüngliche Software sei keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der VO (EG) 715/2007, weil das Abgasrückführungssystem nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems gewesen sei. Auch das „Thermofenster“ sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, weil dieses notwendig sei, um vor plötzlichen und unvorhersehbaren Motorschäden zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Beklagte habe die Klägerin nicht über den zulässigen Stickstoffausstoß und nicht über das Vorliegen einer Typengenehmigung getäuscht. Beim Fahrzeug sei auch keine Wertminderung eingetreten. Selbst wenn ein Schaden vorliegen würde, seien im Wege des Vorteilsausgleichs der Wiederverkaufswert und die beinahe zwölf Jahre andauernde uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin zu berücksichtigen.
Gegenüber einer allfällig zu Recht bestehenden Klagsforderung wendet die Beklagte ein Benützungsentgelt von EUR 15.470,91 (in eventu EUR 10.842, in eventu EUR 9.486,75) als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht hielt die Gegenforderung für nicht berechtigt, sprach der Klägerin einen Betrag von EUR 21.179,52 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung Zug um Zug gegen Rückgabe des ** zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 48,96 ab. Es traf über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 6 bis 14 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Klagebegehren nicht verjährt sei; die Klägerin habe am 8.10.2015 erfahren, dass ihr Fahrzeug vom „Abgas Skandal“ betroffen sei, und ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass ihr die Beklagte einen Schaden zugefügt haben könnte. Die Klagsführung am 4.10.2018 sei daher innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt. Die zum Übergabezeitpunkt beim Fahrzeug vorhandene und noch nicht behobene „Umschaltlogik“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG. Da nicht habe festgestellt werden können, welche Bandbreite das Thermofenster beim Fahrzeug nach einem von der Beklagten angebotenen Software Update habe, habe die Beklagte nicht beweisen können, dass die Abschalteinrichtung nach dem Software Update unter den Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG falle; die Negativfeststellung gehe zu Lasten der Beklagten. Darüber hinaus sei die Abschalteinrichtung nach dem Software Update nicht „notwendig“ im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG; es stehe eine andere technische Lösung zur Verfügung, die für den Motor bestehende Risiken und Gefahren hätte abwenden können. Das Fahrzeug sei somit auch nach der Installation des Software Updates mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet, weshalb die Unsicherheit des Typengenehmigungsentzugs aufrecht bleiben würde. Das SoftwareUpdate sei daher nicht zur Beseitigung des Schadens geeignet. Nach der Rechtsprechung liege der Schaden beim Erwerb eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. Dass noch eine aufrechte Typengenehmigung vorliege, stehe dem Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte hafte der Klägerin unmittelbar nach den §§ 1295 Abs 2 ABGB und 874 ABGB, weil ihre Repräsentanten durch die Entwicklung eines Motors mit verbotener Abschalteinrichtung in Form der Umschaltlogik ein Verhalten gesetzt hätten, das kausal für den Vertragsabschluss gewesen sei; die Klägerin hätte das Fahrzeug in Kenntnis der verbotenen Abschalteinrichtung nicht erworben. Um einen entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Beklagten prüfen zu können, fehle ein entsprechend konkretes Vorbringen der Beklagten, sodass die Beklagte dem Grunde nach schadenersatzpflichtig sei. Sie schulde entsprechend dem Klagsvorbringen die Zug um Zug Abwicklung, wobei auf den von der Beklagten geschuldeten Betrag ein Benützungsentgelt anzurechnen sei.
