Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren am **, ohne Beschäftigung, **straße **, **, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6. März 2025, Nc*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag vom 15. Jänner 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich ab, weil trotz Verbesserungsauftrages die behaupteten „rechtlichen Verletzungen“ des AMS B* nicht nachvollziehbar seien, insbesondere welches Fehlverhalten der Antragsteller den Organen des B* vorwerfe und welche Schäden er daraus ableiten wolle.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. März 2025 (elektronisch) zugestellt.
Innerhalb offener Rekursfrist beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages vom 15. Jänner 2025 (ON 7), welche ihm mit Beschluss vom 16. April 2025 durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 6. März 2025 bewilligt wurde (ON 8).
Gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Verfahrenshilfeantrag stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der am 12. Mai 2025 eingebrachte Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist aufgrund der fehlenden Anwaltspflicht § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO, wonach die Rekursfrist unterbrochen wird, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb offener Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragt, teleologisch dahin zu reduzieren, dass dies für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gilt. Eine andere Ansicht würde nämlich dazu führen, dass die Unterbrechungswirkung in Ansehung dieser Fristen unter Umständen niemals enden würde bzw der Antragsteller durch fortlaufende Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes die Dauer der Unterbrechungswirkung nach seiner Wahl bestimmen könnte (EFSlg 30.078; OLG Linz 3 R 89/09t, 4 R 121/20x uva; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 73 ZPO Rz 8). Wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so wird die 14-tägige Rekursfrist daher durch den neuerlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweislichen Beschluss nicht gemäß den §§ 521 Abs 3, 464 Abs 3 ZPO unterbrochen (RS0130322; 6 Ob 26/15i = EF-Z 2016/52; NZ 2025/84; EFSlg 115.842; OLG Graz 5 R 39/16v; OLG Wien 12 R 30/97p = RW0000300; OLG Wien 14 R 13/24w, 14 R 97/24y mwN; OLG Linz 4 R 153/19a, 3 R 63/20k, 4 R 112/20y, 11 Ra 35/22d, 12 Rs 40/23y, 4 R 85/24h; Sloboda in Fasching/Konecny³ § 521 ZPO Rz 20; vgl auch OLG Innsbruck 4 R 18/19g).
Mangels anzunehmender Unterbrechungswirkung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages endete die 14-tägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO gegen den am 7. März 2025 zugestellten erstgerichtlichen Beschluss bereits am 21. März 2025, sodass der erst am 12. Mai 2025 eingebrachte Rekurs ungeachtet der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes verspätet ist.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf die Rekursargumente einzugehen war.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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