Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann darin gelegen sein, daß die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. Solche Umstände können im Wohnort von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden sollen, aber auch in der Notwendigkeit der Vornahme eines Lokalaugenscheins gelegen sein.
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