Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **straße **, B* vertreten durch Mag. Dieter Niederhumer, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. C*, geb. **, Fabriksarbeiter, **, **, 2. D* OG , FN **, **straße **, B* und 3. E* AG , FN **, **platz **, **, alle drei vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 13.228,24 s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsstreitwert EUR 6.264,12 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. September 2025, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 6.264,12 samt 4 % Zinsen aus EUR 6.214,12 seit 21. Februar 2025 und aus EUR 50,00 seit 10. April 2025 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 6.964,12 samt 4 % Zinsen aus EUR 6.914,12 seit 21. Februar 2025 und aus EUR 50,00 seit 10. April 2025 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 143,59 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Partei die mit EUR 2.120,32 (darin EUR 209,82 USt und EUR 861,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 10. Oktober 2024 ereignete sich um ca. 4.45 Uhr auf dem Gelände der F* Holding GmbH, **, **, ein Verkehrsunfall zwischen dem bei der klagenden Partei beschäftigten G* H* als Lenker des von der klagenden Partei gehaltenen Lieferwagens **, **, und dem Erstbeklagten als Lenker des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei aufrecht haftpflichtversicherten Lieferwagens **, **. Im Zuge dessen wurde das Klagsfahrzeug beschädigt; die Netto-Reparaturkosten beliefen sich auf EUR 11.028,24.
Mit ihrer Mahnklage vom 10. April 2025 begehrt die klagende Partei zuletzt EUR 13.228,24 s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes (darin netto EUR 11.028,24 an Reparaturkosten, netto EUR 2.100,00 an Leihwagenkosten sowie EUR 100,00 an unfallkausalen Spesen). Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Erstbeklagte unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit ohne zu blinken und ohne sich zu vergewissern, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer im Abbiegebereich befinde, abrupt nach links eingebogen sei, wodurch er das – linksseitig in langsamer, gleichbleibender Geschwindigkeit vorbeifahrende bzw sich im Überholvorgang befindliche – Fahrzeug der klagenden Partei an der rechten Fahrzeugmitte touchiert und stark beschädigt habe. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Für den Fahrer des Klagsfahrzeuges, G* H*, habe es sich hingegen um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Zur Erreichung des Logistikdepots sei es üblich und notwendig, zwischen den Begrenzungssteinen nach rechts abzubiegen, wovon G* H* aufgrund der Geschwindigkeitsverringerung des Beklagtenfahrzeugs auch ausgehen habe dürfen. Der Seitenabstand zwischen den Spiegeln sei jedenfalls ausreichend und nicht kausal für den Unfall gewesen; ebenso wenig habe die von G* H* unterlassene Betätigung des linken Blinkers eine Auswirkung auf den Unfall gehabt, weil der Erstbeklagte bei Anwendung des 3-S-Blicks das neben ihm befindliche beleuchtete Klagsfahrzeug ohne weiteres vor Einleitung des Abbiegevorgangs erkennen hätte können. Für den Zeitraum von 27. Jänner 2025 bis 14. Februar 2025 habe die klagende Partei unfallkausal einen Ersatzwagen mieten müssen; das Klagsfahrzeug sei nach Variante B des Spalttarifs haftpflichtversichert, sodass die klagende Partei nicht auf den Ersatz von Leihwagenkosten verzichtet habe.
