Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. in der Rechtssache des Klägers A* , **, **, vertreten durch Dr. Robert Gamsjäger, Rechtsanwalt in Bad Goisern, gegen die Beklagte B* AG , Zweigniederlassung Österreich-*, FN **, **straße **, **, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen EUR 18.604,34 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21. August 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 10. August 2024 ereignete sich im Ortsgebiet von C* an der Kreuzung von der L** in Richtung D* ** ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des Klägers und der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 18.604,34 an Sachschaden am Klagsfahrzeug. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe nach links geblinkt und sei nach links abgebogen, als plötzlich der Lenker des Beklagtenfahrzeuges überholt habe und gegen das Klagsfahrzeug geprallt sei. Den Lenker des Beklagtenfahrzeuges treffe das Alleinverschulden. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe den Abbiegevorgang rechtzeitig angezeigt und vorschriftsgemäß eingeleitet. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges falle ein Verstoß gegen § 16 StVO zur Last. Dieser hätte vor Ort nicht überholen dürfen, unmittelbar im Bereich der Unfallstelle befinde sich eine Kreuzung.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, der Lenker des Klagsfahrzeuges habe unterlassen, sich vor dem Linksabbiegen durch einen 3-S-Blick zu überzeugen, nicht auch andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges sei eine unfallvermeidende Reaktion nicht möglich gewesen. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe den Unfall infolge der Verletzung von Vorschriften der StVO und unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, insbesondere infolge eines Beobachtungsfehlers allein verschuldet. Am Klagsfahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt der Blinker aktiv gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.297,80 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 306,54 sA ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 3 und 4 des Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Über die bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen sind noch die Folgenden hervorzuheben:
Die Fahrbahn weist eine Gesamtbreite von 5,5 m auf, ist asphaltiert und hat keine Mittelleitlinie. Die einmündende Straße, in die der Lenker des Klagsfahrzeuges einzubiegen beabsichtigte, ist gegenüber der von den Beteiligten benutzten Fahrbahn durch ein Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ abgewertet.
Der Lenker des Klagsfahrzeuges fuhr um zirka 4.00 nachts mit zirka 50 km/h von C* kommend Richtung D*. Etwa 86 m vor der späteren Unfallstelle betätigte er über zirka 6 sec seinen linken Blinker. Aus technischer Sicht ist dies ein ausreichender Zeitraum, um den Nachfolgeverkehr auf einen beabsichtigten Abbiegevorgang aufmerksam zu machen. Etwa zum gleichen Zeitpunkt, als er den Blinker betätigte, sah der Lenker des Klagsfahrzeuges in den Rückspiegel und nahm das zirka 100 m hinter ihm fahrende Beklagtenfahrzeug wahr. Da er beabsichtigte bei der Kreuzung links einzubiegen, reduzierte er seine Geschwindigkeit etwa 54 m vor der Kollisionsstelle langsam und allmählich bis zur Kreuzung auf 10 bis 15 km/h, wobei seine Bremslichter aktiviert wurden. Der Lenker des Klagsfahrzeuges ordnete sich auf seinem Fahrstreifen mittig zur Fahrbahn ein.
Direkt beim Einbiegevorgang unterließ er es, sich durch Vornahme eines 3-S-Blickes noch einmal zu vergewissern, dass ein Abbiegen gefahrlos möglich ist. Hätte der Lenker des Klagsfahrzeuges direkt vor seinem Linksabbiegemanöver im Kreuzungsbereich einen solchen 3-S-Blick vorgenommen, wäre ihm das Beklagtenfahrzeug aufgefallen und hätte er den Zusammenstoß durch Unterlassen des Abbiegens verhindern können.
Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges überholte das Klagsfahrzeug mit etwa 40 km/h trotz Blinkens. Es wäre ihm möglich gewesen, den Unfall dadurch zu verhindern, dass er von seinem Überholvorgang bei Wahrnehmung des Blinkens oder bei Sichtbarwerden der Bremslichter Abstand genommen hätte.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe den Kläger. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe gegen die Regelungen des § 16 Abs 2 lit c StVO, wonach mehrspurige Fahrzeuge auf ungeregelten Kreuzungen nicht überholt werden dürfen, verstoßen. Überdies habe er den in Tätigkeit befindlichen Blinker übersehen, was einen großen Aufmerksamkeitsfehler und schwerwiegenden Verstoß darstelle. Aufgrund der Bremslichter, die eine unklare Verkehrssituation geschaffen hätten, hätte er mit besonderer Vorsicht reagieren müssen. Demgegenüber sei dem Lenker des Klagsfahrzeuges kein Verstoß gegen § 12 StVO anzulasten, habe er rechtzeitig geblinkt und sich ordnungsgemäß eingeordnet. Auch ein Verstoß gegen § 11 sowie § 13 StVO könne ihm nicht angelastet werden. Nach der Rechtsprechung (RS0079255) sei der Lenker eines Fahrzeuges, der seine Absicht nach links abzubiegen rechtzeitig angezeigt und sich davon überzeugt habe, dass niemand überhole, nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er brauche an Kreuzungen nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe bei Anzeige seines Abbiegemanövers in den Rückspiegel geblickt und dabei das Beklagtenfahrzeug in einer Entfernung von 100 m wahrgenommen. Er habe daher davon ausgehen können, dass er nicht überholt bzw auf seinen Blinker reagiert werde. Er habe keine unklare Verkehrssituation geschaffen, der Mitverschuldenseinwand sei daher unberechtigt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte die Feststellung, dass der Lenker des Klagsfahrzeuges etwa 86 m vor der späteren Unfallstelle seinen linken Blinker über zirka 6 sec lang betätigte. Nach ihrer Ansicht hätte das Erstgericht bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse ersatzweise festzustellen gehabt, dass „am Klagsfahrzeug während des gesamten Linksabbiegevorgangs und auch zum Zeitpunkt, als es davor fast zum Stillstand gelangte, zu keinem Zeitpunkt der linke Blinker aktiviert“ gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Feststellungsrüge zu prüfen, ob die getroffenen und nunmehr bekämpften Feststellungen des Erstgerichts anlässlich des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 Rz 6). Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweisergebnisse liegt nicht vor, wenn das Erstgericht seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei die Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (OLG Linz 1 R 33/21k; 6 R 73/22f ua).
Das Erstgericht legte auf den Seiten 5 und 6 seines Urteils ausführlich und in logisch einwandfreier Form dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen es die Feststellungen zum Blinkbeginn und zur Blinkdauer traf.
Die von der Beklagten gegen diese Feststellungen ins Treffen geführten Argumente reichen nicht aus, um eine bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen damit, dass entgegen der erstgerichtlichen Auffassung die Aussagen des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges überzeugend und glaubhaft seien, dagegen jene des Lenkers des Klagsfahrzeuges und seines Beifahrers nicht. Eine nachvollziehbare Begründung dafür lässt die Beklagte allerdings vermissen. So konnte das Erstgericht seine Feststellungen nicht nur auf die als glaubhaft gewerteten Angaben des Lenkers des Klagsfahrzeuges stützen, sondern wurden diese auch durch seinen Beifahrer bestätigt. Nicht zuletzt lassen sich diese Angaben nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens mit den objektivierbaren Beweisergebnissen in Einklang bringen. Warum den beiden Zeugen dennoch kein Glauben geschenkt hätte werden dürfen, vermag auch die Beklagte nicht darzulegen.
Zur Glaubwürdigkeit des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges ist wiederum auf das Gutachten zu verweisen, wonach die Angaben des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges mit den technischen Gegebenheiten nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen seien (ON 12.4, S 9). Das von der Beklagten hier vermutete „Missverständnis“ des Sachverständigen kann nicht nachvollzogen werden. So verweist der Lenker des Beklagtenfahrzeuges selbst darauf, dass das Klagsfahrzeug zunächst fast durch Bremsen zum Stillstand gekommen sei und erst dann wieder auf 10 oder 15 km/h (oder 10 bis 20 km/h) beschleunigt habe und er selbst mit 40 km/h überholt habe (ON 12.4, S 5 und 6). Dies lässt sich aber nicht damit in Einklang bringen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen im Kollisionszeitpunkt beide Fahrzeuge etwa eine ähnliche Geschwindigkeit aufgewiesen haben.
