Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2025, GZ Hv1*-65, und deren Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494a StPO nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Huber durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Dezember 2025
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die A* mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. September 2022, GZ Hv2*-83, gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu A./I./), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu A./II./), nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (zu A./III./) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu B./) schuldig erkannt und dafür (soweit hier relevant) unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter einem wurde vom Widerruf der ihm zu AZ Hv2* und Hv3* je des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, die Probezeiten wurden auf fünf Jahre verlängert.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.52) und ausgeführte (ON 72) Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt; ihre Beschwerde richtet sich gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten.
Allein die Beschwerde ist (teilweise) berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung die leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln, als mildernd, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit sowie den raschen Rückfall.
Diese Aufzählung ist – weitgehend in Übereinstimmung mit der Berufungswerberin – zu präzisieren und auch zu ergänzen:
Die zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung (vgl ON 39, 27 und 32; ON 64,16) wird durch die gerade daraus resultierende besondere Tätergefährlichkeit (vgl ON 39, 36; ON 64, 17), die aus spezialpräventiven Gründen (§ 32 Abs 2 StGB) die Verhängung einer höheren Strafe erfordert, weitgehend relativiert (vgl RIS-Justiz RS0090304; Riffel in WK-StGB² § 34 Rz 3; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 34 Rz 4a; Birklbauer/ Stiebellehner in SbgK-StGB § 34 Rz 27). Ihr kommt daher fallkonkret nur marginale Bedeutung zu.
Auf Seiten der Erschwerungsgründe ist der Strafzumessungskatalog zunächst einmal um die – von dem sehr wohl angeführten raschen Rückfall zwar logisch vorausgesetzte und im Urteil auch beschriebene (US 3 f), bei der Strafbemessung aber nicht explizit erwähnte – eine (RIS-Justiz RS0090759) einschlägige Vorstrafe (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) zu ergänzen.
Zutreffend fordert die Berufungswerberin außerdem auch die erschwerende Wertung der zweimaligen Verwendung eines Messers als Waffe (zumindest [bei B./] im funktionalen Sinn [vgl RIS-Justiz RS0134002]) ein (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Den Berufungsgegenausführungen (ON 74) zuwider steht dem das in § 32 Abs 2 StGB normierte Doppelverwertungsverbot selbst bei Anwendung von § 39a Abs 1 Z 4 StGB nicht entgegen (11 Os 47/25h; OLG Linz 9 Bs 174/25i, 7 Bs 167/25w; instruktiv: Riffel aaO § 32 Rz 67). Denn während es sich bei dieser um eine (bloße) Strafrahmenvorschrift handelt (vgl etwa Flora in WK-StGB² § 39a Rz 19),bezieht sich jenes nach jüngerer Rechtsprechung allein auf den Strafsatz bedingende, mithin subsumtionsrelevante Umstände (RIS-Justiz RS0130193; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 711; Riffel aaO § 32 Rz 60; grundlegend zur Unterscheidung von Strafsatz und Strafrahmen: Ratzin WK-StGB² Vor §§ 28-31 Rz 1; RIS-Justiz RS0119249).
Zudem ist in die allgemeine Schuldabwägung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) die Tatbegehung nicht nur (wie bereits vom Erstgericht) bei offenen Probezeiten und (am 10. März 2025) bei anhängigem Verfahren (vgl RiffelaaO § 32 Rz 9 f) mit einzubeziehen, sondern auch (am 17. Februar 2025) im Wissen um den bevorstehenden Strafantritt (RIS-Justiz RS0091129) und (am 10. März 2025) während der Anhaltung in Untersuchungshaft.
Das Handlungsunrecht der Taten vom 17. Februar 2025 ist – abgesehen von dem ohnehin als besonders erschwerend gewerteten Einsatz des Messers als Tatmittel der gefährlichen Drohung – als eher unterdurchschnittlich zu bewerten. Zur Tat vom 10. März 2025 ist dagegen zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Angriff gegen den zu diesem Zeitpunkt schlafenden (US 6) Zellengenossen richtete, der demnach keinerlei Vorsicht gegen die Tat gebrauchen hat können (§ 32 Abs 3 StGB).