Die beklagten Parteien bestritten und beantragten die Abweisung der Klage. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe G* H*, der sich mit völlig überhöhter Geschwindigkeit dem Beklagtenfahrzeug von hinten genähert habe und im Zuge eines widerrechtlichen Überholmanövers unter völliger Missachtung des linken Blinkers am Beklagtenfahrzeug sowie unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit mit diesem kollidiert sei; er habe auch die besonderen Umstände am Betriebsgelände und die unklare Verkehrssituation missachtet. G* H* habe vor Einleitung seines Überholmanövers den linken Blinker nicht aktiviert und einen zu geringen Seitenabstand zum Beklagtenfahrzeug eingehalten. Aufgrund der Geschwindigkeit und der Position des Beklagtenfahrzeugs sowie dem Rechtsabbiegeverbot an dieser Stelle habe G* H* davon ausgehen müssen, dass der Erstbeklagte links abbiegen werde. Der Erstbeklagte habe ein StVO-konformes Linksabbiegemanöver mit langsamer Geschwindigkeit eingeleitet, sich in der Mitte eingereiht und dafür zuvor rechtzeitig den linken Blinker aktiviert und sich durch Blicke in die Spiegel und über die Schulter (3-S-Blick) vergewissert, dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Eine unfallvermeidende Reaktion sei dem Erstbeklagten nicht möglich gewesen. Bei Aktivierung des linken Blinkers wäre das Klagsfahrzeug für den Erstbeklagten deutlich früher erkennbar gewesen. Das Logistikdepot sei auch auf anderem Wege erreichbar. Unfallkausale Spesen stünden lediglich in Höhe von EUR 70,00 zu. Die klagende Partei habe zudem gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, weil sie trotz ihres großen Fuhrparks auf einen Leihwagen zurückgegriffen habe.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 12.528,24 s.A. und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren von EUR 700,00 samt Zinsen ab. Es legte seiner Entscheidung neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch den auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zu Grunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird und der auch die folgenden, teilweise zusammengefassten Feststellungen enthält:
„[…]
G* H* und der Erstbeklagte fuhren am Unfallstag jeweils von der ** Straße kommend auf der Hauptzufahrt des Betriebsgeländes geradeaus in Richtung Osten, wobei der Erstbeklagte zunächst vor G* H* herfuhr. Der Erstbeklagte fuhr unter Einhaltung eines Seitenabstandes nach rechts von ca. 2 m parallel entlang der rechtsseitig verlaufenden Betonsteine, also etwa mittig der gesamten Fahrbahn. (SV-GA ON 14.5, 12 f; Beilage ./H; ZV H* ON 14.5, 2; PV Erstbeklagter ON 14.5, 4 f)
Nachdem sowohl das Beklagten- als auch das Klagsfahrzeug ein am linken Fahrbahnrand, jedoch vollständig in der Spur, in Gegenrichtung abgestelltes Fahrzeug passiert hatten, begann G* H* – ohne den linken Blinker zu betätigen – einen Überholvorgang, weil er dachte, dass das langsamere Beklagtenfahrzeug nach rechts abbiegen werde. Zu diesem Zweck führte er einen Seitenversatz von etwas mehr als einer Fahrzeugbreite nach links durch, wobei er eine Geschwindigkeit von 30 km/h bis 33 km/h einhielt (SV-GA ON 14.5, 12 ff; Beilagen ./H-./J; ZV H* ON 14.5, 2 f).