Zusammengefasst begegnen die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen keinen Bedenken und werden vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen.
In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass die Umstände des Einzelfalls sehr wohl einen weiteren Sicherungsblick direkt vor dem Abbiegevorgang verlangt hätten. So habe aufgrund der geringen Fahrbahnbreite ein erkennbares Einordnen nicht erfolgen können und hätte der Lenker des Klagsfahrzeugs damit rechnen müssen, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeuges um 4.00 Uhr morgens bei völliger Dunkelheit die Stelle, an der abgebogen werden soll, nicht ausreichend erkennen könne.
Das Berufungsgericht erachtet diese Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts für zutreffend, sodass darauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
Ergänzend ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Lenker eines Fahrzeuges, der seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig anzeigte (§ 11 Abs 2 StVO) und sich davon überzeugte, dass niemand zum Überholen angesetzt hatte (§ 12 Abs 1 StVO), grundsätzlich darauf vertrauen (§ 3 StVO) darf, dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker dieses Manöver wahrnehmen, sich vorschriftsgemäß verhalten und ihn rechts überholen werde (vgl den bereits vom Erstgericht zitierten Rechtssatz RS0079255).
In Situationen, in denen besondere Gründe dem Linksabbieger eine Gefahr erkennen lassen oder er damit rechnen muss, dass hinter ihm eine unklare Verkehrslage besteht und dass seine Zeichen von den hinter ihm kommenden Fahrzeugen missdeutet oder nicht wahrgenommen werden (RS0073793), etwa weil die Einmündung für nachkommende Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist (RS0079255 [T14, T21]), der Lenker zwar links blinkte, aber nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war, oder bei einer Grundstücks-, Betriebs- oder Hofzufahrt (RS0079255 [T2 und T20]), gilt dieser Grundsatz mit der Einschränkung, dass hier unmittelbar vor dem Linkseinbiegen ein weiterer Kontrollblick verlangt wird.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts lag aber weder eine unklare Verkehrslage noch eine untergeordnete und schwer erkennbare Einmündung vor, ereignete sich hier der Unfall auf einer Kreuzung. Zudem setzte der Lenker des Klagsfahrzeuges bereits 86 m vor der späteren Unfallstelle den linken Fahrtrichtungsanzeiger, wobei dieser zirka 6 sec lang aktiv war. Er verminderte auch fortlaufend seine Geschwindigkeit samt aktivierten Bremslichtern und ordnete sich auf seinem Fahrstreifen mittig zur Fahrbahn ein. Soweit die Beklagte meint, aufgrund der geringen Fahrbahnbreite habe ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver nicht durch entsprechendes mittiges Einordnen angezeigt werden können, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Worum sich ein ohne Spiegel durchschnittlich 1,90 m breites Fahrzeug auf einem rund 2,75 m breiten Fahrstreifen nicht zur Fahrbahnmitte hin einordnen würde können, legt auch die Beklagte nicht dar. Zutreffend hat daher das Erstgericht ein Verschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges verneint, woran auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen 8 Ob 217/71 und 8 Ob 53/77 mangels Vorliegens einer unklaren Verkehrslage nichts zu ändern vermögen. Die Entscheidung 8 Ob 260/82 wiederum sieht eine Pflicht zu nochmaligem Blick in den Rückspiegel dann vor, wenn das Linksabbiegemanöver nur durch Betätigen des Blinkers, nicht jedoch zusätzlich durch Einordnen zur Fahrbahnmitte angezeigt werden kann. Hier hat sich allerdings der Lenker des Klagsfahrzeugs auf seinem Fahrstreifen mittig zur Fahrbahn eingeordnet.
Die Unterlassung der festgestellten Unfallverhinderungsmöglichkeit (3-S-Blick direkt vor dem Linksabbiegemanöver im Kreuzungsbereich) ist daher dem Lenker des Klagsfahrzeuges nicht vorzuwerfen.
Damit erweist sich die Berufung als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, da auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte und im Übrigen die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend waren.
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