Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende und die Richter Mag. Graf sowie Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Ing. A* B* C*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. August 2025, Hv*-44, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über Ing. A* C*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
BEGRÜNDUNG:
Zu GZ Hv* des Landesgerichts Wels behängt – aufgrund rechtskräftiger (ON 1.33) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 6. August 2025 (ON 30) – ein Verfahren gegen den am ** geborenen Ing. A* C* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB.
Im Ermittlungsverfahren wurde am 21. Juli 2025 auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) über Ing. A* C* – nach dessen Festnahme am 20. Juli 2025 um 18:20 Uhr (ON 2.12, 3) aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wels wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO (ON 1.1 und ON 3) – vom Landesgericht Wels nach Vernehmung als Beschuldigter zu seinen persönlichen Daten und zur Sache die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO (mit längster Wirksamkeit bis 4. August 2025) verhängt (ON 9) sowie im Zuge der ersten Haftverhandlung am 1. August 2025 beschlussmäßig aus dem bisher angezogenen Haftgrund mit längster Wirksamkeit bis 1. September 2025 fortgesetzt (ON 24).
Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 7. August 2025 zu GZ 9 Bs 172/25w (ON 49.2) wurde in Stattgabe der erhobenen Haftbeschwerde die verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 Z 3, 4 und 7 StPO aufgehoben, insbesondere gegen das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer D* E*, geboren am **, zu unterlassen, sowie gegen Weisung, sich dem Opfer nicht in einem Umkreis von 100 Metern anzunähern, das gemäß § 38a Abs 1 SPG (mit Beginn 20. Juli 2025, 17:18 Uhr, zu **) erteilte Betretungs- und Annäherungsverbot sowie eine (allfällige) einstweilige Verfügung nach § 382b EO (vgl Verfahren GZ C* des Bezirksgerichts Wels) nicht zu übertreten, und jeglichen Umgang mit dem Opfer D* E* zu meiden. Nach Abgabe des Gelöbnisses sowie Bekundung der Zustimmung zu den Weisungen durch den Angeklagten C* (Protokoll ON 34) erfolgte am 7. August 2025, 14:20 Uhr (ON 36) dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Nach Berichterstattung durch die PI F* betreffend eines Gelöbnis- bzw Weisungsbruches durch den Angeklagten C* (Amtsvermerke ON 41.3 und ON 41.7; Anzeige ON 41.6) wurde dieser aufgrund gerichtlich bewilligter Anordnung der Festnahme (ON 42.1) am 17. August 2025, 21:05 Uhr, erneut festgenommen und in die Justizanstalt G* eingeliefert.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2025 (ON 44) verhängte das Erstgericht über den Angeklagten nach dessen Vernehmung (ON 43) neuerlich – ohne Begrenzung durch eine Haftfrist – die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer nach Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 43, 3) und ausgeführte Haftbeschwerde (ON 47), welche auf eine Aufhebung der Untersuchungshaft, eventualiter auch gegen Anwendung gelinderer Mittel abzielt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Im Falle eines Gelöbnis- oder Weisungsbruches ist die Untersuchungshaft (neuerlich) zu verhängen, soweit die Haftvoraussetzungen fortbestehen ( Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 927 mwN). Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ein solcher dringender Tatverdacht besteht bei einem – ohne bestimmte Beweisregel (RIS-Justiz RS0114244) – aufgrund von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten angenommenen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). In Bezug auf die vom Beschwerdegericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) zum dringenden Tatverdacht zu treffenden Sachverhaltsannahmen kann auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 7. August 2025, GZ 9 Bs 172/25w, verwiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0124017), zumal sich im Zuge des dreiwöchigen Zeitverlaufs seitdem keine relevanten Neuerungen ergeben haben, und im Übrigen der dringende Tatverdacht in der Haftbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Insofern geht das Beschwerdegericht in Anbetracht der – nunmehr auch rechtskräftigen – Anklageschrift vom 6. August 2025 (ON 30) auf Feststellungsebene (nach wie vor) vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus:
Ing. A* C* ist dringend verdächtig, er habe in der Nacht vom 19. Juli 2025 auf den 20. Juli 2025 in G* seine ehemalige Lebensgefährtin D* E* in deren Wohnung
1./ mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar zur Hinnahme einer Penetration ihrer Scheide mit seinem Zeigefinger, indem er sie bei ihrem Körper packte, sie auf ein Bett warf sowie durch Festhalten an ihren Armen und Beinen körperlich fixierte;
2./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei und Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt 1./ dargestellten Tat, genötigt, indem er ihr ein Mobiltelefon entriss, sie bei ihrem Arm packte und unter Anwendung von erheblicher Körperkraft in ihre Wohnung zurückzog.