2,3 Sekunden später hatte das Klagsfahrzeug den Seitenversatz beendet. Zu diesem Zeitpunkt hielt das Beklagtenfahrzeug immer noch einen Seitenabstand von ca. 2 m zu den rechten Betonsteinen ein, wobei seine Fahrlinie leicht nach rechts zu den Betonsteinen verdreht war; die Front des Klagsfahrzeugs befand sich hier etwa auf Höhe des Hecks des Beklagtenfahrzeugs. Der – aus technischer Sicht ausreichende – Seitenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug etwa 1 m; der Seitenabstand zwischen den die beiden Fahrzeuge jeweils um ca 20 bis 25 cm überragenden Außenspiegeln betrug 50 bis 60 cm. Das Klagsfahrzeug hielt hier auch zum linken Fahrbahnrand einen Seitenabstand von gut 1 m ein, zumal es etwa 20 m später ein weiteres auf der linken Seite am Fahrbannrand abgestelltes und mit dem Heck ca. 1 m in die Fahrbahn ragendes Fahrzeug passieren musste. (SV-GA ON 14.5, 12-17; Beilagen ./H-./J)
1,9 Sekunden später befanden sich Klags- und Beklagtenfahrzeug mit den Fronten auf gleicher Höhe; zu diesem Zeitpunkt wies das Beklagtenfahrzeug erstmals einen Linkseinschlag auf. Der Erstbeklagte begann damit nach links einzubiegen, wobei er weder in den Seitenspiegel des – nur mit Seitenspiegeln und ohne Heckfenster ausgestatteten – Beklagtenfahrzeugs blickte, noch einen Blick zurück über die Schulter warf oder den linken Blinker betätigte. Das Klagsfahrzeug fuhr hier ca. 10 km/h schneller als das Beklagtenfahrzeug; die Differenzgeschwindigkeit betrug somit 10 km/h. (SV-GA ON 14.5, 13 f und 16 f; Beilage ./H)
Die Kollision ereignete sich unmittelbar darauf, konkret etwa 0,5 Sekunden nach Beginn des Linkseinbiegens des Beklagtenfahrzeugs. Dieses Fahrzeug hatte hier seine Geschwindigkeit schon reduziert; seine Kollisionsgeschwindigkeit betrug nur mehr ca. 15 km/h. Der Lenker des Klagsfahrzeuges setzte unmittelbar vor der Kollision keine Reaktion mehr; seine Kollisionsgeschwindigkeit betrug – wie davor – 30 km/h bis 33 km/h. (SV-GA ON 14.5, 14 f; Beilagen ./H-./J)
Ob das Klagsfahrzeug in Annäherung an die Unfallstelle und bei der Kollision 30 km/h oder 33 km/h gefahren ist, hat aus technischer Sicht keine Auswirkungen auf den Unfallshergang oder die eingetretenen Schäden (SV-GA ON 14.5, 15).
Keines der beiden Fahrzeuge hat jemals links geblinkt: das Klagsfahrzeug weder vor, bei noch nach seinem Überholmanöver und das Beklagtenfahrzeug weder vor, bei noch nach seinem Linksabbiegemanöver (SV-GA ON 14.5, 14+17).
Der Lenker des Klagsfahrzeugs konnte das Linksabbiegemanöver des Beklagtenfahrzeuges, also das Einlenken nach links, erst knapp 1 Sekunde vor der Kollision erkennen. Er konnte daher nicht mehr unfallverhindernd reagieren, zumal er aufgrund des linksseitig geparkten Fahrzeuges auch keine Ausweichmöglichkeit hatte (SV-GA ON 14.5, 16).
Der Erstbeklagte hätte rein aus der Fahrlinie des Klagsfahrzeuges ca. 4,3 Sekunden vor der Kollision den Ausschervorgang des Klagsfahrzeuges erkennen können. Hätte das Klagsfahrzeug zudem geblinkt, wäre sein Überholmanöver für den Lenker des Beklagtenfahrzeuges zumindest noch 2 Sekunden früher auffällig geworden. Hätte der Erstbeklagte vor Beginn des Linksabbiegevorgangs zurückgeblickt, hätte er das Klagsfahrzeug schon komplett neben sich in einem Überholvorgang erkennen können und den Unfall durch Bremsen oder vorläufige Abstandnahme vom Linkseinlenken verhindern können. (SV-GA ON 14.5, 16).
