Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Oktober 2025, BE1*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt b+ eine fünfjährige Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht am 22. Jänner 2024, Hv*, (allem voran) wegen je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (iVm § 12 dritter Fall StGB) und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (jeweils bezogen auf Suchtgiftmanipulationen mit der 35-fachen Übermenge) verhängt worden war. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Jänner 2028; die Hälfte der Strafzeit ist seit 9. Juli 2025 erreicht, zwei Drittel werden am 9. Mai 2026 vollzogen sein (ON 3, 2).
Zuletzt war die bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. September 2025, BE2*13, rechtskräftig seit 23. September 2025 (OLG Linz 9 Bs 201/25k, s ON 4), aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt worden.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2025 (ON 5) wies das Erstgericht den neuerlichen, am 13. Oktober 2025 eingereichten Antrag des Betroffenen (ON 2), ihn aus familiären Gründen bedingt zu entlassen, wegen res iudicata zurück.
Dagegen wendet sich die (nicht ausgeführte) Beschwerde des A* (ON 6, 2), jedoch ohne Erfolg.
Zwar wohnt auch ablehnenden Beschlüssen über bedingte Entlassungen die Umstandsklausel inne. Demnach erlaubt eine wesentliche Änderung relevanter Umstände, zu denen materielle Voraussetzungen ebenso wie der Zeitfaktor gehören, trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 32 f). Davon abgesehen entfaltet ein solcher Beschluss aber grundsätzlich Einmaligkeitswirkung, ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft innerhalb kurzer Zeitspannen wiederholt werden ( Drexler/Weger StVG 5 § 152a Rz 5).
Der hier nur drei Wochen nach vorangegangener rechtskräftiger Beschlussfassung (ON 4) eingebrachte Antrag auf bedingte Entlassung vermag, wie bereits vom Erstgericht angemerkt, wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter materieller oder – in Bezug auf generalpräventive Bedürfnisse veranschlagter – zeitlicher Umstände nicht darzutun.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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