Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Ing. A* B* , geboren am **, Unternehmensberater, **, **straße **, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte C* , geboren am **, Lebens- und Sozialberaterin, **, **, vertreten durch Mag. Fritz Ecker, LL.M., Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 103.370,41 sA über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. Juli 2025, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.913,92 (darin EUR 652,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Kläger und die Beklagte führten bis 2020 eine Lebensgemeinschaft. Sie sind nach wie vor 50 %-Gesellschafter und selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der 2004 gegründeten D* GmbH (im Folgenden nur GmbH).
Der Kläger begehrt EUR 103.370,41 sA. EUR 84.930,41 (50 % von EUR 169.860,82) schulde die Beklagte aus finanziellen Zuschüssen in die GmbH, hinsichtlich derer mündlich vereinbart gewesen sei, dass sie von der Beklagten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an der GmbH zurückzuzahlen seien. Die jeweiligen Darlehensbeträge seien der Beklagten bar zugezählt oder für sie direkt an die GmbH geleistet worden. Zudem habe er der Beklagten 2004 sowie 2005 in mehreren Tranchen mündlich Privatdarlehen über gesamt EUR 18.440,00 gewährt.
Die Beklagte bestritt und verwies zudem auf die Unschlüssigkeit der Klage. Der Kläger habe ihr weder für private Zwecke noch für Zwecke der GmbH Darlehen gewährt. Es bestünde auch keine Vereinbarung, dass sie die Hälfte der vom Kläger der GmbH zugezählten Beträge an den Kläger zurückzahlen müsse. Einzahlungen der Gesellschafter in die GmbH seien vielmehr stets auf dem Verrechnungskonto des einzahlenden Gesellschafters als Verbindlichkeit der GmbH verbucht worden.
Die Beklagte machte auch eine - vom Kläger bestrittene - Gegenforderung von EUR 56.607,55 kompensando geltend.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 11 bis 13 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Im Zuge der Scheidung des Klägers 2004 musste dieser seiner Ex-Gattin eine Ausgleichszahlung von EUR 70.000,00 leisten, wofür er einen - auf seiner Liegenschaft hypothekarisch besicherten - Kredit über EUR 110.000,00 aufnahm, um auch noch „etwas Spielraum“ zu haben.
Kurz vor der Scheidung wurde die GmbH gegründet. Für den hiezu aufgenommenen, mit einer Höchstbetragshypothek von EUR 100.000,00 auf der Liegenschaft der Beklagten besicherten Kontokorrentkredit übernahm die Beklagte die Haftung als Bürgin und Zahlerin. Der Beklagten oblag die Buchhaltung.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte hatten hohe private Verbindlichkeiten und Kreditrückzahlungsverpflichtungen. Sie wurden insofern jeweils von der eigenen Familie unterstützt.
Auch die GmbH hatte stets Liquiditätsprobleme. Bei finanziellen Engpässen bemühten sich der Kläger und die Beklagte um Aufbringung von Mitteln aus der eigenen Familie. Die Mittel wurden sodann - soweit sie nicht für private Zwecke verwendet wurden - zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet, wobei die entsprechenden, für die GmbH verwendeten (Teil-)Beträge jeweils auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters, aus dessen Sphäre die Mittel stammten, gutgeschrieben wurden. Eine Aufteilung von Einzahlungen auf den zwei Verrechnungskonten entsprechend des vom Kläger behaupteten „geteilten Ausfallrisikos“ fand nicht statt; vielmehr wurde der Einzahlungsbetrag als Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem einzahlenden Gesellschafter in der Buchführung erfasst. Die Gelder, die von Angehörigen beigesteuert wurden, musste alleine der Gesellschafter seinen Angehörigen zurückzahlen. Insofern gab es auch keine schriftlichen Darlehensverträge mit den Angehörigen. Den Angehörigen des Klägers wurde auch nie mitgeteilt, dass die Beklagte eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der dem Kläger gewährten Mittel treffen würde. Es gab auch keine Darlehensvereinbarung oder sonstige Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte jener Beträge, die er der GmbH zur Verfügung stellte, zahlen müsse. Es erfolgte auch keine Auszahlung oder Übergabe von (Teil)Beträgen, die dem Kläger von seiner Familie gegeben worden waren, an die Beklagte. Es gab keine Vereinbarung dahin, dass das Ausfallrisiko der GmbH im Verhältnis 50:50 zu tragen sei.
