1) Verfahrenshilfe für das außergerichtliche Aufforderungsverfahren nach § 8 Abs 1 AHG hat dieselben Voraussetzungen wie jene für ein gerichtliches Verfahren.
2) Die Geltendmachung verjährter Ansprüche ist zwar nicht von vornherein aussichtslos, aber mutwillig in dem Sinn, daß eine die Prozeßkosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde.
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