Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung vom 14. Mai 2025 und die Anregung der Delegierung durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 15. Mai 2025, Hv*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Dem Delegierungsantrag wird Folge gegeben.
Die Strafsache wird dem Landesgericht Ried im Innkreis abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Begründung:
Mit dem beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebrachten Strafantrag vom 21. Oktober 2024 (ON 9) legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Maria Theresia FRANDL das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zur Last.
Demnach habe A*
zu nach nachgenannten Zeitpunkten in B* und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) Gewahrsamsträgern des Bankomaten ** (C* B*) und des Bankomaten **, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie die Bankomatkarte der am 12.10.2023 verstorbenen D* in die Bankomaten einführte und in mehreren Angriffen mittels Eingabe des PIN-Codes Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 2.190,-- behob, und zwar
1./ am 28.09.2023 EUR 300,00;
2./ am 28.09.2023 EUR 70,00;
3./ am 05.10.2023 EUR 200,00;
4./ am 10.10.2023 EUR 300,00;
5./ am 12.10.2023 EUR 300,00;
6./ am 13.10.2023 EUR 200,00;
7./ am 16.10.2023 EUR 200,00;
8./ am 17.10.2023 EUR 400,00;
9./ am 18.10.2023 EUR 220,00.
Die Angeklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens und begründete dies (offenbar) im Wesentlichen mit ihrem Wohnort in E* sowie auch ihrer finanziellen Situation (ON 17).
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erhob keinen Einwand gegen die Delegierung (ON 1.17).
Das Landesgericht Ried im Innkreis regte am 15. Mai 2025 die Delegierung an das Landesgericht Salzburg an (ON 20).
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz äußerte sich nicht zur beantragten und angeregten Delegierung.
Die Delegierung ist berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 StPO kann das Oberlandesgericht im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren. Andere wichtige Gründe für eine Delegierung können sich etwa aus prozessualen Zweckmäßigkeitserwägungen wie insbesondere Kostenersparnis und Verfahrensbeschleunigung ergeben ( Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 28a Rz 9). Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann etwa darin gelegen sein, dass die Erledigung der Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringeren Kosten durch ein anderes Gericht erfolgen kann, etwa wenn der Lebensmittelpunkt des Angeklagten und der Aufenthalt der meisten Zeugen in einem anderen Sprengel liegen ( Nordmeyer , aaO Rz 9 mit Verweis auf GenProk, Gw 31/08d;RIS-Justiz RS0097052; RS0096998 [insb T4]). Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet aber noch keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146 [T1]). Jede Delegierung verändert den Gerichtsstand, weshalb die Bestimmung des § 39 StPO – angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter – streng auszulegen ist (RIS-Justiz RS0053539).
Im vorliegenden Fall haben sowohl die Angeklagte selbst (ON 3) als auch die beiden im Strafantrag beantragten Zeugen F* und G* ihren jeweiligen Wohnsitz in E* (ON 9). Weitere Zeugen wurden bislang nicht beantragt. Es ist daher strikt fallbezogen anzunehmen, dass die Strafsache voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Salzburg erledigt werden kann. Dem Delegierungsantrag war daher Folge zu geben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu.
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