Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Dr. Christoph Freudenthaler und Mag. Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, Pensionist, **platz **, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 26. Juni 2025, Nc1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Antrag vom 6. August 2024 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Amtshaftungsklage „gegen den Richter Mag. B* C* des Landesgerichtes D* (Gerichtsabteilung ** im Jahre 2018/19)“. Einerseits gehe es um die unterlassene Freigabe des beschlagnahmten Geldbetrages von EUR 700,00, andererseits um die „wohl überzogene Dauer in Strafhaft, die auf höchst fragwürdige Weise entstanden ist“ bzw die „unverhoffte Verhängung der Untersuchungshaft“ durch den Richter.
Mit Beschluss vom 12. August 2024, 4 Nc 15/24y, bestimmte das Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage als zuständig. Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2024, 1 Ob 145/24s, nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag vom 6. August 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Nach der Begründung des Erstgerichtes sei Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, dass die angestrebte Rechtsverfolgung weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos sei (§ 63 Abs 1 ZPO). Ersatzansprüche nach dem AHG würden in drei Jahren nach Ablauf des Tages verjähren, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der Antragsteller behaupte Ansprüche aus einem Fehlverhalten des Richters im Verfahren Hv* des Landesgerichtes D*. Dieses Verfahren sei seit 3. April 2019 rechtskräftig beendet. Spätestens mit Rechtskraft seiner Verurteilung seien die vom Antragsteller behaupteten Schäden entstanden, die Verjährung habe daher zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Anhaltspunkte für eine qualifiziert verlängerte Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG würden sich nicht finden. Die behaupteten Ansprüche seien daher seit 3. April 2022 verjährt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei am 18. Jänner 2024 zur Post gegeben (richtig im August 2024 elektronisch eingebracht) worden und sei daher erheblich verspätet. Auch behauptete Ansprüche aus der Beschlagnahme eines Geldbetrags seien jedenfalls verjährt, da schon nach eigenem Vorbringen des Antragstellers der entsprechende Betrag im August 2019 überwiesen worden sei. Der Versuch, verjährte Ansprüche auf Kosten der Allgemeinheit geltend zu machen, mache die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem (erkennbaren) Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber bezieht sich in seinem Rechtsmittel auf das Verfahren Nc2* des Landesgerichtes Linz und vermeint, dass das Aktenzeichen geändert worden sei, um nunmehr die erhebliche Verjährung geltend machen zu können. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens wegen der Vorfälle rund um den D* Strafrichter Mag. C* habe er bereits am 16. September 2022 eingebracht. Von der Existenz des [ den Verfahrenshilfeantrag vom 16. September 2022 abweisenden ]Beschlusses vom 20. Dezember 2022, ON 4, habe er erst durch den OGH-Beschluss 1 Ob 145/24s erfahren. Obwohl es sich bei der angeführten Adresse immer um eine Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gehandelt habe, habe das Schriftstück nicht zugestellt werden können, weil er laut dem Postfehlbericht verzogen gewesen sein solle. Da er seit der Delegierung durch das Oberlandesgericht Linz vom 3. Oktober 2022 zu 4 Nc 18/22m nichts mehr gehört habe, sei am 6. August 2024 ein neuerlicher Antrag gestellt worden, welcher abermals an das Landesgericht Linz delegiert worden sei. Zudem sei das Verfahren aus dem Jahr 2022 nach einem Pflegschaftsverfahren ausgesetzt worden. Als es beendet worden sei, habe er einen neuen Anlauf unternommen.
Sollte der Rekurswerber meinen, dass er betreffend den Richter des Landesgerichtes D* Mag. C* inhaltlich einen gleichartigen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage bereits am 16. September 2022 gestellt hat, über den das Landesgericht Linz mit (ihm erst am 18. November 2024 zugestellten) Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nc2*, entschieden hat, wäre ihm entgegenzuhalten, dass dann einer Bewilligung der Verfahrenshilfe in diesem Verfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit oder (nach Rechtskraft) der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehen würde. Die weitere Rechtsverfolgung hätte daher im Verfahren Nc2* zu erfolgen. Tatsächlich hat sich der Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag vom 16. September 2022 zwar auf Verhaltensweisen des Richters Mag. C* bezogen, konkret allerdings nur auf eine 15-monatige Haft, nicht aber auf die unterlassene Freigabe des beschlagnahmten Geldbetrages von EUR 700,00 oder auf die unverhoffte Verhängung der Untersuchungshaft.
Davon unabhängig ist das Erstgericht aber schon aus nachstehenden Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen des drohenden (berechtigten) Verjährungseinwandes als offenbar mutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO anzusehen ist:
Entgegen der vom Rekurswerber offenbar vertretenen Ansicht wird die Verjährung nach § 1497 ABGB nämlich grundsätzlich nicht schon mit der Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages, sondern erst mit der Einbringung der Klage unterbrochen (RS0034588). Allerdings sind Eingaben, mit denen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, sodass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als solche Klagen zu beurteilen, die bei fristgerechter Verbesserung die Verjährung unterbrechen (RS0034695). Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will (RS0034875).
Der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers kann in diesem Sinne allerdings nicht als (zu verbessernde) Klage angesehen werden. Zwar wird der Sachverhalt grob geschildert, aus dem sich der Amtshaftungsanspruch ableiten soll, allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers deutlich, dass er ausschließlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Beigebung eines Rechtsanwaltes) begehrt und nicht, dass er damit bereits eine – allenfalls zu verbessernde – Klage eingebracht wissen will (vgl „… beantrage ich die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen …, da die Sache schon recht verworren ist und es mir nicht leicht fällt, da noch den Überblick zu bewahren“ [ON 1.1, 3]). Das Gleiche gilt für den Verfahrenshilfeantrag vom 16. September 2022 („Betreff: gerichtliches Amtshaftungsverfahren, aber vorher Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe“ [ON 1 in Nc2*]).
Auch wenn die allfällige Verjährung nur über Einrede aufgegriffen werden kann, womit im Amtshaftungsverfahren aber regelmäßig gerechnet werden muss, würde eine verständige, wirtschaftlich denkende, nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei diesen Prozess nicht führen, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus diesem Grund als offenbar mutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist (vgl OLG Wien 14 R 152/95 = RW0000004; OLG Linz 4 R 58/23m, 4 R 59/24k ua). Daran ändert auch weder die gemäß § 2 1. COVID-19-JuBG auch für Verjährungsbestimmungen vom 22. März 2020 bis einschließlich 30. April 2020 angeordnete Fortlaufshemmung noch das Aussetzen des Verfahrens aus dem Jahr 2022 wegen eines Pflegschaftsverfahrens (über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters) etwas.
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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