Das Beklagtenfahrzeugs reduzierte etwa 2 Sekunden vor der Kollision seine Geschwindigkeit. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Klagsfahrzeug jedoch bereits neben dem Beklagtenfahrzeug, sodass diese Geschwindigkeitsreduktion für den Lenker des Klagsfahrzeugs fast nicht erkennbar war, zumal das Klagsfahrzeug deutlich schneller fuhr. (SV-GA ON 14.5, 17)
Wenn der Seitenabstand zwischen den Fahrzeugen bzw deren Spiegeln etwas größer gewesen wäre, hätte der Unfall 2 bis 3 Zehntelsekunden später bzw etwas weiter hinten erfolgt; am an den beiden Fahrzeugen entstandenen Schaden hätte sich dadurch nichts Relevantes geändert (SV-GA ON 14.5, 19). Auch an der Unfallverhinderungsmöglichkeit des Erstbeklagten hätte sich nichts geändert, zumal er das Klagsfahrzeug bzw dessen Überholmanöver ohnehin bereits rund 4 Sekunden vor der Kollision wahrnehmen hätte können (SV-GA ON 14.5, 19), jedoch nicht nach hinten blickte.
[…] “
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass dem Erstbeklagten das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe. Ihm sei ein Verstoß gegen die §§ 11, 12 StVO anzulasten, da er sein Fahrzeug nach links eingelenkt habe, ohne zuvor in den Seitenspiegel bzw. zurückzublicken und ohne den linken Blinker zu betätigen. Den Lenker des Klagsfahrzeuges könne hingegen kein Sorgfaltsverstoß gegen § 15 Abs 4 StVO und § 16 Abs 1 lit a und b StVO angelastet werden, da er einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Auch eine Geschwindigkeitsübertretung sei nicht erwiesen. Ebenso wenig habe es Anhaltspunkte für eine unklare Verkehrssituation gegeben, sodass auch kein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO vorliege. Zwar habe es G* H* entgegen § 15 Abs 3 StVO unterlassen, den linken Blinker zu betätigen, jedoch habe dies keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Verkehrsunfalles gehabt, da sein Fahrzeug bereits vor Beginn des Überholvorganges (richtig: Abbiegevorganges) des Erstbeklagten komplett neben dem Beklagtenfahrzeugs erkennbar gewesen sei und zusätzlich der Ausschervorgang des Klagsfahrzeugs auch rein aus dessen Fahrlinie bereits ca. 4,3 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen sei. Der Erstbeklagte habe vor Einleitung seines Linksabbiegemanövers ohnehin nicht nach hinten geblickt, sodass er auch einen (hier aber gerade nicht) gesetzten Blinker nicht hätte sehen können. Da der Unfall auch ohne die Schutzgesetzverletzung von G* H* eingetreten wäre, treffe ihn kein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Auch könne der klagenden Partei keine mitwirkende Betriebsgefahr nach EKHG angelastet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens der klagenden Partei und einer Verschuldensteilung von 1:1; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die klagende Partei erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Im Berufungsverfahren ist nur mehr strittig, ob auch die klagende Partei ein Mitverschulden – bejahendenfalls in welchem Ausmaß – am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft.
Mit ihrer Rechtsrüge bekämpfen die beklagten Parteien im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der klagenden Partei kein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles angelastet werden könne und weisen auf von ihnen erblickte Sorgfaltsverstöße der klagenden Partei hin.
Die beklagten Parteien monieren zunächst, dass ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen eine Geschwindigkeitsübertretung des Klagsfahrzeuglenkers vorliege, da das Erstgericht den Mittelwert der festgestellten Fahrgeschwindigkeit zwischen 30 und 33 km/h, sohin 31,5 km/h, heranziehen hätte müsse.
Bei der Verschuldensfrage trifft jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, für jene Tatumstände die Behauptung- und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet. Ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden; vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen (RIS-Justiz RS0022783). Die beklagten Parteien waren für das Vorliegen einer Geschwindigkeitsübertretung beweispflichtig, dieser Beweis ist ihnen jedoch nicht gelungen: Das Erstgericht ging angesichts dieser Rechtsprechung des festgestellten Geschwindigkeitsbereichs des Klagsfahrzeuges von 30 – 33 Km/h insofern zu Recht vom unteren Wert von 30 km/h aus und folgerte daraus zutreffend, dass keine Geschwindigkeitsübertretung vorlag.