Die Berechnung dieses Vorteils habe nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu erfolgen. Ausgehend vom Kaufpreis sei der Vorteil anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrenen Kilometern) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung der Gebrauchtwagen) zu bestimmen. Entgegen dem Beklagtenvorbringen komme es dabei auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigeren Bedingungen erreichen könne oder in bestimmten Einzelfällen erreicht habe. Der Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer werde unabhängig davon bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt habe. Ausgehend von einem Kaufpreis von EUR 27.300, den tatsächlich gefahrenen 69.550 Kilometern und der festgestellten Gesamtlaufleistung von 310.000 km betrage das Benützungsentgelt EUR 6.120,48. Dieser Betrag sei vom Kaufpreis abzuziehen, sodass die Beklagte der Klägerin EUR 21.179,52 zurückzuzahlen habe. Da das Benützungsentgelt durch unmittelbaren Abzug von der Klagsforderung berücksichtigt worden sei, bestehe die darauf gerichtete Gegenforderung nicht zu Recht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin EUR 11.829,09 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, in eventu, das Urteil aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte wendet sich im Rahmen ihrer Berufung ausschließlich gegen die Feststellung:
„Die durchschnittliche Gesamtlaufleistung des gegenständlichen Fahrzeugs zum Erwerbszeitpunkt beträgt 310.000 km.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
„Die durchschnittliche Gesamtlaufleistung des gegenständlichen Fahrzeugs zum Erwerbszeitpunkt beträgt 122.647 km.“
2. Dazu führt die Beklagte aus, angesichts des festgestellten Kilometerstands zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz von 69.500 ergebe sich eine jährliche Fahrleistung der Klägerin von 6.133 km. Bei einer hohen (fiktiven) Gesamtkilometerleistung und wenig gefahrenen Kilometern werde eine objektiv unüblich lange Amortisationszeit unterstellt; im vorliegenden Fall würde dies einer Behaltedauer von knapp 41 Jahren entsprechen, was völlig absurd sei. Je älter das Fahrzeug werde, desto proportional geringer werde auch der daraus vermittelte objektive Nutzen, weil es immer weniger dem Stand der Technik und Sicherheits-, Komfort- und Prestigeerwartungen entspreche. Weiters würden auch die Erhaltungs- und Betriebskosten im Laufe der Zeit anwachsen. Auch nach der Rechtsprechung des BGH sei der Wert einer zeitanteiligen Benützung durch den dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benützungszeit entsprechenden Teil des Kaufpreises zu bestimmen; der Käufer habe sich mit dieser Bewertung der für ihn erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit abgefunden. Der anhand der Gutachtensausführungen getroffenen Feststellung zur Gesamtlaufleistung liege die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs zugrunde. Bei der Klägerin als „Wenigfahrerin“ sei aber nicht von der unter gewöhnlichen Umständen zu erzielenden Gesamtlaufleistung auszugehen. Mit einer jährlichen Laufleistung des Klagsfahrzeugs von 6.600 km innerhalb eines durchschnittlich anzunehmenden Benützungszeitraums von 20 Jahren ergebe sich eine Gesamtlaufleistung für das Klagsfahrzeug von 122.647 km. Bei der Berechnung des anzurechnenden Benützungsentgelts sei dieser Wert als Gesamtlaufleistung anzunehmen, sodass sich ein Benützungsentgelt von EUR 15.470,91 ergebe, das vom zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen sei.
3. Die Feststellung ergibt sich einwandfrei und ohne widersprechende Beweisergebnisse aus den gutachterlichen Ausführungen, wonach die mittlere jährliche Fahrleistung bei einem vergleichbaren Fahrzeug bei 14.000 bis 17.000 km liege und die durchschnittliche maximale Behaltedauer bei 20 Jahren liege. Das Erstgericht hat mangels anderer Anhaltspunkte nachvollziehbar für die jährliche Fahrleistung den Mittelwert von 15.500 km angesetzt, woraus sich eine Gesamtlaufleistung von durchschnittlich 310.000 km ergibt.
4. Mit ihren Ausführungen wendet sich die Beklagte aber in Wahrheit nicht gegen die Feststellung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des Klagsfahrzeugs. Vielmehr rügt sie rechtlich, dass das Erstgericht den Gebrauchsnutzen anhand der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung für den von der Klägerin erworbenen Fahrzeugtyp und nicht eine an die geringe Nutzung der Klägerin angelehnte Gesamtlaufleistung berücksichtigt hat. Die in der Berufung vertretene Argumentation ist damit als Rechtsrüge zu qualifizieren (vgl RS0041851; RS0111425).
