Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. November 2025, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit den sechsmonatigen unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von achtzehn Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Oktober 2025 zu Hv* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2a zweiter und dritter Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teils Abs 2, teils Abs 4 Z 1 SMG sowie § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG über ihn verhängt wurde. Die Hälfte der Strafzeit wurde am 8. Dezember 2025, zwei Drittel der Strafe werden am 8. Jänner 2026 erreicht. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 6. März 2026 (§ 148 Abs 2 StVG [S 4 f in ON 2]).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen ab (ON 6).
Die dagegen vom Genannten erhobene (S 2 f in ON 5), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde, ist ohne Erfolg.
Das Erstgericht hat gesetzeskonform dargelegt, dass fallkonkret spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegenstehen. Es wird daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen.
So sind bei der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat maßgebliche Aspekte der Beurteilungsgrundlage. Ein bislang ordentlicher Lebenswandel, die deliktsfreie Lebensführung seit vielen Jahren, der auffallende Widerspruch zu sonstigem Verhalten und das lange Zurückliegen der Tat wären beispielsweise in der Regel ausschlaggebende positive, eine erhebliche (insbesondere einschlägige) Vorstrafenbelastung, ein Rückfall während offener Probezeit und eine Faktenvielzahl samt der daraus abzuleitenden Intensität der kriminellen Energie demgegenüber ins Gewicht fallende negative Prognosefaktoren (vgl Jerabek, WK² StGB § 43 Rz 21 mwN). Je mehr Vorstrafen der Verurteilte hat und je gravierender sie sind, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens, sodass der Verurteilte in diesen Fällen doch eher durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch die bedingte Entlassung, selbst in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7 [Stand 1. Dezember 2024, rdb.at]).
Zutreffend hebt das Erstgericht somit das strafrechtlich bereits einschlägig belastete Vorleben des Beschwerdeführers hervor, das sich - unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung - in drei einschlägigen Abstrafungen widerspiegelt. Zuletzt lagen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor. Weiters kam es zu Tatbegehungen während offener Probezeit sowie im raschen Rückfall und über einen langen Tatzeitraum. Zu Gunsten des A* B* schlägt lediglich zu Buche, dass er sich seit 8. September 2025 in Haft befindet und es sich dabei um den Erstvollzug handelt.
Allerdings kam es am 9. September 2025 noch in der Untersuchungshaft zu einer Ordnungswidrigkeit, die darin begründet lag, dass B* A* selbst über Aufforderung der Justizwache sein Schreien über den Gefängnishof nicht eingestellt hat und die darauffolgende Abmahnung damit quittierte, dass ihm diese gleichgültig sei (ON 4).
Wenngleich bei nunmehr guter Führung ein gänzlicher Vollzug der sechsmonatigen Freiheitsstrafe bei Erteilung entsprechender Weisungen wohl nicht erforderlich erscheint, sind unter den gegebenen Umständen derzeit keine flankierenden Maßnahmen auszumachen, welche die Annahme bestärken würden, B* A* werde im Falle einer vorzeitigen Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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