Die Rechtsrüge argumentiert weiters, dass eine unklare Verkehrssituation vorgelegen habe, zumal der Erstbeklagte seine Geschwindigkeit reduziert habe und mittig der gesamten Fahrbahn gefahren sei. Der Lenker des Klagsfahrzeuges hätte daher keinesfalls ein Überholmanöver durchführen dürfen.
Eine unklare Situation liegt vor, wenn das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht so ist, dass es bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, wie sie sich verhalten werden ( Pürstl , StVO-ON 16 § 3 E 62). Ist das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zweideutig, sodass von ihnen ein verkehrsgerechtes Verhalten nicht erwartet werden kann und daher eine unklare Verkehrssituation vorliegt, die besondere Sorgfalt verlangt, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht ( Pürstl , StVO-ON 16§ 3 E 61). Im Zweifel ist eine Situation immer als bedenklich anzusehen (RIS-Justiz RS0073513 [T1]). Der Erstbeklagte fuhr mittig der gesamten Fahrbahn und reduzierte seine Geschwindigkeit, blinkte jedoch weder nach links noch nach rechts; aufgrund dieser Umstände war es für die anderen Verkehrsteilnehmer und so auch für den Lenker des Klagsfahrzeuges nicht klar, wie sich der Erstbeklagten verhalten werde; es lag eine unklare Verkehrssituation vor.
Bei Vorliegen einer unklaren Verkehrssituation ist die Geschwindigkeit entsprechend zu verringern und der Situation durch Abstehen von einem Überholmanöver Rechnung zu tragen (RIS-Justiz RS0073513; Pürstl , StVO-ON 16 § 3 E 62). Generell ist bei vorschriftswidrigem Verhalten des Vordermannes, aus dem zu erkennen ist, dass er die Überholabsicht des nachkommenden Fahrzeuglenkers nicht erkannt hat, das beabsichtigte Überholmanöver durch Warnzeichen (akustische Warnzeichen, Blinkzeichen) rechtzeitig anzuzeigen ( Pürstl,StVO-ON16 § 15 E 30). Das Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers, ohne sich zu vergewissern, ob dieser die Überholabsicht wahrgenommen hat, und ohne dass dieser Zeit fand, entsprechend auf das Überholmanöver zu reagieren, stellt eine nachdrücklich zu verurteilende Rücksichtslosigkeit dar (RIS-Justiz RS0074060). Im vorliegenden Fall sah der Lenker des Klagsfahrzeuges, obwohl eine unklare Verkehrssituation vorlag, nicht von der Durchführung seines Überholmanövers ab, sondern scherte ohne zu blinken aus und überholte den Erstbeklagten. Dieses Verhalten stellt jedenfalls einen Sorgfaltsverstoß wegen der unzureichenden Reaktion auf die unklare Verkehrssituation dar.
Bei der Gegenüberstellung des Fehlverhaltens des Erstbeklagten und des Lenkers des Klagsfahrzeuges ist der Berufung beizupflichten, dass Letzteren ein nicht unbeachtliches Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft, das der klagenden Partei gemäß § 19 Abs 2 EKHG zuzurechnen ist. Es ist daher eine Verschuldensabwägung vorzunehmen: Bei dieser ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs entscheidend (RIS-Justiz RS0027389).
