Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Vereins B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 4. August 2025, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde des Erwachsenenvertreters wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Dezember 2021, Hv*-36, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er am 12. Oktober 2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, C* durch die mehrfach wiederholte Äußerung, er werde sie abstechen, gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Die Maßnahme wird seit 23. Dezember 2021 im orensisch-therapeutischen Zentrum D* (FTZ) vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. August 2025 (ON 11) stellte das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus Anlass der alljährlichen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Durchführung einer Anhörung fest, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig auf Wunsch des Betroffenen angemeldete, nicht ausgeführte Beschwerde des Vereins B* als zuständiger gerichtlicher Erwachsenenvertreter des Betroffenen (ON 12), mit der dieser erkennbar die bedingte Entlassung des Betroffenen aus der Maßnahme anstrebt.
Die Beschwerde des Erwachsenenvertreters, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist unzulässig.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 26. Juni 2024 wurde für den Betroffenen die Erwachsenenvertretung durch den Verein B* erneuert und unter anderem für die Vertretung im Verfahren zur bedingten Entlassung bestellt (vgl ON 4, 10).
Gesetzlichen Vertretern von Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) – wie hier dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Betroffenen – stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs jedoch nur im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete (eigene) Rechte zu.
Insofern übt der gerichtliche Erwachsenenvertreter als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angeklagten (Betroffenen) aus und kann darüber auch nicht disponieren (vgl dazu jüngst 11 Os 35/24t [Rn 18] mwN).
In Bezug auf Erwachsene gewährt die StPO dem gesetzlichen Vertreter nur im Verfahren zur Unterbringung gemäß §§ 21 Abs 1 und Abs 2, 22 StGB umfassende Rechte (vgl § 434c StPO). In sinngemäßer Anwendung der StPO gelten diese Rechte auch für Erwachsenenvertreter von Personen, an denen eine dieser mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen wird.
Nach § 434c Abs 1 StPO sind im Verfahren zur Unterbringung (§ 429 StPO) dem gesetzlichen Vertreter zwar die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche (anderen) gerichtlichen Entscheidungen zuzustellen, allerdings räumt Abs 2 leg cit diesem – anders als noch die Vorgängerbestimmung (§ 431 Abs 2 StPO) – ein eigenständiges Rechtsmittelrecht nur mehr insoweit ein, als er neben dem Betroffenen (auch gegen dessen Willen) berechtigt ist, Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung sowie Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil, nicht aber auch Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse im Verfahren zur Unterbringung (§§ 87 ff) zu erheben. Da im Strafverfahren, anders als im Zivilprozess, die strafprozessuale Prozessfähigkeit nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten (Ausnahme-) Fällen eingeschränkt ist (RIS-Justiz ) und nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1789 der Beilagen XXVII. GP, 19 [„ entspricht weitestgehend idgF“]) die Beschränkung der eigenständigen Rechtsmittellegitimation des gesetzlichen Vertreters offenbar beabsichtigt war, liegen auch keine Gründe für die Annahme einer im Wege der Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke vor (vgl dazu 8 Bs 222/24v OLG Graz).
Die vom Erwachsenenvertreter für den Betroffenen erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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