Wenn der Kläger ihm von seiner Familie zur Verfügung gestellte Geldbeträge für die GmbH verwendete, tat er dies nicht in der Erwartung des Fortbestehens der Liebesbeziehung zur Beklagten oder im Vertrauen auf eine spätere Heirat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger der Beklagten ein privates Darlehen, zumal in der Höhe von EUR 18.440,00, gewährt hat.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf die zu Lasten des Klägers gehende Negativfeststellung in Bezug auf das Privatdarlehen und verneinte auch das Bestehen einer Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten hinsichtlich der der GmbH gewährten Geldbeträge. Auch der Unschlüssigkeitseinwand sei berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung, dass keine Aufteilung der Einzahlungen auf die zwei Verrechnungskonten erfolgte, sondern der jeweilige Einzahlungsbetrag vielmehr als Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem einzahlenden Gesellschafter in der Buchhaltung erfasst wurde und der einzahlende Gesellschafter die von Angehörigen erhaltenen Gelder alleine zurückzahlen musste (US 11). Er begehrt die Feststellung, „dass zwischen den Streitteilen sehr wohl eine Aufteilung der Einzahlungen vereinbart war und auch stattgefunden hat“.
Das Erstgericht übersehe, dass es vor dem Hintergrund des zwischen ihm und der Beklagten ehemals bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht verwunderlich sei, dass keine schriftlichen Darlehensvereinbarungen errichtet worden seien. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwischen Personen in einer langjährigen Liebesbeziehung keine schriftlichen Darlehensverträge errichtet würden. Aufgrund der damaligen privaten Verbundenheit sei es auch nicht verwunderlich, dass der Kläger nicht mit der gewöhnlich zu erwartenden Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorgegangen sei.
2.2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf Basis der Angaben der Beklagten getroffen (vgl US 11). Es hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch ausführlich dargelegt, warum es dem Kläger keine für Feststellungen in seinem Sinne ausreichende Glaubwürdigkeit zubilligte, die Darstellung der Beklagten hingegen für glaubhaft erachtete.
Der Kläger setzt sich mit der umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes und dessen Argumenten weitestgehend nicht auseinander. Er legt auch nicht dar, warum das Erstgericht den Angaben der Beklagten nicht hätte folgen dürfen bzw. aus welchen Gründen an der Glaubwürdigkeit der Beklagten zu zweifeln sei. Damit ist die Beweisrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Abgesehen davon hat sich der Vorwurf des Erstgerichtes, der Kläger sei nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vorgegangen, auf die Darstellung der Klagsforderung bezogen, weil dieser insofern das von seiner Familie erhaltene Bargeld herangezogen hat, nicht aber die in die GmbH getätigten Einzahlungen. Dagegen trägt der Kläger nichts vor. Inwiefern hier ein Zusammenhang mit der früheren Lebensgemeinschaft mit der Beklagten bestehen soll, ist auch nicht ersichtlich.
Was die bekämpfte Feststellung mit dem Hinweis zu tun hat, dass schriftliche Darlehensverträge vor dem Hintergrund der damals bestehenden Lebensgemeinschaft nicht errichtet worden seien, erschließt sich dem Senat nicht. Die Feststellung auf US 12 („Es gab auch keine Darlehens- oder sonstige Vereinbarung im Verhältnis zwischen den Streitteilen, wonach die Beklagte dem Kläger die Hälfte der Beträge, die er für Zwecke der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat, bezahlen müsse.“) lässt der Kläger unbekämpft. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lebensgefährten Darlehensverträge nicht schriftlich errichten würden.
Letztlich lässt die begehrte Ersatzfeststellung offen, welche „Aufteilung der Einzahlungen“ vereinbart gewesen sein soll.
Im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Erstgerichtes einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand. Sie ist nachvollziehbar und begegnet keinen Bedenken des Senats.
3.1. Der Kläger kritisiert auch die Feststellung, dass keine Auszahlung oder Übergabe von dem Kläger seitens seiner Familie zur Verfügung gestellten (Teil)Beträgen an die Beklagte erfolgte (US 12). Er strebt die Ersatzfeststellung an, „dass die klagende Partei durch die von der Zeugin E* B* und von anderen erhaltenen Beträge sehr wohl Zahlungen an bzw. für die beklagten Partei geleistet hat“.
Das Erstgericht habe seine glaubwürdige Aussage sowie die Aussagen der Zeugen E* und F* B* „übersehen“. Es übersehe auch die Beilagen ./R und ./Q, die sein Vorbringen und die Angaben der Zeugen E* und F* B* bestätigen würden. E* B* habe angegeben, dass sie ihm öfter Geld gegeben und er gesagt habe, dass er dieses für die Firma brauche. Sie habe Sparbücher aufgelöst; es dürfte sich um EUR 80.000,00 gehandelt haben.
3.2. Auch insofern stützte sich das Erstgericht auf die seinerseits als glaubhaft erachteten Angaben der Beklagten. Mit diesen setzt sich der Kläger ebenso wenig auseinander wie mit den zahlreichen, vom Erstgericht gegen seine Glaubwürdigkeit ins Treffen geführten Argumenten. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Tatsachenrüge liegt daher nicht vor.