Diese als hoch wahrscheinlich beurteilten Sachverhaltsannahmen beruhen in objektiver Hinsicht auf den der Anklageschrift zugrunde liegenden Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei (Anlassbericht ON 2 und Abschlussbericht ON 29) sowie den belastenden Opferangaben im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung vom 1. August 2025 vor dem Landesgericht Wels (ON 28).
Zum hafttragenden dringenden Tatverdacht wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB ist hervorzuheben, dass D* E* – konsistent zu ihren Angaben vor der Kriminalpolizei (ON 2.6, 5 ff) und insofern äußerst glaubwürdig (vgl ON 24, 3) – zusammengefasst schilderte, dass sie von C* im Vorraum ihrer Wohnung mit festem Griff auf ihren Unterarm sowie um ihren Bauch rücklings in das Schlafzimmer „mitgezerrt“ (ON 28, 15) worden sei, wobei sie sich aufgrund der erheblichen Gewalt aus dem Griff nicht habe lösen können, und ihr C* zuvor noch angekündigt habe, sie „jetzt verwöhnen“ zu wollen. Ungeachtet ihrer verbalen und auch körperlichen Gegenwehr habe er sie sodann am Bett liegend im Unterkörperbereich vollständig entkleidet (ON 28, 15 f, 18 f) und sie schließlich mit dem Zeigefinger der rechten Hand vaginal penetriert, während er mit seiner anderen Hand ihren linken Fuß festgehalten habe (ON 28, 16 f, 31). Mit diesen Schilderungen korreliert im Übrigen der aus der beigeschafften Krankengeschichte hervorgehende Befund (ON 27, 2; Dokumentationsbogen ON 29.5) einer Rissquetschwunde am rechten kleinen Labium (vgl hiezu Opferangaben ON 28, 17 und 25) samt Lichtbilddokumentation (ON 38, 2 ff), sowie von Hämatomen an den Handgelenken (vgl Lichtbilder ON 2.9 sowie ON 29.9, 2), wobei weitere Hämatome im Bereich Wade und Fußgelenk beim Opfer ebenso durch Lichtbilder (ON 2.9, 5 ff, ON 29.9, 3) objektiviert sind. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Haftbeschwerde vom 4. August 2025 bereits ausdrücklich seine geständige Verantwortung zum Vorwurf der Vergewaltigung aufgezeigt (ON 25, 3). Diesbezüglich gestand der Angeklagte – im Gegensatz zu seinen Aussagen vor der Kriminalpolizei (ON 2.5, 7 und ON 29.3, 4) – im Zuge der ersten Haftprüfungsverhandlung eine Penetration mit seinem Finger zu (ON 22, 2). Wenngleich der Angeklagte die Abläufe teils konträr zum Opfer schilderte, so hat C* doch zugegeben, dass er D* E* von hinten zu sich gezogen („niedergezogen“) habe, nachdem sie sich zuvor durch „Wegtauchen“ und Fußtritte bereits zur Wehr gesetzt habe (ON 2.5, 6 sowie ON 29.3, 4).
Zum dringenden Tatverdacht in Richtung Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) ist ebenfalls auf die entsprechenden Opferangaben (ON 2.6, 6; ON 28, 20 f und 32) zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zugestanden hat, E* „zurück in die Wohnung gezogen“ (ON 29.3, 4) bzw „reingezogen“ und ihr auch das Mobiltelefon „weggenommen“ zu haben, nachdem E* ihm gegenüber angekündigt habe, zur Polizei zu gehen (ON 22.2).
Die subjektive Tatseite geht jeweils mit der gebotenen Dringlichkeit aus dem auf Basis der dargestellten Aussagen ableitbaren objektiven Tatgeschehen hervor. Da sich das Opfer E* nicht nur mehrfach verbal, sondern auch körperlich – insbesondere durch einen Tritt bzw Boxen gegen den Schritt des Angreifers (ON 2.6, 6; ON 28, 16) – zur Wehr gesetzt hat, ist mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit verdachtsmäßig zu konstatieren, dass der Angeklagte willentlich und wissentlich nicht unerhebliche Körperkraft zur Überwindung des vom Opfer tatsächlich geleisteten und ernst gemeinten Widerstands willensbeugend eingesetzt habe, wobei es ihm gerade darauf angekommen sei, D* E* zur Duldung einer digitalen Vaginalpenetration zu nötigen. Gleichsam erhellt das objektive Tatgeschehen mit der gebotenen Verdachtsdringlichkeit, dass der Angeklagte ebenso wissentlich und willentlich nicht unerhebliche Körperkraft angewendet habe, um D* E* zweckgerichtet zum Verbleib in der Wohnung und zur (zumindest vorläufigen [vgl RIS-Justiz RS0093410]) Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung bei der Kriminalpolizei zu nötigen.