Nichtsdestotrotz wird die mit der Hälfte der möglichen Höchststrafe ausgemittelte Freiheitsstrafe sowohl der Tat- als auch der Täterschuld gerecht, gilt es doch bei alldem, eine angemessene Relation zwischen strafbarem Verhalten und den daran geknüpften Konsequenzen zu wahren. Eine Überschreitung dieses Strafmaßes allein aus spezialpräventiven Notwendigkeiten würde vor diesem Hintergrund den Grundsätzen der Strafbemessung zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0090592).
Bei der Entscheidung über die Beschwerde schlagen diese Erfordernisse jedoch voll durch. Denn der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ist zufolge § 53 Abs 1 StGB bei einer Verurteilung wegen einer während offener Probezeit begangenen strafbaren Handlung dann zu beschließen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Damit soll zwar das Absehen davon der Regelfall sein (vgl auch RIS-Justiz RS0092683) und ein Widerruf nur in solchen Fällen erfolgen, in denen der Vollzug des zunächst bedingt nachgesehenen Strafteils zusätzlich zum neuen Strafübel aus (allein maßgeblichen) spezialpräventiven Erwägungen unumgänglich ist ( Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 53 Rz 7; Birklbauer/Oberlaber in SbgK-StGB § 53 Rz 26 ff; Tipold aaO § 53 Rz 2).
Hier aber zeugen bereits der einschlägige (§ 71 StGB) Rückfall knapp drei Monate nach Rechtskraft der Verurteilung zu einer zweijährigen, wenn auch teilweise bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe (ON 3 und 4) vor Strafantritt und bei offenen Probezeiten zu zwei Verurteilungen (mit einem Widerrufspotential von insgesamt 25 Monaten Freiheitsstrafe) sowie die erneute Tatbegehung nur drei Wochen später bei anhängigem Verfahren trotz Untersuchungshaft von einer extremen Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber staatlichen Reaktionen auf sein kriminelles Verhalten. Hinzu tritt die durch seine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung bedingte sehr hohe Rückfallsgefahr; konkret ist binnen einiger Monate mit qualifizierten Drohungen oder schweren Körperverletzungen unter Verwendung von Waffen zu rechnen (ON 39.2, 36; vgl zu den weit gefassten Prognosekriterien: Birklbauer/Oberlaber aaO § 53 Rz 27). Demgegenüber erweist sich die hier verhängte Freiheitsstrafe (als zwar tat- und schuldadäquat) im Verhältnis zu den zuletzt verhängten (zwar teilweise bedingt nachgesehenen aber) deutlich längeren Sanktionen als eher gering.
Bei dieser Ausgangslage ist der Widerruf zumindest einer der zuletzt gewährten bedingten Strafnachsichten unabdingbar, um der vom Angeklagten ausgehenden Rückfallgefahr entgegenzuwirken und bei ihm nicht den Eindruck einer Bagatellisierung seiner neuerlichen Delinquenz entstehen zu lassen. Allerdings reicht es zu diesem Zweck aus, die Nachsicht des kürzeren der beiden bedingt nachgesehenen Strafteile (neun Monate Freiheitsstrafe) zu widerrufen, während es im Übrigen bei der vom Erstgericht beschlossenen Probezeitverlängerung bleiben kann.
Daher ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern.
Weil die Strafberufung der Anklagebehörde (als Rechtsmittel in der Hauptsache) gänzlich erfolglos geblieben und das Beschwerdeverfahren für sich betrachtet nicht mit Kostenfolgen verbunden ist, hat ein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO zu unterbleiben ( Mayerhofer, StPO 5 § 390a Rz 2b; OLG Graz 10 Bs 449/07s; auch OLG Graz 10 Bs 272/15y; OLG Linz 10 Bs 278/17d).
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