Das Erstgericht hat auch nicht Aussagen „übersehen“. Welche Angaben des Zeugen F* B* gegen die bekämpfte Feststellung sprechen sollen, zeigt der Kläger nicht auf. Die ins Treffen geführten, vom Erstgericht sehr wohl beachteten (vgl US 17) Angaben der Zeugin E* B* stehen der bekämpften Feststellung nicht ansatzweise entgegen. Sie sind im Übrigen auch kein Beweisergebnis für die angestrebte Ersatzfeststellung.
Das Erstgericht hat die Beilagen ./Q und ./R nicht übersehen. Es hat diese vielmehr den Feststellungen in Bezug auf die 2008 am Konto der GmbH eingegangenen Umsätze und erfolgten Eigenerläge zugrunde gelegt (US 12). Ein Zusammenhang mit der bekämpften Feststellung ist insofern wiederum nicht ersichtlich.
Der Kläger lässt in Bezug auf die Ersatzfeststellung auch die - nicht bekämpften - (Negativ)Feststellungen des Erstgerichtes zum Umfang der Eigenerläge des Klägers (US 12) außer acht.
Die Ausführungen des Klägers in der Beweisrüge geben keinen Anlass für Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
4.1. Letztlich bekämpft der Kläger die Feststellung, dass er Geldbeträge nicht in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft oder im Vertrauen auf eine spätere Heirat für die GmbH verwendete (US 13). Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass er den Klagsbetrag im Vertrauen auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft als Darlehen an bzw. für die Beklagte bezahlt hat.
Das Erstgericht habe bei seiner Einschätzung übersehen, dass sich der Kläger und die Beklagte in einer langjährigen Lebensgemeinschaft befunden hätten und es daher nicht ungewöhnlich sei, dass er von einem Fortbestehen derselben ausgegangen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger nicht an der „gemeinsamen Firma festgehalten“ hätte, hätte er nicht an das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft geglaubt.
4.2. Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung begründet, warum es den Bezug habenden Angaben des Klägers keinen Glauben geschenkt hat. Insbesondere verwies es darauf, dass eine Beschaffung von Mitteln zwecks Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Privatleben der Gesellschafter stünde. Dagegen trägt der Kläger nichts (Stichhältiges) vor. Der Zugang des Erstgerichtes begegnet auch keinen Bedenken des Senats. Die Beweiswürdigung ist jedenfalls plausibel. Hingegen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbindlichkeiten der GmbH mit privaten Mitteln lediglich wegen einer Lebensgemeinschaft und in Erwartung des Fortbestehens derselben beglichen werden.
II. Zur Rechtsrüge
1.Der Kläger verweist darauf, dass § 983 ABGB für Darlehensverträge Formfreiheit vorsehe. Zusätzlich stütze er seine Forderung auf § 877 ABGB und § 1435 ABGB. Wenn kein Darlehensvertrag zustande gekommen sei, könne er seine Zahlungen nach § 877 ABGB zurückfordern. Wenn Zuwendungen ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses in Erwartung des Fortbestehens einer Beziehung erfolgen würden, bestehe ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB. Darüber hinaus könne auch das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) nicht „ausgeschlossen“ werden.
2.Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12]).
2.1. Mit seinem Hinweis, dass Darlehensverträge formfrei geschlossen werden können, zeigt der Kläger keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung ausgehend vom Sachverhalt auf. Ausgehend von den Feststellungen stellt sich in rechtlicher Hinsicht weder die Beurteilung eines mündlichen noch eines schriftlichen Darlehensvertrags.
2.2.Eine Rückabwicklung nach § 877 ABGB stellt sich ausgehend vom Sachverhalt nicht. Der Kläger legt in der Rechtsrüge auch nicht dar, warum eine solche angezeigt sein soll. Er hat in erster Instanz auch kein Tatsachenvorbringen für eine Rückabwicklung nach § 877 ABGB erstattet. Er kann sich auch nicht auf § 877 ABGB allein deshalb berufen, weil das Erstgericht die vom Kläger behauptete Darlehensvereinbarung nicht festgestellt hat.
2.3.Wenn der Kläger auf das Bestehen seines Anspruchs nach § 1435 ABGB (analog) verweist, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Weder tätigte er Zuwendungen an die Beklagte noch tat er dies in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft.
2.4.Eine GesbR war im Verfahren erster Instanz nicht Thema. Der Kläger hat insofern auch kein Tatsachenvorbringen erstattet. Eine solche stellt sich zudem schon vor dem Hintergrund der vom Kläger und von der Beklagten gegründeten GmbH und des subsidiären Charakters des § 1175 ABGB nicht (vgl etwa Schurr in Schwimann/Neumayr 6Vor § 1175 ABGB Rz 3; Riedler in Bydlinski/Perner/Spitzer 7§ 1175 ABGB Rz 9).
3. Auf den Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten muss nicht mehr eingegangen werden.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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