Neben der Dringlichkeit des Tatverdachtes liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO weiterhin vor. Dieser Haftgrund stellt seinem Wesen nach insbesondere eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gefährlicher Straftäter dar (11 Os 52/97). Insofern indiziert bereits die Anlasstat die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebensolchen Folgen (11 Os 88/93; 13 Os 183/94 = RIS-Justiz RS0097777), wobei die Anlasstat der Vergewaltigung – entgegen dem Beschwerdevorbringen (ON 47, 3) – nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine solche mit schweren Folgen darstellt (15 Os 10/91; Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 681 mwN), löst doch bereits das Eindringen in die Intimsphäre in Form einer gegen den Willen eines Menschen vollzogenen Penetration (unabhängig von etwaigen Verletzungsfolgen) zwangsläufig eine weitreichende und nachhaltige Beeinträchtigung beim Betroffenen aus. Weiters ist im Rahmen der anzustellenden kriminalistischen Prognose stets das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten (Angeklagten), wie es sich aufgrund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0097738; Nimmervoll , Haftrecht³ Rz 561 f; vgl zur Relevanz von Charaktereigenschaften und Wesenszügen auch Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 28 mwN). Insofern liefern die Verfahrensergebnisse, vor allem auch mit Blick auf die belastete Vorgeschichte der Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Opfer, entsprechende Indikationen für beachtliche Defizite in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Die Opferschilderungen (ON 28, 25) legen Rückschlüsse nahe, dass der Angeklagte im Verlauf der letzten vier bis fünf Jahre auf eine Beendigung der Beziehung durch D* E* wiederholt jeweils nicht sozialadäquat reagiert habe, wobei er zur Durchsetzung seiner Interessen massiven Druck (ON 28, 5) gegen E* ausgeübt, weder vor körperlicher (vgl ON 28, 3) noch vor psychischer Gewalt (ON 28, 6) zurückgeschreckt und ihm – insbesondere verbal – gesetzte Grenzen systematisch ignoriert habe (ON 28, 25). Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund zurückliegender Ereignisse sowohl eine Paartherapie begonnen (ON 28, 28) als auch ein Anti-Aggressionstraining bei Neustart (ON 28, 4 und 28) absolviert haben soll, kam es zuletzt (der dringenden Verdachtslage gemäß) aufgrund des neuerlichen Beziehungsendes zu der gegenständlichen massiven Eskalation in Form der Anlasstat einer Vergewaltigung. In Anbetracht der verdachtsmäßig von Eifersucht und Machtgehabe (ON 28, 21, 25 und 29) geprägten Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welcher sich zurückliegend auch von einstweiligen Verfügungen (vgl ON 13.5 und ON 13.7) unbeeindruckt gezeigt haben soll (ON 28, 4 f und 30), sowie der Rücksichtslosigkeit und Vehemenz bei der Durchsetzung seiner Interessen bzw Besitz- und Machtansprüche gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin im Zuge der verdachtsgemäßen Anlasstaten ist weiterhin davon auszugehen, dass der Angeklagte ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß rechtsgutgleiche strafbare Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen werde, und zwar weitere gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bzw Willensfreiheit gerichtete Verbrechen und Vergehen.