Die vorliegende Unfallkonstellation war schon mehrfach Gegenstand der Verschuldensabwägung: Nach der Rechtsprechung ist vom gleichteiligen Verschulden auszugehen, wenn ein vorschriftswidrig nach links Abbiegender mit einem vorschriftswidrig Überholenden zusammenstößt, etwa wenn der Überholende trotz einer unklaren Situation links überholt ( Danzl EKHG 11 § 11 E 53). Ebenso ist gleichteiliges Verschulden anzunehmen, wenn der Lenker eines LKW die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig anzeigt, mit dem Lenkers eines PKW, der den LKW überholt ohne ein Einverständnis herzustellen, zusammenstößt ( Danzl EKHG 11§ 11 E 65). Von einer Verschuldensteilung 1 : 1 ist zwischen einem Mopedfahrer, der nahe der Straßenmitte fährt und dann nach links abbiegt, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten und die bevorstehende Fahränderung anzuzeigen, und einem Lastkraftwagenfahrer, der in dieser unklaren Verkehrssituation überholt, ohne rechtzeitig ein Warnzeichen zu geben, auszugehen (RIS-Justiz RS0026980). Der vorliegende Fall fügt sich sich in dieser Rechtsprechungslinie ein und ist daher auch hier von einem gleichteiligem Verschulden auszugehen.
Auf die weiteren Berufungsausführungen, insbesondere den gerügten sekundären Feststellungsmangel, muss mangels Relevanz nicht weiter eingegangen werden. Die Berufung strebt lediglich eine Verschuldensteilung 1 : 1 an und ergibt sich ein Mitverschulden der klagenden Partei in diesem Ausmaß bereits aus der Durchführung des Überholmanövers trotz Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Dies führt zu einer neuen Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz, die sich auf die §§ 43 Abs 1 und 46 Abs 2 ZPO stützt.
Bis zur Klagseinschränkung in der Verhandlung am 5. Juni 2025 (ON 7.2) beträgt die Kostenbemessungsgrundlage EUR 15.853,89 und ergibt sich eine Erfolgsquote der klagenden Partei von etwa 40 %. Die klagende Partei hat daher Anspruch auf 40% der von ihr in diesem Abschnitt allein getragenen Barauslagen, sohin EUR 448,04 (Pauschalgebühr EUR 1.120,10 x 40 %). Die beklagte Partei erhält hingegen aufgrund ihres Obsiegens in diesem Verfahrensabschnitt 20 % ihrer Vertretungskosten, das sind jene des Einspruchs, also EUR 269,45 (inkl 44,91 USt). Der von den Beklagten der Klägerin zu ersetzende Saldo beträgt daher EUR 178,59.
Die Kosten der 20minürigen Tagsatzung vom 5. Juni 2025 sind bereits dem zweiten Verfahrensabschnitt zuzurechnen, ist doch gemäß § 11 Abs 3 RATG die Änderung des Streitwerts in einer Tagsatzung für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Die reduzierte Bemessungsgrundlage beträgt EUR 13.228,24 und errechnet sich eine Erfolgsquote der klagenden Partei von knapp unter 50 %. Da sich im zweiten Verfahrensabschnitt daher Obsiegen und Unterliegen etwa gleich gewichtig gegenüberstehen, war bei den Honorarforderungen mit Kostenaufhebung vorzugehen (vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer ,ZPO-ON § 43 ZPO Rz 15; Klauser/Kodek,JN – ZPO 18§ 43 ZPO E 11).
Von den einbezahlten Kostenvorschüssen der Streitteile in jeweiliger Höhe von EUR 2.500,00 wurden im zweiten Verfahrensabschnitt unter Berücksichtigung von Rückzahlungen auf Klagsseite EUR 1690,00 und auf Beklagtenseite EUR 1760,00 verbraucht. Dies führt beim hier anzulegenden gleichteiligen Obsiegen zu einem Ersatzanspruch der Beklagten in Höhe von EUR 35,00 in diesem zweiten Verfahrensabschnitt.
Insofern reduziert sich daher der von den Beklagten der Klägerin insgesamt zu ersetzende Saldo auf EUR 143,59.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Für die Berufung steht allerdings nur die ERV-Gebühr für weitere Schriftsätze (EUR 2,60) zu.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil Fragen der Verschuldensabwägung von keiner über den Einzelfall hinausreichenden grundsätzlichen Bedeutung sind (vgl Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 502 ZPO E 95, E 98).
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