Wichtige Gründe können ua im Wohnort von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen liegen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden sollen.
…der Aufenthalt der meisten Zeugen in einem anderen Sprengel liegen (Nordmeyer aaO, Rz 9 mit Verweis auf Generalprokuratur, Gw 31/08d , auch RIS-Justiz RS0097052; RS0096998). Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet aber keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO…
…und der Aufenthalt der meisten Zeugen in einem anderen Sprengel liegen ( Nordmeyer , aaO Rz 9 mit Verweis auf GenProk, Gw 31/08d; RIS-Justiz RS0097052; RS0096998 [insb T4]). Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet aber noch keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1…
Rückverweise