Dieses Kalkül wird durch den innerhalb von bloß zehn Tagen nach erfolgter Enthaftung gesetzten Gelöbnis- und Weisungsbruch, welchen auch der Beschwerdeführer grundsätzlich zugesteht (ON 47, 2 ff), zusätzlich manifestiert. Wie bereits ausgeführt, wurde der Angeklagte am 7. August 2025 unter Anwendung gelinderer Mittel enthaftet, wobei dies unter der Annahme geschah, dass insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung des gerichtlich verfügten Kontaktverbots imstande ist, der Tatbegehungsgefahr – im Speziellen gegenüber dem Opfer D* E* – vorzubeugen. Laut Verwaltungsanzeige vom 17. August 2025 (ON 41.3 und ON 41.6) habe sich der Angeklagte bei einem Eissalon in G* zielgerichtet zu D* E* gesetzt, sie gefragt, ob sie die Anzeige zurückziehen könnte, und D* E* – ungeachtet ihres Hinweises auf das bestehende Annäherungsverbot und ihrer Aufforderung, wegzugehen – zudem noch bis zu ihrem abgestellten Fahrzeug begleitet und sie weiter in Bezug auf ihre gerichtliche Aussage angesprochen, wobei durch eine Sequenz der Videoüberwachung (ON 41.8) auch dokumentiert ist, wie C* die D* E* begleitet bzw auf sie einredet. Dieses Verhalten zeigt eindrucksvoll auf, dass der Angeklagte – ungeachtet seiner vorherigen Bekundungen (vgl Haftbeschwerde vom 4. August 2025, ON 25, 4) – nicht gewillt ist, sich an Regeln und Vorgaben zu halten, sondern offenbar weiterhin seiner charakterlichen Neigung nachgibt, durch gezieltes Einwirken auf den Willen von D* E* seine (Prozess-)Situation zu seinen Gunsten zu manipulieren. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die für den 29. September 2025 anberaumte Hauptverhandlung (ON 1.33) bevorsteht, welche die Emotionen und auch das Aggressionspotential des Angeklagten erneut ansteigen lassen könnte. Insofern legt das gezeigte Verhalten des Angeklagten im Besonderen die intensivierte Befürchtung nahe, dass er in Bezug auf ein von ihm gewünschtes Aussageverhalten des Opfers – vor dem Hintergrund der für ihn desaströsen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Schuldspruchs – zu willensbeugenden Mitteln greifen und weitere strafbare Handlungen (nach § 105 Abs 1 StGB) setzen werde. Der Umstand, dass es beim Aufeinandertreffen vom 17. August 2025 zu keinem neuerlichen strafbaren Verhalten gekommen ist und sich der Angeklagte gegenüber E* weder verbal noch körperlich zu Aggressionshandlungen hinreißen ließ, vermag an diesem Kalkül nichts Entscheidendes zu ändern.
Angesichts des Gewichts der Straftat (nach § 201 StGB), des mit der Tat verbundenen sozialen Störwerts und der konkreten Straferwartung ausgehend von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis zehn Jahren Freiheitsstrafe im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs ist mit Blick auf die bisherige und noch absehbare Dauer der Haft auch keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erkennen. Dass die Untersuchungshaft regelmäßig negative persönliche und wirtschaftliche Nachteile nach sich zieht, ändert daran nichts.
Eine neuerliche Substituierung der Haft durch gelindere Mittel, worauf die Haftbeschwerde mit ihrem Eventualbegehren abzielt, kommt unter dem unmittelbaren Eindruck der Missachtung des Kontaktverbots nicht in Betracht, zumal Haftsurrogate mit Blick auf den erfolgten Gelöbnis- und Weisungsbruch fehlgeschlagen sind. Die hiedurch aktuell zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite erweisen sich als zu groß, um die Haftzwecke durch Anwendung gelinderer Mittel noch sinnvoll erreichen zu können. Dass der Angeklagte aus einem Telefonat mit der Tochter der Beamte E* gefolgert haben mag, dass dieser „sein Schicksal nicht gleichgültig“ wäre (ON 47, 2), vermag nichts daran zu ändern, dass das gerichtlich verfügte Kontaktverbot strikt einzuhalten war. Insofern erweisen sich auch die Depositionen des Angeklagten in der Haftbeschwerde (ON 47 4), wonach er nunmehr sämtliche gelinderen Mittel „genauestens befolgen“ werde, bei realistischer Betrachtung als nicht ausreichend, um von der Annahme der Wirkungslosigkeit zielführender gelinderer Mittel abzurücken.
Daher ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen. Aufgrund der Versetzung in den Anklagestand entfällt die Festsetzung einer Haftfrist (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO; vgl Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 175 Rz 18).
Soweit der Angeklagte in der vorliegenden Haftbeschwerde (ON 47, 4) erstmals (vgl ON 43) den Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 173a StPO) stellt, ist darüber vom Erstgericht ohne Verzug in einer Haftverhandlung (§§ 173a Abs 2, 179 StPO) zu entscheiden (OLG Linz 7 Bs 115/20s; OLG Wien 21 Bs 140/23a; 21 Bs 125/13f), worauf der Beschwerdeführer zu verweisen ist.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht (mehr) ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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