5. Mit ihrer Argumentation setzt sich die Beklagte über die mittlerweile ständige Rechtsprechung zur Berechnung des Benützungsentgelts hinweg: Nach dem vom Obersten Gerichtshof unter Beachtung der Vorgaben des EuGH zur Festlegung eines „effektiven“ Schadenersatzanspruchs als sachgerecht erachteten, auch vom BGH praktizierten Ermittlungsansatz (10 Ob 2/23a vom 21.2.2023 [Rz 114] mwN) kommt es auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigsten Bedingungen erreichen kann oder in bestimmten Einzelfällen erreicht hat. Der herangezogene Gebrauchsvorteil von gefahrenen Kilometern wird unabhängig davon bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat (8 Ob 1/24s [Rz 34]; 8 Ob 76/23v [Rz 36]; 2 Ob 82/23g [Rz 10]; 2 Ob 108/23f [Rz 11]; 10 Ob 41/23m [Rz 25f]). Auch wenn ein Fahrzeug aufgrund der konkreten Nutzung die durchschnittliche Gesamtlaufleistung dieses Fahrzeugtyps wahrscheinlich nicht erreichen wird, sei es nach der Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, dem Käufer, der die Wandlung nicht zu vertreten habe, den Wertverlust zuzuordnen. Der abzugeltende konkrete Nutzen stehe mit dem zeitablaufabhängigen Wertverlust eines Fahrzeugs in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Der Wertverlust des Fahrzeugs bleibe zwar nicht gänzlich außer Betracht, weil er über den Wert bildenden Faktor der Laufleistung unmittelbar in die „lineare Berechnungsmethode“ einfließe. Damit sei er aber auch im Fall von „Wenigfahrern“ ausreichend berücksichtigt (10 Ob 41/23m [Rz 26] mwN).
6. Dass das Erstgericht der Berechnung des Benützungsentgelts die durchschnittliche Gesamtlaufleistung und nicht eine an die sparsame Nutzung der Klägerin angelehnte Gesamtlaufleistung zugrunde gelegt hat, entspricht daher der ständigen Rechtsprechung. Die Beklagte zeigt keine nachvollziehbaren Argumente dafür auf, dass im konkreten Einzelfall von dieser abzugehen wäre.
7. Soweit die Klägerin andeutet, die Feststellung einer Gesamtlaufleistung von 310.000 km sei überschießend, weil die Gesamtlaufleistung nach dem Klagsvorbringen 250.000 km betragen habe, ist ihr zu entgegnen, dass die beanstandete Feststellung im Parteivorbringen der Klägerin ausreichend Deckung findet (RS0036933; RS0040318; RS0037972 ua). Die Klägerin hat den ausgehend vom zurückzuzahlenden Kaufpreis geltend gemachten Klagsbetrag von sich aus um ein „Benützungsentgelt“ reduziert, und zwar offensichtlich um dem erwartbaren Einwand der Beklagten entgegenzukommen. Eine Prüfung und Berechnung des konkreten Benützungsentgelts hatte aber nur aufgrund des Beklagtenvorbringens zu erfolgen, wonach das von der Klägerin angerechnete Benützungsentgelt zu niedrig bemessen sei und die Klagsforderung sich um einen höheren Betrag an Benützungsentgelt reduziere. Damit hat die Beklagte einen Gebrauchsnutzen eingewendet, den sie im Rahmen ihres Vorbringens konkret zu beziffern hat (vgl 10 Ob 2/23a vom 21.2.2023 [Rz 85]; 6 Ob 265/01s; vgl auch 4 Ob 70/18z [3.3]). Die Anrechnung eines Benützungsentgelts führt nur dazu, dass ihr dieser Betrag im Rahmen des Urteils nicht mehr zugesprochen werden kann. Die Klägerin hat sich damit aber nicht der Annahme einer Gesamtlaufleistung von höchstens 250.000 km unterworfen.
8. Es hat daher im Ergebnis bei der Berechnung des Gebrauchsnutzens durch das Erstgericht zu bleiben. Die Beklagte dringt mit ihrer Berufung nicht durch.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
10. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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